Common use of Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Clause in Contracts

Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh­ men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den versi­ cherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebüh­ ren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsantrag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht verbrauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der 24­Stunden­Notrufnummer +00 000 000 000. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche­ rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheb­ lichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police auf­ geführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungs­ zusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustel­ lung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Aus­ zahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB seitens der ERV: durch den Versicherungsnehmer auf Ende des Versicherungsjahres, wenn er mit der Neuregelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als vom Versicherungsnehmer akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen (wie Ände­ rung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsum­ fanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten Deckungen. Die Datenerhebung und ­bearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produkten/Dienstleistungen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungsverträgen und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des Gesetz­ gebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die Geschäfts­ korrespondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Vertragsauflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfal­ les aufzubewahren. Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten, Kundendaten, Vertrags­ und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschädig­ ten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten. Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit­ und Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und ­institutionen, zentrale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unter­ nehmensgruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachverständige und sonstige Beteiligte im In­ und Ausland weiterzugeben sowie von all diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die physische und/ oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestim­ mung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für die Missbrauchsbekämpfung, für statistische Auswertungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe einschliesslich Kooperationspartnern auch für Marketingzwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu dienen, dem Antragsteller individuelle Produkte anzubieten. Bei Mahnungen und Betreibungen stellt die ERV folgende Gebühren in Rechnung: • Gebühr für eine gesetzliche Mahnung CHF 20.–, • Gebühr für die Einleitung einer Betreibung (zuzüglich amtlicher Betreibungs­ und Gerichtskosten) CHF 50.–, • Gebühr für die Löschung einer Betreibung CHF 80.–. (Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Ausstände beglichen sind.) Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag. Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen aus­ schliesslich die deutsche Version.

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Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh­ entneh- men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den versi­ cherten versicher- ten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebüh­ ren Gebühren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsantrag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind – allenfalls gegen einen Zuschlag – andere Zahlungsarten mög- lich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht verbrauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen Per- sonen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.z. B. unter der 24­Stunden­Notrufnummer 24-Stunden-Notrufnummer +00 000 000 000. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche­ Versiche- rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheb­ erheb- lichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police auf­ auf- geführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungs­ Deckungs- zusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustel­ Zustel- lung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner Vertrags- partner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen 3 Monaten schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Aus­ Aus- zahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB seitens der ERV: durch den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer auf Ende des Versicherungsjahres, wenn er mit der Neuregelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als vom Versicherungsnehmer akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen Anpassun- gen (wie Ände­ rung Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsum­ fanges Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten Deckungen. Die Datenerhebung und ­bearbeitung -bearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produkten/Dienstleistungen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungsverträgen und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des Gesetz­ Gesetz- gebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die Geschäfts­ Geschäfts- korrespondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Vertragsauflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfal­ Schadenfal- les aufzubewahren. Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten, Kundendaten, Vertrags­ Vertrags- und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschädig­ Geschädig- ten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten. Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit­ Mit- und RückversichererRück- versicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und ­institutionen-institutionen, zentrale Informationssysteme Infor- mationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unter­ nehmensgruppeUnternehmens- gruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachverständige und sonstige Beteiligte im In­ In- und Ausland weiterzugeben sowie von all diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die physische und/ und/oder elektronische elektro- nische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestim­ mung Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für die MissbrauchsbekämpfungMiss- brauchsbekämpfung, für statistische Auswertungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe Unternehmens- gruppe einschliesslich Kooperationspartnern auch für Marketingzwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu dienen, dem Antragsteller individuelle Produkte anzubieten. Bei Mahnungen und Betreibungen stellt die ERV folgende Gebühren in Rechnung: • Gebühr für eine gesetzliche Mahnung CHF 20.–, • Gebühr für die Einleitung einer Betreibung (zuzüglich amtlicher Betreibungs­ Betreibungs- und Gerichtskosten) CHF 50.–, • Gebühr für die Löschung einer Betreibung CHF 80.–. (Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Ausstände beglichen sind.) Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag. Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen aus­ aus- schliesslich die deutsche Version.

