Vorsatz. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsatz. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz- lich vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.;
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