Reiseabbruch-Versicherung Musterklauseln

Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen 1. Erstattet werden: a) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver- sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss. 2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab- geschlossenen Versicherung. Nicht erstattet werden die Kosten für die ur- sprünglich gebuchte Rückreise. § 3 Mehrkostenversicherung (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise) 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er- eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf- enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn- ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver- sicherte Person der gebuchte...
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Welche Ereignisse sind versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RA AWP 14
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RAB 20 § 1 Was ist versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt ■ die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; ■ den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung. Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluss auftretende uner- wartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung der Reise oder der Fortsetzung der Reise entgegenstehen und Anlass zur Rückreise geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RA AWP.
Reiseabbruch-Versicherung. Wir leisten u. a. Entschädigung für ausgefallene Reise- leistungen z. B. aufgrund von unerwarteter schwerer Erkrankung oder erheblichem Schaden am Eigentum. Wir erstatten Ihnen bei Verspätung öffentlicher Ver- kehrsmittel u. a. die Mehrkosten der Rückreise bis zu € 500,– pro Person. Wir organisieren Ihre Rückreise bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise z. B. wegen unerwarteter schwe- rer Erkrankung. Die Selbstbeteiligung beträgt bei Tarifen mit Selbstbe- teiligung 20 % des erstattungsfähigen Schadens, min- destens € 25,– je Person.
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Un- fallverletzung stationär behandelt werden muss. 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise ver- spätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann – bis zu 2.500,– Euro, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet, – bis zu 750,– Euro, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a) – f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mitgebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Er...
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt • die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; • den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung.
Reiseabbruch-Versicherung. Was ist versichert? A) Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müssen. B) Wenn Sie Ihre Reise unterbrechen müssen. C) Wenn sich ein ��öffentliches Verkehrsmittel während Ihrer Weiter­ oder Rückreise verspätet. D) Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen. E) Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen. F) Bei Feuer oder 🡒Elementarereignissen wäh­ rend Ihrer Reise. Was ist versichert, wenn Sie Ihre Reise 🡒abbre- chen oder außerplanmäßig beenden müssen? Sie müssen Ihre Reise vorzeitig 🡒abbrechen? Dann erstatten wir Ihnen den anteiligen Reise­ preis für Ihre nicht genutzten 🡒Reiseleistungen vor Ort. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme, die Ihr Tarif vorsieht. Wenn Sie Ihre Reise nicht planmäßig beenden können, erstatten wir Ihnen die zusätzlichen Kosten der Rückreise. Versichert sind die Mehr­ kosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Rückreise. Damit Sie die unter Ziffer 2.1 und 2.2 aufge­ führten Leistungen erhalten, müssen die fol­ genden Voraussetzungen alle erfüllt sein: A) Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson. B) Bei 🡒Antritt der Reise war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen. C) Sie haben die Reise 🡒abgebrochen bzw. unplanmäßig beendet, weil dieses Ereignis ein­ getreten ist. D) Durch das Ereignis ist es Ihnen nicht zuzumu­ ten, Ihre Reise planmäßig durchzuführen bzw. zu beenden. Wie helfen wir Ihnen, wenn Sie Ihre Reise 🡒ab- brechen oder verspätet zurückreisen müssen? Wir organisieren Ihre Rückreise und strecken die Mehrkosten vor. Voraussetzung ist: Sie oder Risiko­ personen können die Reise aus einem versicherten Grund nach Ziffer 4 nicht planmäßig beenden. Der von uns verauslagte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Auszahlung an die ERV zurückzuzah­ len. Besteht ein Anspruch nach Ziffer 4, zahlen Sie nur den Betrag zurück, der über diesen Anspruch hinausgeht.
Reiseabbruch-Versicherung. (abhängig vom Kreditkarteneinsatz)