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Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh­ entneh- men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den versi­ versi- cherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebüh­ ren Gebühren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsantrag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind – allenfalls gegen einen Zuschlag – andere Zahlungs- arten möglich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht verbrauchte ver- brauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen Per- sonen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der 24­Stunden­Notrufnummer 24-Stunden-Notrufnummer +00 00 000 000 00000 00. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche­ Versiche- rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheb­ erheb- lichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police auf­ geführten aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungs­ Deckungs- zusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustel­ Zustel- lung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Aus­ zahlung Auszah- lung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB seitens der ERV: durch den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf Ende des Versicherungsjahres, wenn er mit der Neuregelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als vom Versicherungsnehmer akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen (wie Ände­ rung Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsum­ fanges Deckungs- umfanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten Deckungen. Die Datenerhebung und ­bearbeitung -bearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produkten/DienstleistungenDienstleistun- gen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungsverträgen und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des Gesetz­ Gesetz- gebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die Geschäfts­ korrespondenz Geschäftskor- respondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Vertragsauflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfal­ les aufzubewahrenSchadenfalles auf- zubewahren. Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten, KundendatenKun- dendaten, Vertrags­ Vertrags- und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschädig­ ten Geschädigten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten. Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit­ Mit- und RückversichererRück- versicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und ­institutionen-institutionen, zentrale Informationssysteme In- formationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unter­ nehmensgruppeUnterneh- mensgruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachverständige und sonstige Beteiligte im In­ In- und Ausland weiterzugeben sowie von all diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die physische und/ oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestim­ Bestim- mung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von VersicherungsfällenVersicherungsfäl- len, für die Missbrauchsbekämpfung, für statistische Auswertungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe einschliesslich Kooperationspartnern auch für Marketingzwecke Marketing- zwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu dienen, dem Antragsteller individuelle indivi- duelle Produkte anzubieten. Bei Mahnungen und Betreibungen stellt die ERV folgende Gebühren in Rechnung: • Gebühr für eine gesetzliche Mahnung CHF 20.–, • Gebühr für die Einleitung einer Betreibung (zuzüglich amtlicher Betreibungs­ Betreibungs- und GerichtskostenGerichts- kosten) CHF 50.–, • Gebühr für die Löschung einer Betreibung CHF 80.–. (Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Ausstände beglichen sind.) Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag. Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche weib­ liche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen aus­ aus- schliesslich die deutsche Version.

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Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh­ entneh- men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den versi­ cherten ver- sicherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebüh­ ren Gebühren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsantrag Versicherungsan- trag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind – allenfalls gegen einen Zuschlag – andere Zahlungsarten möglich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht verbrauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen ver- traglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der 24­Stunden­Notrufnummer 24-Stunden-Notrufnummer +00 000 000 000. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche­ Versiche- rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheb­ lichen erheblichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police auf­ geführten aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungs­ zusage Deckungszusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustel­ lung Zustellung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen 3 Monaten schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Aus­ Aus- zahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; • bei Erhöhung der Prämien oder des Selbstbehalts oder Änderungen der AVB seitens der ERV: durch den Versicherungsnehmer auf Ende des Versicherungsjahres, wenn er mit der Neuregelung Neure- gelung nicht einverstanden ist. Ohne Kündigung bis zum letzten Tag des Versicherungsjahres gilt die Vertragsänderung als vom Versicherungsnehmer akzeptiert. Vorbehalten bleiben behördlich vorgeschriebene Anpassungen (wie Ände­ rung Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der EntschädigungsgrenzenEntschädigungs- grenzen, des Deckungsum­ fanges Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren) bei gesetzlich geregelten Deckungen. Die Datenerhebung und ­bearbeitung -bearbeitung dient dem Betrieb von VersicherungsgeschäftenVersicherungsgeschäf- ten, dem Vertrieb, Verkauf, der Verwaltung, der Vermittlung von Produkten/DienstleistungenDienst- leistungen, der Risikoprüfung sowie der Abwicklung von Versicherungsverträgen und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch gemäss den Vorschriften des Gesetz­ gebers Gesetzgebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Daten, welche die Geschäfts­ korrespondenz Ge- schäftskorrespondenz betreffen, sind während mindestens 10 Jahren ab Vertragsauflösung Vertrags- auflösung und Schadendaten während mindestens 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfal­ les Schadenfalles aufzubewahren. Im Wesentlichen werden folgende Datenkategorien bearbeitet: Interessentendaten, Kundendaten, Vertrags­ Vertrags- und Schadendaten, Gesundheitsdaten, Daten von Geschädig­ ten Geschä- digten und Anspruchstellern sowie Inkassodaten. Die ERV wird ermächtigt, alle diese Daten im erforderlichen Ausmass an Mit­ Mit- und Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und ­institutionen-institutionen, zentrale zen- trale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unter­ nehmensgruppeUnternehmensgruppe, Kooperationspartner, Spitäler, Ärzte, externe Sachverständige Sachverstän- dige und sonstige Beteiligte im In­ In- und Ausland weiterzugeben sowie von all diesen Stellen Auskünfte einzuholen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die physische und/ physi- sche und/oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestim­ mung Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von VersicherungsfällenVer- sicherungsfällen, für die Missbrauchsbekämpfung, für statistische Auswertungen sowie innerhalb der Unternehmensgruppe einschliesslich Kooperationspartnern auch für Marketingzwecke samt Erstellung von Kundenprofilen, die dazu dienen, dem Antragsteller individuelle Produkte anzubieten. Bei Mahnungen und Betreibungen stellt die ERV folgende Gebühren in Rechnung: • Gebühr für eine gesetzliche Mahnung CHF 20.–, • Gebühr für die Einleitung einer Betreibung (zuzüglich amtlicher Betreibungs­ Betreibungs- und Gerichtskosten) CHF 50.–, • Gebühr für die Löschung einer Betreibung CHF 80.–. (Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Ausstände beglichen sind.) Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag. Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen aus­ schliesslich ausschliesslich die deutsche Version.

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