Wettbewerb. 1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über- einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Un- ternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des- selben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Bera- tungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Wettbewerb. 1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über- einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Un- ternehmenUnternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.;
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar un- vereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Bera- tungen Beratun- gen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete geeig- nete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation