Common use of Werbung Clause in Contracts

Werbung. 23.1. Eigenwerbung jeglicher Art durch den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachen, ist nur von der Ausstellungsfläche aus gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.2. Der Aussteller ist verpflichtet, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- sen. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Werbung. 23.1. Eigenwerbung jeglicher Art durch den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachen, ist nur von der Ausstellungsfläche aus gestattet. 7.1 Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung die Veranstaltung ist nicht erlaubtgrundsätzlich Angelegenheit des/der Mie- ters/Mieterin/Veranstalters/Veranstalterin. 23.27.2 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. Der Aussteller ist der/die Veranstal- ter/in anzugeben. 7.3 Die Vermieterin kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakaten und anderen Werbemitteln verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin, bestimmter Per- sonengruppen oder Einwohner/innen zu befürchten ist. Auf Punkt 4.1 wird hingewiesen. 7.4 Der/die Mieter/in ist verpflichtet, sich Plakate und andere Anschläge, mit denen für die Ver- anstaltung geworben wird, nur an den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten hierfür vorgesehenen Stellen anzubringen. Kon- krete Auskünfte sind bei der Vermieterin einzuholen. Verstößt er gegen diese vertragli- che Verpflichtung, hat er der Vermieterin einen Betrag von bis zu beugen 0.000 € zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall der Vergabe an Dritte (selbständiges Strafversprechen). 7.5 Gewerbliche Werbung jeglicher Art, soweit sie nicht mit dem Charakter der Veranstal- tung zu tun hat, und unlauteren Wettbewerb und Fremdwerbung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin möglich. Erzielt der/die Mieter/in finanzielle Erlöse aus dieser Werbung, kann die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- senVermieterin 50 % der offenzulegenden Einnahmen beanspruchen. 23.37.6 Das Auslegen/Verteilen von Werbeflyern auf der Bestuhlung Großer Saal Siegerlandhalle ist nicht gestattet. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- Das vorhandene Werbedisplay im Foyer kann alternativ und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskostenkosten- los genutzt werden. 23.4. Das Betreiben 7.7 Die Vermieterin ist berechtigt, für eigene Zwecke Aufnahmen von Lautsprecher- der Veranstaltung zu machen und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungenuneingeschränkt zu verwerten, auch zu Werbezweckensofern der/die Veranstalter/in dem nicht widerspricht. 7.8 Für das Errichten eines Merchandise-Stands wird ein Entgelt fällig, das im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht Einzelnen zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vorvereinbaren ist. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Miet Und Benutzungsordnung

Werbung. 23.19.1 Mit der Überlassung von Schaltern zur Durchführung der Passagierabfertigung räumt die Fraport AG dem Sehalternutzer kein Recht zu Werbemaßnahmen auf dem Verkehrs- flughafen Frankfurt/Main ein. Eigenwerbung jeglicher Art durch den AusstellerDer Sehalternutzer ist lediglich berechtigt, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachen, ist nur von nach Abstimmung mit der Ausstellungsfläche aus gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubtFraport AG seine Unternehmensbezeichnung über dem Schalter anzubringen. 23.2. Der Aussteller 9.2 Ausdrücklich untersagt ist verpflichteteine Beschilderung vor und/oder hinter sowie seitlich der überlassenen Schalter an Wänden, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- senTafeln etc. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- 9.3 Verkehrsführende Hinweisschilder sind mit der Fraport AG abzustimmen und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vordes lnfrastrukturbetrei bers. 23.59.4 Nicht genehmigte Werbeaktivitäten gleich welcher Art sind durch die Sehalternutzer un- verzüglich zu unterlassen bzw. auf seine Kosten zu entfernen. 9.5 Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann Fraport AG ist im Interesse Falle von Verstößen der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung Sehalternutze r gegen die Bestimmungen der Ziffer 9 berechtigt, auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen, wenn der Sehalternutzer nicht unver- züglich selbst für Abhilfe sorgt. Der Sehalternutzer ist verpflichtet, das Betreten der Schalter zu diesem Zweck und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werdenBeauftragte der Fraport AG zu dulden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Zur Überlassung Und Nutzung Von Schaltern

