Kranken-Rücktransport Musterklauseln

Kranken-Rücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
Kranken-Rücktransport. Müssen versicherte Personen infolge Erkrankung auf einer Reise an ihren Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktranspor- tes müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem tragen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 100 € pro Person.
Kranken-Rücktransport. AVB RT M 17 § 1 Was ist versichert? Versichert sind die Kosten
Kranken-Rücktransport. AWP erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktrans- port der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächst- gelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.
Kranken-Rücktransport. (Ihr Rücktransport an Ihren Wohnort, nachdem Sie medizinisch betreut wurden.) Während Ihrer Reise verletzten Sie sich schwer oder erkranken schwer. Dies gilt auch für die Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19. Eine Rückreise ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unser medizinischer Dienst bestätigt, dass Sie gesundheitlich stabil genug für einen Kranken-Rücktransport sind. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt. Dann erbringen wir die folgenden Leistungen.
Kranken-Rücktransport. Höchstens € 500,- für die Übernahme der Kosten für die Gepäckrückholung 2017-1625_AVB M17 Der ELVIA Jahres-Reise-Krankenschutz ist ein Reise-Krankenschutz und beinhaltet folgende Leistungen: Reise-Krankenversicherung inkl. Real-Time, Kranken-Rücktransport und Gesundheits-Assistance.
Kranken-Rücktransport. AWP übernimmt die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene, geeignete Kran- kenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten. Nicht versichert sind u. a. Rücktransporte aufgrund von Heilbe- handlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Rei- seantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Einschränkungen und Aus- schlüsse sind in §§ 3 AVB RT M, 5 AVB AB genannt. Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich an die Assistance. Beschwerdehinweis: Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unse- ren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit. Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg zukommen lassen. Telefonisch er- reichen Sie uns unter + 49.89.6 24 24-460, schriftlich per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx bzw. per Post an AWP P&C S.A, Be- schwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D - 00000 Xxxxxxxx (xxx Xxxxxxx). Nähere Informationen zu unserem Beschwerde- prozess finden Sie unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xx- schwerde. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Für Beschwerden aus allen Versicherungssparten können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, X - 00000 Xxxx, wenden (xxx.xxxxx.xx). Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit interna- tionales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungs- vertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Kla- gen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Kla- geerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Datenschutz: Entsprechend der Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Per- son erhoben bzw. verarbeitet werden, die zur Erfüllung des Versi- cherungsvertrages not...
Kranken-Rücktransport kurz: AVB RT 14 KI Versichert sind die Kosten
Kranken-Rücktransport. Xxxxxx es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (ein- schließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versi- cherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
Kranken-Rücktransport. Höhe der Kostenerstattung (§ 1 u. § 2): Kosten des Krankenrücktransports und der Überführung bei Tod ohne Begrenzung. Reisegepäck-Versicherung Versicherungssumme: • bis zu c 4.000,– pro Versicherungsfall; • xxx. Erstattung pro Versicherungsjahr: c 8.000,–. Versichertes Reisegepäck (§ 1): Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Geschenke und Reiseandenken. Kostenerstattung für notwendige Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung (§ 2, Nr. 2 b): Bis zu c 150,–. Selbstbehalt (§ 6): Der Selbstbehalt – außer bei Gepäckverspätung – beträgt c 50,– je Schadenfall. Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung Höhe der Kostenerstattung zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (§ 3): • Pannenhilfe, Abschleppen und Einstellgebühren: bis zu c 300,– je Schadenfall; • Versandkosten notwendiger Ersatzteile einschließlich Zoll: bis zu c 200,–. Höhe der Kostenerstattung für Rücktransport des Fahrzeugs oder bei Totalschaden (§ 4): • Rücktransport: bis zu c 500,–; • Verschrottung: bis zu c 200,–. Höhe der Kostenerstattung bei Ausfall des Fahrzeugs (§ 5): • Übernachtungskosten: bis zu c 80,– je Person je Nacht, bis max. fünf Übernach- tungen; • Ersatzfahrzeug: bis zu c 80,– je Tag, für max. fünf Tage. Höhe der Kostenerstattung bei Ausfall des Fahrers (§ 6): Fahrzeugrückführung, Mehrkosten und Reisekosten bis zu c 1.500,–. Allgemeine Bestimmungen (kurz: AVB AB 14 KI) Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle Versicherungen einer vom Versicherungsnehmer herausgegebenen Kreditkarte. Der Versicherungs- nehmer hat für die in den Vertragsdaten genannten versicherten Personen einen umfangreichen AWP Versicherungsschutz auf der Grundlage der nachfolgend abge- druckten Bedingungen bei AWP P&C S.A., Xxxxxxxxxxxxx 00, X-00000 Xxxxxxxx (xxx Xxxxxxx), vereinbart. Die Prämie für diese Versicherungen wird vom Versiche- rungsnehmer gezahlt. § 1 Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die in den Vertragsdaten genannten Personen oder der dort beschriebene Personenkreis. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag steht der versicherten Person direkt zu. § 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung? Der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungssparten ist in den Vertragsdaten festgelegt. § 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, beginnt der Versiche- rungsschutz für die versicherte Person am Tag der Annahme des Kreditkartenver- trags durch den Versicherungsnehmer und endet mit dem W...