Reiseabbruch-Versicherung Musterklauseln

Reiseabbruch-Versicherung. Falls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 10 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen innerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemis...
Reiseabbruch-Versicherung. Falls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen): i. den anteiligen Reisepreis. Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten und nicht erstattungsfähigen Reiseleistungen. ii. zusätzliche Unterkunftskosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie im Voraus gemeinsame Übernachtungen gebucht haben und Ihre Reisebegleitung die Reise abbrechen muss. iii. Notwendige Beförderungskosten, um Ihre Reise fortzusetzen oder an Ihren Hauptwohnsitz zurückzukehren • Wir erstatten Ihnen entweder die neu entstandenen Rückreisekosten an Ihren Hauptwohnsitz oder den Anteil Ihrer ursprünglichen Rückreisekosten, die das Beförderungs-Unternehmen einbehält, nicht jedoch beides. iv. zusätzliche Unterkunfts - und Beförderungskosten, wenn die Unterbrechung dazu führt, dass Sie länger als ursprünglich geplant an Ihrem Zielort (bzw. am Ort des Ereignisses) bleiben müssen. Pro Person gilt ein Höchstbetrag von 100,- € pro Tag für maximal 5 Tage. WICHTIG (Obliegenheit): ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ selbst feststellen, dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen, oder ein Arzt Ihnen dazu rät, gilt: Sie sind verpflichtet, alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen innerhalb von 48 Stunden zu stornieren (z. B. bei Ihrem Reiseanbieter). Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und deshalb eine geringere Rückerstattung erhalten, wird die Differenz nicht von uns übernommen. Sollten Sie aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, die 48-Stunden-Frist einzuhalten, müssen Sie dies unverzüglich nachholen, sobald Sie dazu in der Lage sind. 1. Sie oder Ihre Reisebegleitung werden so krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzen sich so schwer, dass Sie gezwungen sind, Ihre Reise abzubrechen oder zu unterbrechen. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. Sie oder Ihre Reisebegleitung müssen sich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. ärztlichen Rat einholen, bevor die Entscheidung zum Reiseabbruch fällt. b. Sie dürfen nicht in ein Land gereist sein, für das die Regierung Ihres Heimatlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat. 2. Ein Familienangehöriger, der nicht mit Ihnen reist, wird krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisc...
Reiseabbruch-Versicherung. Wir leisten u. a. Entschädigung für ausgefallene Reise- leistungen z. B. aufgrund von unerwarteter schwerer Erkrankung oder erheblichem Schaden am Eigentum. Wir erstatten Ihnen bei Verspätung öffentlicher Ver- kehrsmittel u. a. die Mehrkosten der Rückreise bis zu € 500,– pro Person. Wir organisieren Ihre Rückreise bei außerplanmäßiger Beendigung der Reise z. B. wegen unerwarteter schwe- rer Erkrankung. Die Selbstbeteiligung beträgt bei Tarifen mit Selbstbe- teiligung 20 % des erstattungsfähigen Schadens, min- destens € 25,– je Person.
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Welche Ereignisse sind versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RA AWP 14
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RAB 20 § 1 Was ist versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt ■ die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; ■ den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung. Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluss auftretende uner- wartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung der Reise oder der Fortsetzung der Reise entgegenstehen und Anlass zur Rückreise geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RA AWP.
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt • die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicher- ten Reise; • den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung.
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird; b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Un- fallverletzung stationär behandelt werden muss. 1. Die Versicherer erstatten unter den genannten Voraussetzungen a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund; b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun- den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise ver- spätet fortsetzen muss; c) notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle- gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann – bis zu 2.500,– Euro, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet, – bis zu 750,– Euro, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi- chertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a) – f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mitgebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Er...
Reiseabbruch-Versicherung x Bestehende Erkrankungen, die das letzte Mal innerhalb der letzten 6 Monate vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Reiseantritt behandelt wurden x Quarantäne-Anordnungen, die allgemein für Teile der Bevölkerung oder die gesamte Bevölkerung, für ein gesamtes Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet gelten x Streik, der bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses angekündigt war x Tickets, (Reise-)Dokumente, Bargeld und Kreditkarten, medizinische Hilfsmittel x Schäden durch Vergessen oder Verlieren