Wartungs- und Supportleistungen Musterklauseln

Wartungs- und Supportleistungen. 4.1 Die Wartungs- und Supportleistungen sind Teil der Cloud Services und umfassen abschließend die im Support Services Description beschriebenen Leistungen. Die Support Services Description ist integraler Teil dieser Bedingungen. 4.2 Die Celonis SE ist berechtigt, die Support Services Description während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und wird den Anwender auf solche Anpassungen jeweils nach eigener Xxxx per E-Mail oder im Celonis Kundenportal hinweisen. Aktualisierungen werden frühestens ab dem Tag der Mitteilung der Aktualisierung, ansonsten ab dem in der Aktualisierungsmitteilung genannten Datum wirksam. Xxxxxxx stellt sicher, dass in Folge der Aktualisierung bei vernünftiger Betrachtung keine Verringerung des Leistungsumfanges und keine anderweitige, auch unter Berücksichtigung der angemessenen Interessen der Celonis SE, für den Anwender unzumutbare Änderung eintritt. Etwaige Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt. 4.3 Die Celonis SE erbringt die Wartungs- und Supportleistungen nur für die jeweils als Teil des Cloud Service bereitgestellte Version der Celonis Software in ihrem unveränderten Zustand.
Wartungs- und Supportleistungen. 4.1 Wird Eurofit mit Wartungs- und Supportleistungen für Hard- und/oder Software beauftragt, so ergibt sich Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen aus den taxativen Festlegungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Eurofit oder einem gegebenenfalls gesondert abgeschlossenen Wartungs- und Supportvertrag. Fehlt eine solche Festlegung, so umfasst die Wartungsverpflichtung von Eurofit ausschließlich solche Maßnahmen und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Verwendbarkeit der betreffenden Hard- und/oder Software notwendig sind. Die Wartung umfasst daher nur die Beseitigung von aufgetretenen Fehlern, beispielsweise nicht aber die Anpassung der Hard-/Software an veränderte Rahmenbedingungen oder die Ergänzung oder Verbesserung von Funktionen. Werden solche Dienstleistungen erbracht, so werden diese dem Kunden gesondert verrechnet. 4.2 Soweit dies technisch möglich ist, werden Wartungs- und sonstige Leistungen mittels Fernwartung, telefonisch oder per E-Mail erbracht. 4.3 Ist eine Bearbeitung der Anfrage gemäß Punkt 4.2 nicht möglich, so wird Eurofit die Leistungen vor Ort erbringen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten werden dem Kunden gemäß Punkt 11.2 gesondert verrechnet. 4.4 Leistungen gemäß 4.2 und 4.3 werden grundsätzlich – sofern ein mit Eurofit abgeschlossenes Service-Level-Agreement (SLA) nicht andere Zeiträume vorsieht – in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr erbracht. Diese oder die im SLA festgelegten Zeiträume werden als Normalarbeitszeit bezeichnet. Erbringt Eurofit Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit, so werden dem Kunden zusätzlich zu dem vereinbarten Wartungsentgelt folgende Zuschläge pro Stunde verrechnet: 50 % des gemäß Punkt 11.2 gebührenden Stundensatzes für Leistungen, die in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx außerhalb der Normalarbeitszeit und an Samstagen erbracht werden. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Eurofit ist aber nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit zu erbringen. 4.5 Eurofit wird auf eine Wartungsanfrage nach deren Zugang innerhalb des im Wartungsvertrag festgesetzten Zeitrahmens reagieren und den ihr gemeldeten Mangel so rasch wie möglich (gegebenenfalls durch einen Workaround) beheben. Diese Fristen werden durch außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeiträume unterbrochen. Die Fehlerbehebung kann auch durch Installation entsprechender Software-Updates erfolgen. Sofern diese für Eurofit...
