Welches Gericht ist zuständig? Musterklauseln

Welches Gericht ist zuständig?. 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist zuständig?. B - 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsver- trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: – das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- trag zuständig ist. – das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht ist zuständig?. 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
Welches Gericht ist zuständig?. 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
Welches Gericht ist zuständig?. Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
Welches Gericht ist zuständig?. Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht des Bezirks einreichen, in dem − wir unseren Sitz haben oder − Sie Ihren Wohnsitz haben oder − Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben.
Welches Gericht ist zuständig?. 4.6.1 Für Versicherungsnehmer in Deutschland Der Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer ist Frankfurt am Main. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen diesen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung. Liegt der Wohnsitz, Sitz oder die Niederlassung des Versicherungs- nehmers in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, ist der Gerichtsstand wiederum Frankfurt am Main.
Welches Gericht ist zuständig?. 5.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig: – Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Nie- derlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist; – das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben; – wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Welches Gericht ist zuständig?. 4.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageer- hebung Ihr Wohnsitz befindet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Welches Gericht ist zuständig?. 30.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für unseren Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- sung. Hat ein Versicherungsagent am Zustande- kommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi- cherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlas- sung - seinen Wohnsitz hatte.