Zustandekommen des Versicherungsvertrages Musterklauseln

Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag kommt zustande a) sofern der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrages an den Versicherer stellt, mit Zugang der Polizze beim Versicherungsnehmer; b) sofern der Versicherer über entsprechenden Wunsch des Versicherungs- nehmers einen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrages durch Zusendung der Polizze stellt • mit Bezahlung der ausgewiesenen Erstprämie durch den Versicherungsnehmer oder • mit Einzug oder Abbuchung der Erstprämie vom Konto des Versicherungsnehmers auf Grund einer, im Zuge der Vertrags- anbahnung erteilten Zustimmung zum Einzug oder zur Abbuchung, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der im Zahlungs- verkehr mit der Bank festgelegten Frist die Rückbuchung veranlasst; c) in allen anderen Fällen auf Grund einer gesonderten Annahme- erklärung durch den Versicherer.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag kommt zustande a) sofern der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Schließung eines Versiche- rungsvertrages an den Versicherer stellt, mit Zugang der Polizze beim Versiche- rungsnehmer; b) sofern der Versicherer über entsprechenden Wunsch des Versicherungsneh- mers einen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrages durch Zusen- dung der Polizze stellt • mit Bezahlung der ausgewiesenen Erstprämie durch den Versicherungs- nehmer oder • mit Einzug oder Abbuchung der Erstprämie vom Konto des Versicherungs- 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxx 00 Homepage: xxx.xxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxx@xxxx.xx Gesellschaftsform: Aktiengesellschaft, Firmensitz: Linz Firmenbuch: FN 36941a, LG Linz. UID-Nummer: ATU22854105 Informationen zum Datenschutz: xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx nehmers auf Grund einer, im Zuge der Vertragsanbahnung erteilten Zustim- mung zum Einzug oder zur Abbuchung, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der im Zahlungsverkehr mit der Bank festgelegten Frist die Rückbuchung veranlasst; c) in allen anderen Fällen auf Grund einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Versicherer.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. 5.1 Der vom Kunden beantragte Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Versicherungsunternehmen und erst nach gesonderter Prüfung durch das Versicherungsunternehmen und ausdrücklicher Annahme oder Übersendung des Versicherungsscheins durch das Versicherungsunternehmen zustande. Vor ausdrücklicher Bestätigung durch die Versicherung besteht auch kein Versicherungsschutz! 5.2 Xxxxxxxxx00.xx ist nicht berechtigt, eine Annahme der Versicherung zu erklären oder sonstige Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen das Versicherungsunternehmen ab- oder entgegenzunehmen; xxxxxxxxx00.xx ist nur zur Entgegennahme und Weiterleitung des Antrags des Kunden berechtigt.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres Antrages erklären bei dessen Aufnahme Sie durch einen Vermittler - einer unserer Versicherungsvertreter oder der von Ihnen beauftragte Versicherungsmakler - beraten werden. Der Vermittler erstellt mit Ihnen Ihr individuelles Versicherungsschutzkonzept. Wir können diesen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat annehmen. Mit unserer An- nahmeerklärung erhalten Sie zugleich Ihren Versicherungsschein. Sollte von diesem Verfahren im Einzelfall einmal abgewichen werden müs- sen, z.B. weil wir einen Antrag nur mit bestimmten Änderungen annehmen können, werden wir Sie rechtzeitig entsprechend informieren. Während der Annahmefrist sind Sie an den Antrag gebunden. Ihr Recht, Ih- re Vertragserklärung nach § 8 VVG zu widerrufen, bleibt davon jedoch un- berührt. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem jeweils vereinbarten Tag des Ver- sicherungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Er endet mit dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Krankenversicherung seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Bei einem Antrag (Angebot) durch den Versicherungsnehmer erfolgt eine Antragsannahme durch die ARAG Krankenversicherungs-AG durch die Ausstellung eines Versicherungs- scheins oder eine Annahmeerklärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer ("Invitatio-Antrag") erfolgt das Angebot durch die ARAG Krankenversicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Für das Zustandekommen und den Abschluss von Versicherungsverträgen gelten wie bisher die allgemeinen Regelungen über Willenserklärungen und Verträge (§§ 116 ff., 145 ff. BGB). Ein Versicherungsvertrag erfordert deshalb wie andere zivilrechtliche Verträge auch regelmä- ßig zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Xxxxxx und Annahme. In der Regel erklärt der Versicherungsnehmer einen Antrag im Sinne des § 145 BGB, den der Versicherer – nach erfolgter Risikoprüfung – annimmt oder ablehnt. Üblicherweise wird beim Abschluss insbesondere von Standardverträgen so verfahren. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind vom Versicherer aber besondere Beratungs- und Informationspflichten zu beachten, die der Gesetzgeber im VVG n. F. umfassend neu ge- regelt hat.
Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei über- einstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versiche- rungsvertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebe- ne Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) und durch die Übersendung des Ver- sicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Ver- tragserklärung nicht wirksam widerrufen. (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Nr. 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zah- lung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszu- sage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen des Vertrages Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.