Reiseabbruch-Versicherung Musterklauseln

Reiseabbruch-Versicherung. Falls Sie Ihre Reise wegen eines oder mehrerer der unten aufgeführten versicherten Ereignisse vorzeitig abbrechen, unterbrechen oder verlängern müssen, gilt: Wir ersetzen Ihnen bis zu der in Ihrer Leistungs-Übersicht hierfür angegebenen maximalen Versicherungs-Leistung (abzüglich etwaiger Rückerstattungen):
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß Teil A. § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 6. § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen § 3 Mehrkostenversicherung (Außerplanmäßige Beendigung/Unterbrechung einer Reise) § 4 Selbstbehalt § 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls § 6 Allgefahren Deckungserweiterung
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt ■ die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; ■ den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung. Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluss auftretende uner- wartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung der Reise oder der Fortsetzung der Reise entgegenstehen und Anlass zur Rückreise geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RA AWP.
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RA AWP 14
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Welche Ereignisse sind versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. AVB RAB 20 § 1 Was ist versichert? § 2 Welche Ereignisse sind versichert und wer kann sie auslösen? § 3 Was ist bei Versäumen eines Anschluss-Verkehrs- mittels versichert? § 4 Was erstatten wir bei einer Naturkatastrophe? Wenn Sie wegen einer Naturkatastrophe am Urlaubsort (zum Beispiel Lawinen, Erdbeben) die Reise nicht planmä- ßig beenden können: Wir übernehmen die notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, Verpflegung und Rückreise. Wir erstatten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität maximal € 2.000,– je versicherter Person und Versicherungsfall. § 5 Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz (Besondere Ausschlüsse)? § 6 Was müssen Sie im Schadenfall tun (Besondere Obliegenheiten)? § 7 Was passiert, wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) verletzen? § 8 Was passiert, wenn der Reisepreis höher ist als die Versicherungs-Summe? § 9 Was gilt bei Tarifen mit Selbstbeteiligung? AVB RKR 20 § 1 Was ist bei Erkrankungen oder Unfall- verletzungen während Ihrer Reise im Ausland versichert? § 2 Was ist bei Schwangerschaft / Geburt während Ihrer Reise im Ausland versichert?
Reiseabbruch-Versicherung. Ersetzt • die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; • den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung.
Reiseabbruch-Versicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die BD24 leistet Entschädigung bei Abbruch, Unterbrechung, verspäteter Rückreise oder Verspätungen während der Rückreise der gebuchten und versicherten Reise. § 2 Versicherte Leistungen Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses erstattet die BD24 1. den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bei Ab- bruch der Reise; 2. die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten (keine Heilkosten) entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist, bei vorzeitiger Rückreise. § 3 Versicherte Ereignisse 1. Der anteilige Reisepreis und die zusätzlichen Rückreisekosten (siehe § 2) werden erstattet, wenn die versicherte Person die Reise abbricht, weil sie oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird und dadurch die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar wird: a) Unerwartete schwere Erkrankung; b) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine medizinisch notwendige Behandlung erfolgte; c) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; d) Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod; e) Schaden am Eigentum von mindestens 2.500, - EUR durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder eine Straftat Dritter, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist; 2. Risikopersonen sind a) die Angehörigen der versicherten Person; Als Angehörige der versicherten Person zählen der Ehepartner oder Lebensge- fährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister und die Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Schwäger, Tante, On- kel, Neffe und Nichte nur, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist.
Reiseabbruch-Versicherung. Was ist versichert? Wir entschädigen Sie: