Wiederherbeigeschaffte Sachen. 13.1 Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 13.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß Ziffer 10.8 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert be- schränkte Entschädigung zurückzuzahlen. 13.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- 13.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 13.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu beschaffen. 13.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen. 13.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß Ziffer 10.1.1 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 13.8 Unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungs- nehmers erfolgt die Entscheidung über die Verwertung beschädigter oder wieder herbeigeschaffter Waren in beiderseitigem Einvernehmen. Der erzielte Verkaufserlös aus der Verwertung ist auf die Entschädi- gung des Versicherers anzurechnen.
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Wiederherbeigeschaffte Sachen. 13.1 Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß Ziffer 10.8 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert be- schränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
13.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-Ent- schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzah- len oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wo- chen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
13.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
13.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu beschaffen.
13.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen.
13.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß Ziffer 10.1.1 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer
13.8 Unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungs- nehmers erfolgt die Entscheidung über die Verwertung beschädigter oder wieder herbeigeschaffter Waren in beiderseitigem Einvernehmen. Der erzielte Verkaufserlös aus der Verwertung ist auf die Entschädi- gung des Versicherers anzurechnen.
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