Common use of Xxxxxxx und Versicherung Clause in Contracts

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.06 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.09 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Teilnahmerichtlinien Für Messen Und Ausstellungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 18.1 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichtenKardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.02 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.04 18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.06 18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der AnschaffungskostenAnschaffungsko- sten. 18.07 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.08 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen einen höheren Schaden gegenüber ge- genüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.09 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tetverpflichtet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung Landesversammlungsstätten- verordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Teilnahmerichtlinien Für Messen Und Ausstellungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV 6.1 Express Hoch Drei haftet im Falle für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädi- gung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut von grober Fahrlässigkeit nur Express Hoch Drei und deren Partner befindet, nach Maßgabe der §§ 429 ff. HGB bis zu einer Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstü- ckes. Express Hoch Drei haftet nicht für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter Folgeschäden und leitenden MitarbeiterFolgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, es sei dennGewinneinbußen, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) entgangenen Gewinn oder einer Verletzung Umsatzverluste, Aufwendungen von LebenErsatzvornahmen sowie Schäden, Körper die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Gesundheit vorLuftfrachtabfertigung entstehen. 18.02 6.2 Für leichte Fahrlässigkeit Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet Express Hoch Drei bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des drei- fachen Betrages der MV Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für die verspätet abgelieferte Sendung, jedoch in jedem Falle nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von Leben, Körper oder GesundheitEUR 750,00 pro Sendung. 18.03 Der MV haftet6.3 Express Hoch Drei ist von der Haftung befreit, gleich aus welchem Rechtsgrundsoweit der Verlust, nur für vorhersehbare Schädendie Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, mit die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Entstehung typischerweise gerechnet Folgen nicht abge- wendet werden muss. 18.04 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB konnten (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossenWetterereignisse, Krieg oder ähnliches, Beispie- le hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonsti- ger Behörden und Arbeitskämpfe). 18.06 Schäden sind sowohl 6.4 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der AnschaffungskostenCMR Anwendung. 18.07 6.5 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abge- schlossen hat, verzichtet Express Hoch Drei bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 1.500,00 pro Sendung. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossenzwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht der Express Hoch Drei, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehntdies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für 6.6 Nach vorheriger Vereinbarung mit Express Hoch Drei kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden istEUR 50.000,00. 18.09 Soweit der TN Veranstalter 6.7 Handelt es sich bei dem Versender um einen Verbraucher im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO)des Bür- gerlichen Gesetzbuches, wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm so ist die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen Abtretung von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührtSchadensersatzansprüchen ohne Einwilligung durch Express Hoch Drei ausgeschlossen. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV 8.1. Ascom haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur gegenüber dem Kunden für das Verschulden seiner ihre gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften bei (Kardinal- pflichteni) oder einer Vorsatz und gro- ber Fahrlässigkeit (ii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorGe- sundheit und (iii) bei Übernahme einer Garantie. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 8.2. Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit Ascom nicht nach Ziff. 8.1 haftet, ist die Haftung von Ascom für eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf 10.000,-- EUR den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 8.3. Der Kunde selber hat alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kunde hat insbe- sondere für die regelmässige Sicherung von Daten zu sorgen. Soweit Ascom nicht nach Ziff. 8.1 haftet, ist die Haftung von Ascom im Falle des Datenverlusts durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Ascom auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regel- mäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden einge- treten wäre. 8.4. Die Haftung von Ascom nach Ziff. 8.2 und 8.3 ist aber in jedem Fall insgesamt auf den Wert des jeweiligen Vertrages begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs8.5. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird Sonstige Schadensersatzansprüche gegen Ascom oder ihre Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. 18.06 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden8.6. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe Die Haftung nach Maßgabe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der AnschaffungskostenProdukthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt8.7. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.6 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden8.8. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.09 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 38 Abs437 Nr. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. den diesbezüglichen Bestim- mungen 7.2 sowohl a) der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tetKunde die Nacherfüllung ver- langt hat, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührtals auch b) Ascom ihre Nacherfüllungspflicht verletzt haben. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN8.9. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesenAscom versichert sorgfältig sein Geschäft. Für die TN besteht die MöglichkeitWenn der Kunde dies wünscht, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich kann Xxxxx einen Versicherungsnachweis vorlegen, aus den Ammeldeunterlagendem hervorgeht, wel- che Versicherungsdeckung Ascom hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter 15.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und leitenden MitarbeiterMietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorwenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet 15.2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Verletzung von LebenVollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit wenn der MV für leichte Fahrlässigkeit haftetSchaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Haftung Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.06 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossenWeiteren nicht, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führtMieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, dass insbesondere nach Ziffer 11 und 13 dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Versicherung Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des MV Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Übernahme Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens ablehntHaftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen15.3. Der TN ist berechtigt nachzuweisenMieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, dass ein Schaden nicht die er oder wesentlich niedriger als in Dritte, denen der Pauschale angegeben entstanden istMieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 300,00 EUR inkl. MwSt. 18.09 Soweit 15.4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührtLadung zurückzuführen sind. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Mietvertrag

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 a. Der MV haftet Kunde wird für alle von ihm verursachten Schäden und Aufwendungen haftbar gemacht, insbesondere bei Schäden und Aufwendungen als Folge der Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen gemäss Ziffer 6. b. WF lehnt jede Haftung im Falle Fall von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) Unfällen oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorBeschädigungen der eingelagerten Güter durch den Ge- brauch der zur Verfügung gestellten Transportgeräte ab. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet c. Die vom Kunden eingelagerten Güter werden von WF nicht versichert. Die Lagerung der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder GesundheitGegenstände er- folgt auf alleiniges Risiko des Kunden. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur d. WF kann für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB Schäden oder Zerstörungen aller Art (z.B. Standausrüstungaufgrund Brand, Wasser, Vandalismus) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossenEnt- wendungen (z.B. aufgrund Diebstahl) an Gegenständen des Kunden nicht haftbar gemacht werden, unab- hängig ob diese am bereitgestellten Ort und/oder innerhalb des Gebäudes von WF sowie auf dem Gelände auftreten. 18.06 e. Der Kunde ist verpflichtet, eine umfassende Lagerversicherung abzuschliessen, um den Inhalt der Lager- kabine abzusichern, und diese während der gesamten Lagerdauer aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung muss insbesondere Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz aufgrund von Feuer, Wasser, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskostengelagerten Gegenstände decken. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossenf. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehntum seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versiche- rung nachzukommen: i. Abschluss einer Lagerversicherung direkt bei WF. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davonii. Abschluss einer Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Xxxx oder Erweiterung seines bestehenden Versicherungsschutzes auf die bei WF gelagerten Gegenstände. g. Bei einem Abschluss einer Lagerversicherung direkt bei WF i. teilt der Kunde WF den Neuwert der Gegenstände mit, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die er in der Pauschale angegeben entstanden Lagerkabine aufbewahrt; ii. ist der Kunde verpflichtet, WF zu informieren, falls sich der Neuwert der gelagerten Gegenstände während der Vertragslaufzeit ändert; iii. haftet WF nur für den versicherten Neuwert und nicht für eine allfällige Differenz zwischen dem ver- sicherten Neuwert und dem effektiven Verlust; iv. verliert der Versicherungsschutz seine Gültigkeit, sobald der Kunde mit der Bezahlung des entspre- chenden Versicherungsbetrages mehr als 10 Tage im Verzug ist. 18.09 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Self Storage Agreement

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV Beförderung von Sendungen KurierTeam haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, nach Maßgabe des §§ 431 HGB bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichtes des Packstückes. Haftungsbetrag für Overnightversand: oder Euro 500,00, je nachdem welcher Haftungsbetrag höher ist Haftungsbetrag für Direktfahrten: oder Euro 2.500,00, je nachdem welcher Haftungsbetrag höher ist Von der Haftung sind folgende Schäden ausgeschlossen: Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulässt. Schäden an Sendungen, die Verbotsgüter im Falle Sinne Ziffer 5 enthalten. Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet KurierTeam bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur einfachen Höhe der Fracht für die verspätet abgelieferte Sendung, jedoch in jedem Fall nur bis zu einem Maximalen Betrag in Höhe von grober Fahrlässigkeit nur Euro 750,00 pro Sendung. KurierTeam ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten (z.B. bei Höherer Gewalt, Naturkatastrophen, unvorhersehbare Sperrungen, Streik, außergewöhnliche Verkehrsstaus, Unruhen, Krieg etc.). Fehlende oder mangelhafte Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportverlauf mittelbar beeinflussen entbinden die Firma KurierTeam von jeder Laufzeitzusage. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. KurierTeam haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob KurierTeam vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haftet KurierTeam bzw. die mit der Dienstleistung beauftragten Unternehmen oder Kurierpartner nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf dessen Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter beruht. Bei Filmen und leitenden Mitarbeiteranderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Schäden, es sei denndie aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftetgehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schädensind ausgeschlossen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier auf dem Abliefernachweis und unverzüglich gegenüber KurierTeam schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Transportgutes schriftlich gegenüber KurierTeam anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der MV für leichte Fahrlässigkeit haftetAnnahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist entfällt die Haftung für Schäden und Fehlmengen des Transportgutes. Nach vorheriger Vereinbarung mit KurierTeam kann auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung Kosten des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.06 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich Versenders die Sendung zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.08 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werdenEuro 10.000,00. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisender Internationalen Beförderung gelten die Bestimmungen der Internationalen Abkommen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in Für grenzüberschreitende Transporte auf der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.09 Soweit Straße die Regelungen der TN Veranstalter CMR. Für Beförderungen im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO)internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens, wonach der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührtsofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.01 Der MV haftet i9.1 Die Gewährleistung der Inzence GmbH ist auf die vertragswesentlichen Pflichten beschränkt, soweit sich aus dem nachstehenden Regelungen nicht Nachteile ergeben • Die Haftung der Inzence GmbH ist gänzlich ausgeschlossen, soweit sich Mängel der Mietsache (Räumlichkeiten) bezieht, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen haben (Ausschuss der Garantiehaftung) • Im Falle von grober Übrigen ist die Haftung beschränkt auf die Leistungsmängel vertragwesentlicher Pflichten, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiterder Inzence GmbH zurückzuführen sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) oder einer sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.02 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.03 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 18.04 Soweit der MV handelt; insoweit ist lediglich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit haftetausgeschlossen. • Die Inzence GmbH haftet nicht für die Verhinderung der Gebrauchsüberlassung durch Ursachen und unabwendbare Ereignisse, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.05 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB sie nicht zu vertreten hat (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossenStromausfall, Feuer, Xxxxxx, Xxxxx, Streik etc. 18.06 ). • Die Inzence GmbH haftet nicht für Schäden sind sowohl der Polizei als auch und Verlust, die dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der AnschaffungskostenMieter an dem ihm gehörenden eingebrachten Gegenständen, insbesondere technischem Gerät, Waren, PKW’s, Daten o.Ä. entstehen. 18.07 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führtgleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass die Versicherung Inzence GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefügt hat. Der Mieter ist verpflichtet, sich insbesondere gegen Spannungsschäden an EDV-Technik technisch und versicherungsmäßig abzusichern, da eine Haftung diesbezüglich im vorstehenden Umfang durch die Inzence GmbH ausgeschlossen ist. • Für Garderobe übernimmt die Inzence GmbH keine Haftung, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. • Wird die Garderobe nicht über Inzence GmbH angeboten, sondern wird über Personal des MV Kunden übernommen, übernimmt Inzence GmbH keinerlei Haftung für verloren gegangene oder beschädigte Garderobenstücke. • Für die Übernahme des Schadens ablehntEignung der genutzten Räume und Anlagen für den Zweck der Veranstaltung übernimmt die Inzence GmbH keine Gewährleistung. Nachträgliche Beanspruchung erkennt die Inzence GmbH nicht an. 18.08 9.2 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Auftraggeber ist verpflichtet, die Inzence GmbH unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen sowie bereits entstandene Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verur- sacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, ei- nen höheren Schaden gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden istanzuzeigen. 18.09 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung 9.3 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden in den Räumen oder an deren Ausstattung (MVStättVOPersonen- und Sachschäden), wonach einschließlich Gebäude- und Glasschäden, die während der jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung istZeit ihrer Überlassung von ihm, obliegt ihm die Verantwortung ge- mäß MVStättVOseinem Personal, insbesondere gem. § 38 Abs. 1Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten (einfache und mittlere Fahrlässigkeit), 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflich- tet, den MV und seine Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim- mungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.01 bleiben unberührtgrob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. 18.10 9.4 Entsprechende Schäden sind der Inzence GmbH unverzüglich anzuzeigen. 9.5 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TNAuftraggeber ist verpflichtet vor Veranstaltungsbeginn eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versiche- rungsmöglichkeit hingewiesenDiese muss insbesondere alle eingebrachte Material wie Technik, Ausstellungsstücke etc. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hier- zu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagenabdecken.

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Samples: Venue Rental Agreement