Welche Ereignisse sind nicht versichert? Musterklauseln

Welche Ereignisse sind nicht versichert?. Wir leisten nicht, wenn Sie Ihre Reise wie geplant durchführen. Wir leisten auch nicht, wenn Sie aus anderen als den in Artikel 1 be- schriebenen Ereignissen Ihre Reisepläne ändern. Für die in Artikel 1 beschriebenen Ereignisse gelten folgende Einschränkungen: 1. Allgemeine Einschränkung: 1.1 Das Ereignis war Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung oder des Antritts der Reise bekannt oder vorhersehbar. Dies gilt nicht für Unfallverletzungen und Erkrankungen. 1.2 Das Ereignis steht einem Antritt oder der Fortsetzung der Reise nicht entgegen. 2. Einschränkungen für medizinische Ereignisse: 2.1 Die Erkrankung oder Unfallverletzung wurde in den letzten 6 Monaten vor Buchung der Reise oder der Versicherung behan- delt. Dies gilt nicht für Kontrolluntersuchungen. Dies gilt auch nicht, wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt vor Buchung der Reise bestätigt hat, dass ungeachtet der bestehenden Erkrankung die Reise ohne gesundheitliches Risiko angetreten werden kann. 2.2 Eine psychische Erkrankung erkennen wir nur an, wenn Sie oder ein versicherter Mitreisender betroffen ist. Wir erkennen diese weiterhin nur an, wenn ein Facharzt für Psychiatrie vor dem geplanten Reiseantritt die Reiseunfähigkeit bestätigt. Alternativ erkennen wir an, wenn im gebuchten Reise- zeitraum eine stationäre Behandlung erfolgt. 2.3 Die Erkrankung ist eine Suchterkrankung. Stand: 01.08.2021 2.4 Die Erkrankung ist eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches oder befürchtetes Kriegsereignis, innere Unruhen oder ein Flug- unglück. 2.5 Die Symptome der Erkrankung stehen einem Antritt oder der Fortsetzung der Reise nicht entgegen. 2.6 Die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen beruht auf Ver- lust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer Hilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopädische Anfertigungen).
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. 1) Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen a) für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; b) Die Erkrankung oder Unfallverletzung wurde in den letzten 6 Monaten vor Buchung der Reise oder der Versicherung behandelt. Dies gilt nicht für Kontrolluntersuchungen. Dies gilt auch nicht, wenn der behandelnde Arzt der versicherten Person vor Buchung der Reise bestätigt hat, dass ungeachtet der bestehenden Erkrankung die Reise ohne gesundheitliches Risiko angetreten werden kann. c) Die Erkrankung ist eine Suchterkrankung. d) Die Erkrankung ist eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches oder befürch- tetes Kriegsereignis, innere Unruhen oder ein Flugunglück. e) Die Symptome der Erkrankung stehen einem Antritt oder der Fortsetzung der Reise nicht entgegen. f) Die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen beruht auf Verlust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopä- dische Anfertigungen). 2) Eine psychische Erkrankung erkennt EA nur an, wenn die versicherte Person oder ein versicherter Mitreisender betroffen ist. EA erkennt diese weiterhin nur an, wenn ein Facharzt für Psychiatrie vor dem geplanten Reiseantritt die Reiseunfähigkeit bestätigt. Alternativ erkennt EA an, wenn im gebuchten Reisezeitraum eine stationäre Behandlung erfolgt.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche 1) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen; 2) gemeinsam reisender versicherter Personen untereinander und ihrer mitrei- senden Angehörigen; 3) aus dem Halten oder Hüten von Tieren; 4) wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit; 5) wegen Schäden am Außengehäuse von Mietfahrzeugen (inkl. faltbarer Übernachtungsmöglichkeit, An- und Aufbauten etc.); 6) aus Schäden infolge der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie der Vorbereitung hierzu; 7) aus der Ausübung der Jagd; 8) wegen Verschleißes, Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung; 9) für Gefahren, die im unmittelbaren Zusammenhang stehen mit der vorsätzlichen und widerrechtlichen Begehung einer Straftat. 10) Vermögensschäden, selbst wenn sie Folgeschäden eines vorausgegangenen Sachschadens sind.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. Kein Versicherungsschutz besteht 1) für Schäden, bei denen die bestehende Kaskoversicherung des Mietfahrzeugs keinen Versicherungsschutz vorsieht, 2) wenn die Entwendung des Fahrzeugs, seiner Teile oder der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel durch eine unzureichende Sicherung ermöglicht wird, 3) für Schäden, die infolge Fahrens bei Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte, mit einer Fahrzeugbereifung eintreten, die nicht den Anforderungen der StVO entspricht, 4) bei Fahrten eines nicht berechtigten Fahrers des Mietfahrzeuges, 5) für Schäden durch Vorsatz des Fahrers des Mietfahrzeuges; führt der Fahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist EA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, 6) während einer Fahrt unter Alkohol-, Drogen- oder Arzneimitteleinfluss, 7) bei Teilnahme an Wettfahrten sowie für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt sowie für dazugehörige Übungsfahrten, entstehen; 8) in Zusammenhang mit vertragswidrigem Gebrauch des Mietfahrzeugs, 9) bei Befahren von Straßen, die laut Fahrzeugmietvertrag nicht befahren werden dürfen – auf Campingplätzen besteht jedoch Versicherungsschutz, 10) bei Elementarschaden mit Ausnahme von Hagelschäden, 11) für Schäden durch fehlerhafte Bedienung und Verschleiß, 12) für beschädigte und zerstörte Reifen, wenn keine weiteren Fahrzeugteile beschädigt wurden, 13) in Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges bei der Begehung eines Verbrechens, Vergehens oder dem Versuch dazu.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. 1) Nicht versichert sind a. Bargeld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa; b. motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör; c. Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck gemäß §1 (2) einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten; d. Vermögensfolgeschäden. 2) Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin a. für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; b. wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 3) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen und offiziellen Stellplätzen für Wohnmobile. 4) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug: Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden nicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. Ausgeschlossen sind zusätzlich zu den allgemeinen für den Vertrag geltenden Ausschlüssen, auch die Punkte, welche im Abschnitt „Allgemeine Ausschlüsse” aufgeführt sind. • Diebstahl von Gepäck und persönlichen Gegenständen, die an einem öffentlichen Ort unbeaufsichtigt gelassen werden oder an einem Ort gelagert werden, der mehreren Personen zur Verfügung steht, • Wenn Gegenstände vergessen oder verloren werden (ausser von einem Transportunternehmen), oder vertauscht, • Diebstahl ohne Einbruch, der von einer Behörde (Polizei, Gendarmerie, Transportunternehmen, Flugbegleiter, etc.) ordnungsgemäss festgestellt und protokolliert wird • Diebstahl durch Ihr Personal bei der Ausübung ihrer Funktionen, • Zufällige Schäden, die durch das Austreten von Flüssigkeiten, Fetten, Färbemittel oder ätzenden Stoffen verursacht werden, die sich in Ihrem Gepäck befinden, • Beschlagnahme von Gütern durch die Behörden (Zoll, Polizei) • Schäden, die durch Motten und/oder Nagetiere verursacht werden sowie durch Brandlöcher von Zigaretten oder von einer Hitzequell, die keine Glühlampe ist, • Diebstahl aus einem Cabrio und/oder Kombifahrzeug oder aus einem sonstigen Fahrzeug ohne Kofferraum; die Deckung besteht aber trotzdem, sofern die mit dem Fahrzeug mitgelieferte Gepäcksabdeckung verwendet wird, • Sammlungen, Muster von Handelsvertretern, • Gestohlene, verlorene, vergessene oder beschädigte Bargeldmittel, Dokumente, Bücher, Reisepässe, Personalausweise, Beförderungsausweise und Kreditkarten, • Diebstahl von Schmuck, sofern dieser nicht einem versperrtem Schliessfach aufbewahrt wurde oder nicht getragen wurde, • Bruch von zerbrechlichen Gegenständen wie Gegenständen aus Porzellan, Glas, Elfenbein, Keramik, Marmor, • Indirekte Schäden wie Wertminderungen und Nutzungsausfall, • Die im Folgenden bezeichneten Gegenstände: alle Prothesen, Geräte aller Art, Anhänger, Wertpapiere, Gemälde, Brillen, Kontaktlinsen, Schlüssel aller Art (ausser den Wohnungsschlüsseln), auf Bänder oder Filme gespeicherte Dokumente sowie Ausrüstung zur Firmennutzung, Handys, CDs, DVDs, sämtliche Multimedia-Materialien (MP3, MP4, PDA, etc.), Navigationssysteme, Musikinstrumente, Nahrungsmittel, Feuerzeuge, Kugelschreiber, Zigaretten, Alkohol, Kunstgegenstände, Angelruten, Kosmetikprodukte, Filme für Fotos und während Ihrer Reise angekaufte Gegenstände.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. Wir leisten nicht für die unter Nr. 1 genannten Gegenstände Ihres Reise- gepäcks oder wenn Ihr Reisegepäck durch eines der unter Nr. 2 genannten Ereignisse abhandenkommt oder beschädigt wird: 1. Nicht versichertes Reisegepäck: 1.1 Brillen und Kontaktlinsen
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. 1. Allgemein leisten wir nicht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft: 1.1 Sie reisen ausschließlich oder auch zum Zwecke der Behandlung ins Zielgebiet in Deutschland. 1.2 Vor Reiseantritt hat ein Arzt festgestellt, dass Sie während der Reise behandelt werden müssen oder Medikamente benötigen. Diese Regelung gilt nicht, wenn Sie wegen eines Todesfalls Ihrer Eltern, Kinder oder Ihres Partners reisen. 1.3 Sie sind Berufssportler und verletzen sich bei einem Wettkampf. 2. Bei einem Krankenrücktransport leisten wir nicht, wenn eine der fol- genden Aussagen zutrifft: 2.1 Sie können die Rückreise in absehbarer Zeit mit gewöhnlichen Ver- kehrsmitteln antreten. 2.2 Sie sind aus medizinischer Sicht nicht transportfähig.
Welche Ereignisse sind nicht versichert?. 1. Haftungsausschlüsse 2. Versicherungsschutz wird nicht gewährt: Versicherungseinschränkung:

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  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.