Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schaden- ersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene Berechtigung besitzt. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teil- nahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schaden- ersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen Ver- sicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG Versicherungsvertragsgesetz (siehe Anhang), VersVG) zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene behörd- lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- denersatzverpflichtungen Schadener- satzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teil- nahme Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schaden- ersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des zur Folge hat (§ 6 VersVG (siehe AnhangVersVG), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- denersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teil- nahme Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schaden- ersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des zur Folge hat (§ 6 VersVG (siehe im Anhang), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene vorge- schriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend ab- weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- denersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtun- gen wegen Schäden aus der Teil- nahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
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Wasserfahrzeuge. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schaden- ersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug Wasserfahr- zeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges Wasser- fahrzeuges behördlich vorgeschrie- bene vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- denersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teil- nahme Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen dazugehö- rigen Trainingsläufen.
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Samples: Haftpflichtversicherung