Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? Musterklauseln

Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. (1) Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil Sie selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen sind: a) Tod; b) schwere Unfallverletzung; c) unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krank- heitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung oder der Fortsetzung der Reise entgegenstehen und Anlass zur Rückreise geben; d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; e) der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers; f) unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; g) Schwangerschaft, sofern die planmäßige Beendigung der Reise oder die Fortsetzung der Reise infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; h) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufflärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,- EUR übersteigt; (2) Neben Ihnen sind als Risikopersonen zu verstehen: a) Ihre Angehörigen. Dies sind Ihr Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stieffinder sowie Ihre Eltern, Adop- tiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflege- bedürftige Angehörige betreuen; c) diejenigen, die gemeinsam mit Ihnen eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur Ihre jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner und deren Betreuungsper- son als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. Reise-Krankenversicherung
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. Wir erstatten (1) die Kosten für Ihren medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport in das Ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder an Ihren Wohnsitz; (2) die Kosten für eine Begleitperson sowie eine erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Trans- portunternehmens vorgeschrieben ist; (3) die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicherten, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Überführungskosten; (4) die Kosten für die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an Ihren Wohnort bis zu einem Höchstbetrag von 500,- EUR.
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. (1) Im Versicherungsfall erstatten wir bis zur Höhe der Versiche- rungssumme für a) abhandengekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages; b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung. (2) Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versi- cherten Reisegepäcks entsprechen (Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstatten wir den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. Die Reise-Krankenversicherung versichert die medizinisch notwendige Heilbehandlung von Erkrankungen, die während des Auslandsaufenthaltes eintreten. Wir erstatten die Kosten von Erkrankungen und Unfällen, die innerhalb der versicherten Zeit eingetreten sind. Dazu zählen z. B. Behandlungen beim Arzt, im Krankenhaus oder Arzneimittel. Die vollständige Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte dem § 5 der Versicherungsbedingungen. Reise-Haftpflichtversicherung: Ist eine Reise-Haftpflichtversicherung in Ihrem Reiseversicherungsumfang enthalten, sind Sie während Ihrer Reise gegen die Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen, versichert. Wir regulieren nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Unbegründete Schadensersatzansprüche wehren wir für Sie ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Die vollständige Leistungsbeschreibung steht im Abschnitt "Reise-Haftpflichtversicherung" der Versicherungsbedingungen. Reise-Unfallversicherung: Bei Abschluss einer Reise-Unfallversicherung zahlen wir einen einmaligen Betrag (Invaliditätsleistung), wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z. B. durch Bewegungseinschränkungen, Lähmungen oder Amputationen). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der Beeinträchtigung. Die vollständige Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt "Reise-Unfall" in den Versicherungsbedingungen. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. In der Prämienübersicht für die einzelnen Versicherungsprodukte können Sie die genaue Prämie zum jeweiligen Versicherungsschutz ablesen. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens ab Zahlung der Prämie. Die Fälligkeit und weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 der Versicherungsbedingungen.
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und die Reiseabbruch- Versicherung versichert die Übernahme der Kosten, die entstehen, wenn Sie Ihre Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht antreten können oder Ihre Reise abbrechen müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen erstatten wir Ihnen z. B. bei einem Reiseabbruch innerhalb der ersten Hälfte der Reisezeit (maximal 8 Tage) den vollen Reisepreis. Zu den versicherten Ereignissen zählen u. a. eine unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaft. Die vollständige Leistungsbeschreibung finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Der Versicherungsschutz beginnt frühestens ab Zahlung der Prämie. Die Fälligkeit und weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 der Versicherungsbedingungen.
Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?. Der Umfang und die einzelnen Leistungen werden durch den gewählten Tarif bestimmt. Notfallservice weltweit ✓ ✓ ✓ ärztlich verordnete Medikamente und Krankentransporte ✓ ✓ ✓ Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen ✓ 50,– EUR SB ✓ 25,– EUR SB ✓ stationäre Behandlung im Krankenhaus in der allgemeinen Pflegeklasse - Mehrbettzimmer - ohne Wahlleistungen ✓ ✓ ✓ Kostenerstattung Heilbehandlungskosten nach GOÄ/GOZ ✓ bis max. 1,8-facher Satz ✓ bis max. 2,3-facher Satz ✓ bis max. 2,3-facher Satz ärztlich verordnete Hilfsmittel nach einem Unfall (einfache Ausführung) ✓ bis 250,– EUR ✓ bis 250,– EUR ✓ zu 100 % medizinisch sinnvoller Rücktransport ins Heimatland ✓ bis 10.000,– EUR ✓ zu 100 % ✓ zu 100 % schmerzstillende Zahnbehandlung (Vorlage eines Heil- und Kostenplans bei Behandlung von mehr als zwei Zähnen erforderlich) ✓ zu 100 % (bis 250,– EUR), ab dann 50 % ✓ zu 100 % (bis 500,– EUR), ab dann 50 % ✓ zu 100 % Überführungs-/Bestattungskosten bei Tod ✓ bis 10.000,– EUR ✓ bis 10.000,– EUR ✓ bis 15.000,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ✓ 50,– EUR ✓ nur bei Frauenärzten – Nachhaftung ✓ 4 Wochen ✓ 4 Wochen ✓ 8 Wochen Zahnersatzkosten (in 2 Versicherungsjahren; Wartezeit 8 Monate) – ✓ 50 % bis max. 500,– EUR ✓ 70 % bis max. 1.000,– EUR Rückerstattung einer Monatsprämie (bei 12- monatiger Leistungsfreiheit/Versicherungsjahr) – ✓ ✓ Ausfallgeld bei schwerer Erkrankung – ✓ bis 1.500,– EUR ✓ bis 2.500,– EUR unfallbedingter Zahnersatz bis max. 2.500,– EUR – – ✓ Sehhilfen (bis 100,– EUR; Wartezeit 3 Monate) – – ✓ Der Beitrag für Ihre Versicherung ist eine Monatsprämie. Er ergibt sich aus dem gewählten Tarif sowie der gewählten Laufzeit. Bitte beachten Sie, dass sich bei Vertragslaufzeiten über 18 Monaten die Versicherungsprämie ab dem 19. Monat erhöht. Die derzeit aktuellen Prämien bitten wir der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. Aus dieser können Sie die genaue Prämie zum jeweiligen Versicherungsschutz ablesen. Die Erst- oder Einmalprämie ist bei Vertragsbeginn fällig. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens ab Zahlung der Prämie. Wird der Betrag der Erst- oder Einmalprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gewährleistende Versicherer zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Wird, bzw. werden durch Sie eine oder mehrere Folgeprämien nach Zahlungsaufforderung und Fristsetzung durch den Versicherungsschutz gewährenden Versicherer nicht gezahlt, so ist der Versicherer zur Kündigung des V...

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  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.