Was ist Rechtsschutz?. g 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? (1) Wir erbringen die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erfor- derlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Den Umfang des Versicherungsschutzes können fie in den Formen ab § 21 vereinbaren. (2) Unabhängig von den folgenden Regelungen besteht zusätzlich Versiche- rungsschutz für anwaltliche telefonische Rechtsberatung, die wir vermit- teln. g 2 Für welche Angelegenheiten gibt es Rechtsschutz? a) fchadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von fchadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnis- sen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und fachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen fchuldver- hältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a, b oder c enthalten ist. Rechtsschutz besteht ebenfalls für schuldrechtliche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden; e) fteuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtli- chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; f) fozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen fozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; h) Disziplinar- und ftandes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und ftandesrechtsverfahren; i) ftraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass fie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind fie verpflich- tet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungs- schutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass fie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Ver- gehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des ftrafverfahrens an; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit; k) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Hdi Gerling Rechtsschutzversicherung
Was ist Rechtsschutz?. g 1 – Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
(1) Wir erbringen die für die Wahrnehmung Ihrer ? Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen erfor- derlichen Leistungen oder im vereinbarten Vorfeld einer rechtlichen Aus- einandersetzung die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (z.B. eine Mediation) wahrnehmen. Der Umfang (Rechtsschutz)unserer Leistungen, mit denen wir Sie hierbei unterstützen, ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. Den Umfang des Versicherungsschutzes können fie in den Formen ab § 21 vereinbaren.
(2) Unabhängig von den folgenden Regelungen besteht zusätzlich Versiche- rungsschutz für anwaltliche telefonische Rechtsberatung, die wir vermit- teln.
g 2 – Für welche Angelegenheiten Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?? Je nach Vereinbarung (vgl. Sie hierzu die §§ 21 bis 31) umfasst der Versiche- rungsschutz folgende Leistungsarten:
a) fchadenersatzSchadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von fchadenersatzansprüchen, soweit diese Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung Ver- tragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an GrundstückenGrundstü- cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen,
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus Arbeitsverhältnissen sowie aus – Arbeitsverhältnissen, – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- dienstrechtlicher und ver- sorgungsrechtlicher versorgungsrechtlicher Ansprüche. Versicherungsschutz besteht auch für Verträge, die Sie über das Internet ab- geschlossen haben (Internet-Rechtsschutz);
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus – Miet- und Pachtverhältnis- senPachtverhältnissen (Beispiel: Streitigkeiten wegen Mieterhöhung), – sonstigen Nutzungsverhältnissen und (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohnrecht), – dinglichen RechtenRechten (dingliche Rechte sind Rechte, die Grund- stückegegenüber jeder- mann wirken und von jedem respektiert werden müssen, Gebäude z.B. Eigen- tum). Dies gilt nur dann, wenn Ihre Interessenwahrnehmung Grundstücke, Ge- bäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand habenbetrifft (Beispiel: Streitigkeit um den Verlauf der Grundstücksgrenze);
d) Rechtsschutz im Vertrags- und fachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen fchuldver- hältnissen Schuld- verhältnissen und dinglichen Rechten. (»Ein Schuldverhältnis« besteht z.B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit der es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – Arbeits-Rechtsschutz (siehe § 2 b), Beispiel: Streit aus oder um Ihr Arbeits- verhältnis) oder – Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe § 2 c), Beispiel: Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind). Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a, b oder c enthalten ist. Rechtsschutz besteht ebenfalls auch für schuldrechtliche Verträge, die welche Sie über das Internet abgeschlossen werdenhaben (Internet-Rechtschutz);
e) fteuerSteuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher um Ihre rechtlichen Interessen in steuer- im Zusammenhang mit Steuern und abgabenrechtli- chen Angelegenheiten Abgaben vor deutschen Finanz- und VerwaltungsgerichtenVerwaltungsgerichten wahrzunehmen, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren. Der Steuer-Rechtsschutz gilt nur für den privaten nichtselbstständigen Be- reich, den Verkehrs-Rechtsschutz sowie für den Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz. Im Verkehrs-Rechtsschutz umfasst der Versicherungsschutz auch das steuer- rechtliche Verwaltungsverfahren;
f) fozialgerichtsSozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen fozialgerichtenSozialgerichten wahrzunehmen, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher im Verkehrsrechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor VerwaltungsgerichtenVerwaltungsgerichten wahrzunehmen;
h) Disziplinar- und ftandesStandes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und ftandesrechtsverfahrenStandesrechtsverfahren; (im Diszi- plinarrecht geht es um Dienstvergehen z.B. von Beamten oder Soldaten; im Standesrecht geht es um berufsrechtliche Belange von freien Berufen, z.B. von (angestellten) Ärzten oder (angestellten) Rechtsanwälten);
i) ftrafStraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des VorwurfsRechtsschutz