Wartungs- und Supportleistungen. 2.1.1 EXACloud erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtung folgende Wartungs- und Supportleistungen: - Behebung von Fehlern in der Software - Vorhalten einer Hotline zur Fehlermeldung - Personalisierter Zugang zu einer kundenspezifischen Supportwebsite für 5 Mitarbeiter (gegen eine zusätzliche Gebühr können auch mehr Zugänge zur Verfügung gestellt werden) - Bereitstellung von Bugfixes, soweit erforderlich, um interne Logikfehler zu beheben. - Zugang zu aktuellen Software Releases. 2.1.2 EXACloud setzt für Wartungs- und Supportleistungen nur qualifizierte Mitarbeiter oder befugte Dritte ein, die mit den Eigenschaften der Software vertraut sind. Dabei erfolgt die Fehlerbeseitigung nach Xxxx von EXACloud und bei Softwarefehlern regelmäßig durch die Überlassung von Software, die die vermietete Software ändert und/oder ergänzt. 2.1.3 EXACloud erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt und nach Maßgabe der folgenden Regelungen: An der Software auftretenden Fehler sind in die in Ziffer 2.2. aufgeführten Fehlerprioritäten einzuordnen und anschließend nach den entsprechenden Reaktions- (Ziffer 2.3.) und Bearbeitungszeiten (Ziffer 2.4.) abzuarbeiten. Eine Garantie zur Beseitigung des Fehlers überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt EXACloud nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen. 2.1.4 Gegenstand der nach diesem Vertrag geschuldeten Wartungsleistungen sind - die zwei letzten Minor- oder Major-Programmversionen; - jede Major bzw. Minor-Version für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung durch EXACloud. Major Versionen werden durch die Stelle vor dem Punkt gekennzeichnet (z.B. 5.0). Minor Versionen werden jeweils durch die Stelle nach dem ersten Punkt gekennzeichnet (z.B. 4.1). Die Bugfix-Versionen werden durch die Stelle nach dem zweiten Punkt gekennzeichnet (z.B. 4.1.8). Abgesehen von der jeweiligen Vorgängerversion hat der Vertragspartner keinen Anspruch darauf, dass EXACloud gleichzeitig eine ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Vertragspartner dies, hat er mit EXACloud hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Wartungs- und Supportleistungen. 1.1 fair + friendly erbringt für den Auftraggeber Wartungs- und Supportleistungen nach den im Angebot bezeichneten Wartungspaketen.
Wartungs- und Supportleistungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zwischen simple system und dem Kunden, wenn Vertragsgegenstand Wartungs‐ und/oder Supportleistungen sind.
Wartungs- und Supportleistungen. Die Wartungs- und Supportleistungen sind Teil der Cloud Services und umfassen abschließend die im Support Services Description beschriebenen Leistungen. Die Support Services Description ist integraler Teil dieser Bedingungen. Die Wartungs- und Supportleistungen für die Online Training Cloud Services sind in der jeweils hierfür geltenden Produktbeschreibung beschrieben.‌
Wartungs- und Supportleistungen. PEAK erbringt Leistungen ausschließlich für beauftragte Standardversionen der PEAK Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von PEAK für de- ren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der genannten Betriebsstätte des Kunden genutzt werden. Updates und Upgrades beziehen sich lediglich auf das Standard Produkt. Mögli- che Anpassungen des Kunden, an den Produkten, sind von Updates und Upgra- des ausgeschlossen., können allerdings getrennt beauftragt werden. Der Software-Update-Vertrag beinhaltet die Zurverfügungstellung von Updates und Upgrades, während der Vertragslaufzeit, wobei als Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte gelten. Die zur Installation von Updates/Upgrades notwendige Dienstleistung ist nicht Bestandteil des Software-Update-Vetrags und wird gesondert berechnet oder durch einen entsprechenden zusätzlichen Vertrag (Support-Vertrag) pauschal vergütet. PEAK bestimmt den Inhalt von Upgrades, Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzli- cher Funktionalitäten und Programmerweiterungen. Im Rahmen der individuellen und vertragsgegenständlichen Hotline Beratung beantwortet PEAK während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen be- stimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unter- stützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von PEAK in der Doku- mentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung. Die aktuellen Ge- schäftszeiten teilt PEAK auf Anfrage mit. Ziel des Hotline Supports ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, einzelne An- wendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu be- heben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der Produkte. Der Hotline Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Um- gang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden. Leistungen, wie x.X. Xxxxxxxxxx, Einweisungen, Software-Installationen, indivi- duelle Anpassungen, Überprüfung von Datensicherungen und Vor-Ort Support, sind nicht Gegenstand von Hotline Leistungen. Der Remote Support ist nicht Bestandteil des Software-Update-Vertrage...
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Related to Wartungs- und Supportleistungen

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.