Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Abs. 4)
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Nr. 2)
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter - aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. - dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. - gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nr. 9 Abs. 1a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nr. 9 Abs. 1b oder 1c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4) Nr. 9 Abs. 1b und Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 20041 handelt.
(5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Nr. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz von 15 % der Auftragssumme verpflichtet, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getrof- fen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis ei- nes geringeren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
Wettbewerbsbeschränkungen. 16.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
16.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 16.1 a) bis c) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
16.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. 19.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an die Auftrag- geberin zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche An- sprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftrag- geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B, bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. 17.1. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Netto-Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
17.2. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
17.3. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. 10.1 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauf- tragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 10 % der Nettoauftrags- summe an den WDR zu zahlen, es sei denn, dass durch eine Partei ein anderer Schaden nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des WDR bleiben unberührt.
10.2 Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gelten insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über die Abgabe o- der Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, die Bindung an sonstige Entgelte, Gewinnauf- schläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbe- standteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingun- gen, soweit sie unmittelbar die Preise beeinflussen, Ent- richtungen von Ausfallentschädigungen oder Abstands- zahlungen sowie Gewinnbeteiligungen oder andere An- gaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.