Werbung. 23.1. Eigenwerbung Werbung sowie Bekanntmachungen jeglicher Art durch darf in den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen Räumen der Sporthallen und Besucheransprachen, ist im Außenbereich nur von mit schriftlicher Genehmi- gung der Ausstellungsfläche aus gestattetStadt Markranstädt bzw. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubtdem Verwal- ter betrieben werden. Die Einholung weiterer erforderlicher Geneh- migungen obliegt eigenverantwortlich dem Nutzer. 23.24.1 Die städtischen Sporthallen sind für die sportliche und kulturelle Nutzung vorgesehen. 4.2 In den Gymnastik- und Nebenräumen ist jegliches Ballspielen verboten. Erste Hilfe bei Unfällen leisten die Übungsleiter oder die vom Übungsleiter bestimmten in Ers- ter Hilfe ausgebildeten Personen. 6.1 Der Benutzer stellt die Stadt Markranstädt bzw. den Verwalter von etwaigen Haftpflicht- und Schadensersatzansprüchen einschließlich Prozesskosten der Teilnehmer und Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Ge- räte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, frei. Der Aussteller Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Eigentümer für den Fall der eigenen Inanspruchnahme. 6.2 Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Markranstädt den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zu- gangswegen entstehen, soweit sie durch Ver- nachlässigung der im § 3 genannten Pflichten des Nutzers oder grobe Fahrlässigkeit herbei- geführt werden. 6.3 Die Stadt Markranstädt haftet nicht für Be- schädigungen, Verlust oder Diebstahl von Markranstädt, den 07. 11. 2008 Fahrzeugen, Garderobe, Geld, Wertsachen und anderen von den Benutzern abgestellten bzw. abgelegten Sachen. 6.4 Der Nutzer der Sporthallen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung vorzuweisen. Die Deckungssummen richten sich nach der Art und Ausstattung der Halle. Sie umfasst für die Stadthalle und das Sportcenter mindestens folgende Deckungssummen: Versicherungssumme je Einzelfall für Perso- nenschäden 3.000.000 Euro, Sachschäden 1.500.000 Euro, Vermögensschäden 150.000 Euro und Umweltschäden 3.000.000 Euro. 6.5 Die Stadt Markranstädt bzw. der Verwalter ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen. 6.6 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Markranstädt als Grundstückseigen- tümer für den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen sicheren Bauzustand von Ge- bäuden und unlauteren Wettbewerb und WerbungAnlagen gemäß § 836 Bürgerli- ches Gesetzbuch unberührt. Bei Veranstaltungen, die gegen keinen sportlichen Charakter tragen, ist die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- senHallenbenutzungsord- nung sinngemäß anzuwenden. 23.38.1 Das Hausrecht übt die Stadt Markranstädt bzw. dessen beauftragter Verwalter aus. Den Anordnungen ist in jedem Falle Folge zu leisten. Personen oder Personengruppen, die die Bestimmungen der Haus- und Benut- zungsordnung nicht einhalten, können aus den Sporthallen verwiesen werden. 8.2 Die Stadt Markranstädt bzw. der Verwalter ist berechtigt, in begründeten Fällen Hausver- bot für bestimmte Zeit zu erteilen. Das Ord- nungsrecht gilt für die Dauer des Benutzungs- rechtes als an die Nutzer bzw. deren Beauf- tragte übertragen. Der Aussteller hält Nutzer übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößtjeweilige Sporthalle aus. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und RechtsverfolgungskostenDiese Hallenbenutzungsordnung tritt am 01. 01. 2009 in Kraft. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Hallenbenutzungsordnung

Werbung. 23.1Im Messegelände ist außerhalb des Messestandes die Durchführung von Werbemaßnahmen unter­ sagt, es sei denn, der Aussteller hat hierfür bei der Messe München GmbH eine entgeltpflichtige Gestattung beantragt und die Messe München GmbH hat ihm diese Gestattung erteilt. Eigenwerbung jeglicher Art durch Das Entgelt für die Gestattung ergibt sich aus den Bestellunterlagen für Werbeflächen. Die Messe München GmbH ist berechtigt, nicht gestattete Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messegelände zu unterbinden, insbesondere Personen, die unzulässigerweise als Werbeträger eingesetzt sind, des Messegeländes zu verweisen sowie unzulässige Werbemittel zu beschlagnahmen bzw. zu ent­ fernen und zu vernichten. Die Messe München GmbH ist berechtigt, von dem Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachender ohne Gestattung der Messe München GmbH Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messe­ gelände durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ist nur von einen pauschalen Schadensersatz in dop­ pelter Höhe des Entgeltes zu verlangen, das die Messe München GmbH für eine erteilte Gestattung verlangt hätte. Das Recht der Ausstellungsfläche aus gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.2Messe München GmbH, einen weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller ist verpflichtetkann eine Herabsetzung des pauschalen Schadens­ ersatzes fordern, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- sen. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehenwenn er nachweist, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskostender Messe München GmbH nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen

Werbung. 23.1Der Emittent vermarktet seine Marken „Wir sind der Club“ und „1. Eigenwerbung jeglicher Art durch den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen FCN” mit Hilfe der 100%igen Tochtergesellschaft 1. FCN Marketing GmbH. Zur Sicherstellung der Erzielung marktgerechter Werbeeinnahmen arbeitet der Emittent dabei auch mit der SPORTFIVE GmbH & Co. KG (die „SPORTFIVE“) als Vermarktungspartner zusammen. Auf Grund der Popularität und Besucheransprachen, ist nur von des hohen Bekanntheitsgrads seiner Marken sieht sich der Ausstellungsfläche Emittent als einen attraktiven Werbepartner für Sponsoren. Den größten Einzelbetrag in Bereich Sponsoring erhält der Emittent aus gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.2dem Haupt- und Trikotsponsorvertrag mit der Areva NP GmbH (die „Areva“). Der Aussteller von SPORTFIVE vermittelte Vertrag ist verpflichtetlangfristig angelegt und gilt für die Bundesliga und die 2. Bundesliga. Dafür räumt der Emittent Areva unter anderem das Recht zur Nennung „Offizieller Hauptsponsor des 1. FC Nürnberg“ bei allen Werbeaktivitäten von Areva ein. Zudem wird das Areva-Logo für die Trikot- und Bandenwerbung, sich das Clubmagazin und den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- sen. 23.3Club-Bus sowie für zusätzliche werbliche Zwecke von Areva genutzt. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößtMit der adidas-Salomon AG hat der Emittent einen Ausrüstervertrag abgeschlossen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4Neben dem Hauptsponsor unterhält der Emittent Sponsoring-Beziehungen mit vielen weiteren Partnern. Das Betreiben von Lautsprecher- System besteht aus den Kategorien „Hauptsponsor“, „Ausrüster“, „Exklusivpartner“ und Musikanlagen sowie Video- „Clubpartner“. Zur Zeit gibt es neben den sieben Exklusivpartnern Coca-Cola, AUDI, Kulmbacher, easyCredit, N-ERGIE, Xxxxxx Xxxx und LichtbildvorführungenLOTTO Bayern, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vornoch insgesamt neun weitere Clubpartner. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Prospectus for a Bond Issuance