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehensfür die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vor- geworfen wird (Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.). Wird Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig festgestelltfest, dass fie Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, . In diesem Fall sind fie verpflich- tetSie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
bb) eines sonstigen Vergehensfür die Verteidigung, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung wenn Ihnen ein sonstiges, d.h. nicht verkehrsrecht- liches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geld- strafe bedroht sind.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: – das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar ist, solange – und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen wirdvorgeworfen. Wird Ihnen dagegen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu habenerhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätz- lichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versiche- rungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahr- lässiges Verhalten, besteht rückwirkend Versicherungs- schutzab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: – Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass fie vorsätzlich gehandelt habendie im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Ver- gehens– Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt ist es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des ftrafverfahrens an;egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfah- ren ausgeht.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer OrdnungswidrigkeitGurtpflicht oder verursachen unzulässigen Lärm);
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und XxxxxxxxXxxxxxxx für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechts- anwalts in Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegen- heiten. In diesem Fall werden die Beratungskosten ohne Abzug der Selbstbe- teiligung übernommen. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, erstatten wir nur die durch den Rat oder die Auskunft entstandenen Kosten im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren;
l) Opfer-Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (letztere gemäß §§ 224, 225, oder 226 Strafgesetzbuch, evtl. als Körperverletzung im Amt auch in Verbindung mit § 340 Strafgesetzbuch) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Sie haben daneben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts: – im Ermittlungsverfahren vor einer deutschen Behörde, – im Strafverfahren vor einem deutschen Gericht, – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, – für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafge- setzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchset- zung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädi- gungsgesetz unter folgenden Voraussetzungen: – Sie sind nebenklageberechtigt und – Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und – es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bei- stand im Sinne der Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kein Versicherungsschutz. § 3 – Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg (Ausnahme: Schäden infolge der Explosion eines Bombenblindgän- gers aus dem 2. Weltkrieg bleiben im Rahmen vereinbarter Leistungsarten versichert), feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden. Ausnahme: Nuklear- und genetische Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen, bleiben versichert;
c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf Grund von bergbaubeding- ten Immissionen (das sind Einwirkungen, z.B. Erschütterungen) an Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
d) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit aa) dem Kauf oder Verkauf – eines Grundstücks, das bebaut werden soll. – eines von Ihnen bzw. einer mitversicherten Person nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils.
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Was ist Rechtsschutz?. g 1 Welche Aufgaben hat die RechtsschutzversicherungWELCHE AUFGABEN HAT DIE RECHTSSCHUTZ- VERSICHERUNG?
(1) Wir erbringen die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erfor- derlichen erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Den Umfang des Versicherungsschutzes können fie Sie in den Formen ab § 21 vereinbaren.
(2) Unabhängig von den folgenden Regelungen besteht zusätzlich Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für anwaltliche telefonische Rechtsberatung, die wir vermit- teln.
g 2 Für welche Angelegenheiten gibt es Rechtsschutz?vermitteln. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz in den Formen der §§ 21 bis 29
a) fchadenersatzSchadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von fchadenersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhältnis- sen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnis- senPachtver- hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stückeGrundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und fachenrecht Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen fchuldver- hältnissen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nicht in den Leistungsarten a, b oder c enthalten ist. Rechtsschutz besteht ebenfalls für schuldrechtliche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden;.
e) fteuerSteuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtli- chen abgaben- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und VerwaltungsgerichtenVerwaltungs- gerichten;
f) fozialgerichtsSozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen fozialgerichtenSozial- gerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor VerwaltungsgerichtenVerwaltungs- gerichten;
h) Disziplinar- und ftandesStandes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und ftandesrechtsverfahrenStandesrechtsverfahren;
i) ftrafStraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestelltfestge- stellt, dass fie Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind fie verpflich- tetSie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;.
