Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? Musterklauseln

Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?. I Schadenfreiheitsrabatt-System
Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?. H.4.1 Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf ein mit Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug gemäß Ziffer D.1.1.5 nur mit vollständigem Wechselkennzeichen genutzt oder abgestellt werden. H.4.2 Auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen besteht der vereinbarte Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem Wechsel- kennzeichen zugelassene Fahrzeug das Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.
Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?. H.3.1 Für Fahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen ausgegeben wurde, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz, sofern das versicherte Fahrzeug das nach § 8 Abs. 1a Fahrzeug- Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkenn- zeichen vollständig trägt. Das Fahrzeug muss sowohl das fahrzeugbezogene Kennzeichenteil als auch das gemein- same Kennzeichenteil tragen. H.3.2 Nur eingeschränkten Versicherungsschutz gewähren wir, so- fern das versicherte Fahrzeug das Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt (z. B. nur das fahrzeugbezogene Kenn- zeichenteil trägt). Es gilt dann der Ruheversicherungsschutz, der umfasst - die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, - die Fahrzeugteilversicherung, wenn für das Fahrzeug entweder eine Fahrzeugvoll- oder -teilversicherung abge- schlossen ist. Wenn Sie eine Fahrer-UnfallPlus-, MobilPlus-, Fahrerschutz-, Kfz-Umweltschaden- oder Ausland-SchadenPlusversicherung abgeschlossen haben, besteht in der Zeit, in der das Fahr- zeug das Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt, für diese Versicherungsarten kein Versicherungsschutz. H.3.3 Mit vollständigem, aber ungestempeltem Wechselkennzeichen haben Sie Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- pflicht- und MobilPlusversicherung (für die in A.4.3 ge- nannten Fahrzeuge) für die Rückfahrt von der Zulassungs- behörde nach Entfernung des Stempels und bei Wiederan- meldung für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungs- verfahren (siehe H.4.2). H.3.4 Bitte beachten Sie, dass ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit dem vollständigen Wechselkennzeichen gebraucht werden darf. Trägt das Fahrzeug nicht das voll- ständige Wechselkennzeichen, sind Sie verpflichtet, es in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und es außer- halb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.