Wettbewerb. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett- bewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.
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Wettbewerb. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett- bewerbswidrige Vereinbarungen wettbe- werbswidrige Vereinbarungen, abgesprochene Verhaltensweisen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch Miss- brauch einer marktbeherrschenden Stellung beherrschenden Stellung, den Handel zwischen den Vertragsparteien schmälern und dadurch die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens behindern könnenkön- nen.
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