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige fahrläs- sige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungs- schutzVer- sicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass fie Sie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Ver- gehensVergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des ftrafverfahrens Strafverfahrens an;.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;
k) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist Rechtsschutz?. g 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?? Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechts- schutz). Den Inhalt der Rechtsschutzleistungen sowie deren Voraussetzungen und andere Einzelheiten regeln die folgenden Bestimmungen. § 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 29 vereinbart werden.
(1) Wir erbringen die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erfor- derlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Den Umfang des Versicherungsschutzes können fie in den Formen ab § 21 vereinbaren.
(2) Unabhängig von den folgenden Regelungen besteht zusätzlich Versiche- rungsschutz für anwaltliche telefonische Rechtsberatung, die wir vermit- teln.
g 2 Für welche Angelegenheiten gibt es Rechtsschutz?Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz:
a) fchadenersatzSchadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von fchadenersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts Rechtes an Grundstücken, Gebäuden Gebäu- den oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher versorgungsrecht- licher Ansprüche;
c) Wohnungs- Rechtsschutz im Vertrags- und Grundstücks-Rechtsschutz Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnis- sen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und fachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen fchuldver- hältnissen privatrechtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach Absatz 1 a oder b oder nach Absatz 2 a, b oder c f enthalten ist. Rechtsschutz besteht ebenfalls für schuldrechtliche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden;
ed) fteuerSteuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtli- chen abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
fe) fozialgerichtsSozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen fozialgerichtenSozialgerichten;
gf) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten verkehrsrecht- lichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
hg) Disziplinar- und ftandesStandes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und ftandesrechtsverfahrenStandesrechts- verfahren;
ih) ftraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass fie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind fie verpflich- tet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungs- schutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass fie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Ver- gehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des ftrafverfahrens an;
j) OrdnungswidrigkeitenStraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;
kaa) Rechtsschutz durch ein Verhalten im Familien-Verkehr ein Vergehen begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rück- wirkend, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxxwenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge;
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Was ist Rechtsschutz?. g 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? § 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
(1) Wir erbringen die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erfor- derlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Den Umfang des Versicherungsschutzes können fie in Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz bei den Formen ab §§ 21 vereinbaren.
(2) Unabhängig von den folgenden Regelungen besteht zusätzlich Versiche- rungsschutz für anwaltliche telefonische Rechtsberatung, die wir vermit- teln.
g 2 Für welche Angelegenheiten gibt es Rechtsschutz?bis 28
a) fchadenersatzSchadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von fchadenersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts Rechtes an Grundstücken, Gebäuden Gebäu- den oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher versorgungsrecht- licher Ansprüche;
c) Wohnungs- Rechtsschutz im Vertrags- und Grundstücks-Rechtsschutz Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnis- sen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und fachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen fchuldver- hältnissen privatrechtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach Absatz 1 a oder b oder nach Absatz 2 a, b oder c f enthalten ist. Rechtsschutz besteht ebenfalls für schuldrechtliche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden;
ed) fteuerSteuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtli- chen abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
fe) fozialgerichtsSozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen fozialgerichtenSozialgerichten;
gf) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten verkehrsrecht- lichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
hg) Disziplinar- und ftandesStandes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und ftandesrechtsverfahrenStandesrechts- verfahren;
ih) ftraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass fie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind fie verpflich- tet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungs- schutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass fie vorsätzlich gehandelt haben. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Verbrechens; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Ver- gehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des ftrafverfahrens an;
j) OrdnungswidrigkeitenStraf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;
kaa) Rechtsschutz durch ein Verhalten im Familien-Verkehr ein Vergehen begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rück- wirkend, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxxwenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge;
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Samples: Rechtsschutz Versicherung