Common use of Vorsatz Clause in Contracts

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Kein Versicherungsschutz besteht bei behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigtwir berech- tigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungenkraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommtHöchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Kein Versicherungsschutz besteht bei behördlich genehmigten FahrveranstaltungenFahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, KriegsereignisseKriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigtwir berech- tigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei behördlich genehmigten FahrveranstaltungenBeteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ei- ner Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige dazugehö- rige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigtwir berech- tigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei behördlich genehmigten FahrveranstaltungenBeteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ei- ner Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige dazugehö- rige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, KriegsereignisseKriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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