Common use of Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Clause in Contracts

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeugesbesteht; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 18 Arti- kel 24 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeugebesteht; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemder Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis 5.1. ARB) für den 1.3.1den privaten Lebensbereich (vgl. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.21.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB 1.4.11.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als Inhaber des versicherten Betriebesunselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten BetriebVorstandsmitglieder und jeweils deren Familien.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im FahrzeugFahr- zeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis Personen- kreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand Vor- stand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeugesbe- steht; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Ver- pächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 18 24 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeugebesteht; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemder Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis 5.1. ARB) für den 1.3.1den privaten Lebensbereich (vgl. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.21.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB); 1.41.5. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemder Versicherungsnehmer im Betriebsbereich für den versicherten Betrieb (vgl. Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1) sowie der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gem. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten BetriebesPkt.1.3. und Pkt. 1.4. im Privat- und Berufsbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder;Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familien. 1.4.21.6. die Dienstnehmer der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit Betriebsbereich für den versicherten Betriebversicher- ten Betrieb (vgl. Artikel 19.1.3. ARB).

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Samples: Vertragsgrundlagen

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Vertragsgrundlagen

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren de- ren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. gemäß Artikel 19 ARB der im SchadenersatzSchaden- ersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den 1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. im Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB) 1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers Betriebsinha- bers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder; 1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB17) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2. 1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3. 1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis Per- sonenkreis für den 1.3.1. 1.3.1 Privatbereich (Artikel 19.1.119 Pkt. ARB1.1) 1.3.2 Berufsbereich (Artikel 19 Pkt. 1.2); 1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB); 1.4. 1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemgemäß Artikel 19 Pkt. Artikel 19.1.3. ARB1.3 1.4.1. 1.4.1 der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ei- ner OHG bzw. OEG ein namentlich genannter GesellschafterGesell- schafter, bei einer KG, GmbH KEG, Ges.m.b.H. und einer Genossenschaft Ge- nossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer angeführter Geschäftsfüh- rer oder Vorstand und bei einer AG die VorstandsmitgliederVorstandsmit- glieder; 1.4.2. 1.4.2 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit Tätig- keit für den versicherten Betrieb.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung