Common use of Wettbewerb Clause in Contracts

Wettbewerb. Der Darlehensgeber erklärt und verpflichtet sich, dass er weder gegenwär- tig noch in Zukunft während der Vertragslaufzeit, selbst oder durch Dritte, in Wettbewerb zum Unternehmen des Darlehensnehmers und dessen Tochtergesellschaften (§ 290 HGB) stehen wird. Insbesondere wird weder der Darlehensgeber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) während der Vertragslaufzeit eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wett- bewerber des Unternehmens halten oder erwerben, ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 5% des Grundkapitals eines börsennotierten Unternehmens. Während der Ver- tragslaufzeit wird der Darlehensnehmer auch nicht als Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers tätig werden.

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Wettbewerb. Der Darlehensgeber erklärt und verpflichtet sich, dass er weder gegenwär- tig ge- genwärtig noch in Zukunft während der Vertragslaufzeit, selbst oder durch Dritte, in Wettbewerb zum Unternehmen des Darlehensnehmers und dessen Tochtergesellschaften Tochterge- sellschaften (§ 290 HGB) stehen wird. Insbesondere wird weder der Darlehensgeber Darlehens- geber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) während der Vertragslaufzeit eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wett- bewerber Wettbewerber des Unternehmens halten oder erwerben, ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 5% des Grundkapitals Grund- kapitals eines börsennotierten Unternehmens. Während der Ver- tragslaufzeit Vertragslaufzeit wird der Darlehensnehmer auch nicht als Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines ei- nes Wettbewerbers des Darlehensnehmers tätig werden.

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Wettbewerb. Der Darlehensgeber erklärt und verpflichtet sich, dass er weder gegenwär- tig gegenwärtig noch in Zukunft während der Vertragslaufzeit, selbst oder durch Dritte, in Wettbewerb zum Unternehmen des Darlehensnehmers und dessen Tochtergesellschaften (§ 290 HGB) stehen wird. Insbesondere wird weder der Darlehensgeber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) während der Vertragslaufzeit eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wett- bewerber Wettbewerber des Unternehmens halten oder erwerben, ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 5% des Grundkapitals eines börsennotierten Unternehmens. Während der Ver- tragslaufzeit Vertragslaufzeit wird der Darlehensnehmer auch nicht als Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers tätig werden.

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