Werbung. 23.1Im als auch um das Kölner Messegelände stehen öffentlichkeitswirksam platzierte Aussteller­ Werbeflächen der Koelnmesse GmbH zur Verfügung. Eigenwerbung jeglicher Art Die Anmietung dieser Werbeflächen erfolgt über die Messe München GmbH. Sämtliche Montage­ und Demontagearbeiten für diese Werbe­ flächen dürfen nur durch die Koelnmesse Gruppe erfolgen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Messestandes ist im Messegelände unter­ sagt, es sei denn, der Aussteller hat hierfür bei der Messe München GmbH eine entgeltpflichtige Gestattung beantragt und die Messe München GmbH hat ihm diese Gestattung erteilt. Das Entgelt für die Gestattung ergibt sich aus den Bestellunterlagen für Werbeflächen. Die Messe München GmbH und die Koelnmesse GmbH sind berechtigt, nicht gestattete Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messegelände zu unterbinden, insbesondere Personen, die unzulässigerweise als Werbeträger eingesetzt sind, des Messegeländes zu verweisen sowie unzulässige Werbemittel zu beschlagnahmen bzw. zu entfernen und zu vernichten. Die Messe München GmbH ist berechtigt, von dem Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachender ohne Gestattung der Messe München GmbH Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messegelände durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ist nur von einen pauschalen Schadensersatz in doppelter Höhe des Entgeltes zu verlangen, das die Messe München GmbH für eine erteilte Gestattung verlangt hätte. Das Recht der Ausstellungsfläche aus gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.2Messe München GmbH, einen weitergehen­ den Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller ist verpflichtetkann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes fordern, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter hat, zu unterlas- sen. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehenwenn er nachweist, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskostender Messe München GmbH nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen

Werbung. 23.18.1. Eigenwerbung jeglicher Durch den Vertrag ist die Bienerei berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit als Referenz zu verwenden. Insoweit entbindet der Auftraggeber die Bienerei bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit. Werbemaßnahmen mit dem Namen der Bienerei oder der Art der vertraglichen Leistungen durch den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachen, ist nur von der Ausstellungsfläche aus Auftraggeber sind ebenso gestattet. Werbung für Dritte oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.28.2. Der Aussteller Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen Ihres Vertrags Kennzeichen- und Urheberrechte Dritter nicht ver- letzen. 8.3. Verwendet der Auftraggeber eigene urheber- oder kennzeichenrechtlich geschützte Werke (Texte, Fotos, Vi- deos, Musik, Logos, Marken, etc.), so ist verpflichtetdie Bienerei befugt, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten solche zu beugen Zwecken der Werbung und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt des Marke- tings oder weltanschaulichen/politischen Charakter hatder Dokumentation der Leistungen in seinem Namen im Internet oder in Printmedien zu nutzen, zu unterlas- senbearbeiten und zu verbreiten, ohne dass hierdurch ein Rechteerwerb durch die Bienerei selbst erfolgt. 23.38.4. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen freiIst der Auftraggeber selbst nur Lizenznehmer, die dadurch entstehenso muss er dafür Sorge tragen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass ihm übertragene Lizenz die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung vorstehend beschriebene Nutzung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werdenBienerei umfasst. Hat der Auftraggeber eine Rechtsverletzung zu vertreten, so haftet er der Bienerei gegenüber für die entstehenden Kosten (z.B. der Rechtsverfolgung), Schäden und Folgeschäden (z.B. Vertragsstrafen).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werbung. 23.1Exponate, Drucksachen oder Werbemittel aller Art dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers ausgestellt, nicht aber in den Hallengängen oder im sonstigen Messegelände verteilt werden. Eigenwerbung jeglicher Hinsichtlich der Außenwerbung und Sponsoringmaßnahmen aller Art durch den Ausstellerwird auf die Serviceangebote der E-world energy & water GmbH verwiesen. Das nicht vom Serviceangebot der E-world energy & water GmbH umfasste Her- umtragen oder – fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes ist ausdrücklich nicht gestattet ebenso wie das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen geltendes Recht, insbesondere Werbe- drucksachen und Besucheransprachen, ist nur von der Ausstellungsfläche aus gestattet. Werbung für Dritte das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubt. 23.2. Der Aussteller ist verpflichtet, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt verstoßen. Politische Werbung oder weltanschaulichen/politischen Charakter hatpoli- tische Aussagen sind unzulässig, zu unterlas- sen. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen freies sei denn, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößtpolitische Aussage gehört zum Rahmen der Veranstaltung. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werden. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- E-world energy & water GmbH ist bei Werbung oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst LautsprecheranlagenAussagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung die öffent- liche Ordnung oder den Veranstaltungsfrieden stören berechtigt jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung und/oder Entfernung der inRostock Störung zu verlangen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen steht der E-world energy & water GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vor. 23.5ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Die Vorführung E-world energy & water GmbH hat zudem das Recht, das störende Material für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Die Kosten für die Entfernung un- befugt genutzter oder angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Gleiches gilt für Werbemittel, die zur Beanstandung Anlass geben könnten als auch für unbefugt vorgenommene Werbung. Einzelheiten zur Genehmigung von Maschinenoptischen, akustischen sich bewegenden oder akusti- schen Werbemitteln und Produktpräsentationen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgerätenz.B. per Lautsprecher, auch Film- oder Videovorführung) finden Sie in der Technischen Richtlinie Nummer 4.7.7. Gebührenpflichtige Genehmigungen zu Werbezwecken, kann im Interesse musikalischen Wiedergaben aller Art sind vom Aussteller bei der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werdenGema einzuholen. Alle Tarifübersichten finden Sie unter xxx.xxxx.xx/xxxxxx. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.

Appears in 1 contract

Samples: Exhibitor Registration

Werbung. 23.1. Eigenwerbung jeglicher 16.1 Der KÜNSTLER erkennt die besondere Bedeutung von Werbe- und Promotionmaßnahmen an und unterstützt den TONTRÄGERHERSTELLER diesbezüglich nach vorheriger Absprache in jeder Art durch den Aussteller, insbesondere Werbe- drucksachen und BesucheransprachenWeise. 16.2 Solange die Vertragsaufnahmen ausgewertet werden, ist nur von der Ausstellungsfläche aus gestattetTONTRÄGERHERSTELLER auf nicht-exklusiver Basis berechtigt, den/die Namen des KÜNSTLERs bzw. Künstlernamen, ggf. auch frühere oder künftige Künstlernamen, Abbildungen, Faksimiles, Logos, Marken, Geschäftszeichen, Symbole, biografisches Material sowie sonstige werbewirksame Kennzeichen des KÜNSTLER zum Zwecke der Werbung und Promotion für Dritte die Vertragsaufnahmen kostenlos zu benutzen oder vergleichende Werbung ist nicht erlaubtbenutzen zu lassen. 23.216.3 Der KÜNSTLER überträgt während der Vertragsdauer auf LABEL die ausschließlichen, unbeschränkten und übertragbaren Rechte, Websites sowie Social Media Accounts unter Verwendung des Künstlernamens zu betreiben, zu vermarkten sowie zu bewerben und Domains unter Verwendung des Künstlernamens auf sich zu registrieren. Der Aussteller ist verpflichtet, sich den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- ten zu beugen und unlauteren Wettbewerb und Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder weltanschaulichen/politischen Charakter Sofern der KÜNSTLER derartige Domains bereits registriert hat, zu unterlas- sen. 23.3. Der Aussteller hält die inRostock GmbH unwiderruflich von allen Ansprü- chen frei, die dadurch entstehen, dass die Eigenwerbung des Ausstellers gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Marken- rechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 23.4. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen, auch zu Werbezwecken, im Messestand bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der inRostock GmbH. Die schriftliche Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass umliegende Messestände nicht beeinträchtigt er diese mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem TONTRÄGERHERSTELLER zur Verfügung gestellt werden. Gangflächen dürfen nicht als Zuschauerräume ge- nutzt werdenNach Ablauf der Vertragsdauer wird der TONTRÄGERHERSTELLER entsprechende Web-Site, Domains etc. Vorführungen sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In Zweifels- oder Streitfällen entscheiden die Be- auftragten der inRostock GmbH. Betreibt die inRostock GmbH selbst Lautsprecheranlagen, die von dem Ausstel- ler mit Genehmigung der inRostock GmbH genutzt werden, behält sich die in- Rostock GmbH das Recht zu Durchsagen, Übertragungen und Darbietungen vorauf den KÜNSTLER zurück übertragen. 23.5. Die Vorführung von Maschinen, akustischen (Lautsprecher-)Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechter- haltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung durch die inRostock GmbH eingeschränkt oder widerrufen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Künstlerexklusivvertrag