Common use of Xxxxxxx und Versicherung Clause in Contracts

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Der MV haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Teilnahmerichtlinien Für Messen Und Ausstellungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Der MV 21.1 HMC haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (KardinalpflichtenKardinal- pflichten) oder einer eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 21.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV HMC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV . HMC haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise typischerweise gerechnet werden muss. 18.4 . Soweit der MV HMC für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR 10.000 Euro begrenzt. 18.5 21.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV von HMC für bereits vorhandene Mängel nach § 536a 536 a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) wird ausdrücklich ausgeschlossen. HMC haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächeneinrichtungen sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossendes Ausstellers. 18.6 21.4 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV HMC unverzüglich schriftlich zu melden. . 21.5 Im Schadensfall leistet der MV HMC nur Schadenersatz Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Anschaffungskosten. Ein Ersatz von Schäden Xxxxxxx ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN Aussteller verursachte verspätete Schadenmeldung Schadens-meldung dazu führt, dass die Versicherung des MV von HMC die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 21.6 Der TN Aussteller haftet gegenüber dem MV HMC für von ihm zu vertretende Schäden Xxxxxxx, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV von HMC unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber gegenüber dem TN Aussteller nachzuweisen. Der TN Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO)21.7 Der Aussteller ist verpflichtet, wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung isteine entsprechende Versicherung zum Ausgleich solcher Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen. HMC weist darauf hin, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVOdass Aon Xxxxx & Hübener GmbH einen derartigen Versicherungsservice anbietet. Aon Xxxxx & Hübener GmbH steht dem Aussteller für sämtliche Versicherungsfragen, insbesondere gem. § 38 Abs. 1auch für Schadensmeldungen, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührtzur Verfügung. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: General Terms and Conditions for Participation

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 a) Der MV Lieferant haftet im Falle Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. b) OTLG / ZENDA haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz - aa) für die von grober Fahrlässigkeit nur OTLG/ZENDA sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, - bb) nach dem Produkthaftungsgesetz, - cc) für das Verschulden seiner Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die OTLG/ZENDA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben sowie - dd) aus einer Garantieerklärung. OTLG / ZENDA haften abweichend von aa) auch bei leichter Fahrlässigkeit, soweit ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet auf deren Einhaltung der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.4 Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit der MV OTLG / ZENDA hiernach für leichte Fahrlässigkeit haftethaften, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.5 den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung nach diesem Absatz je Schadensfall begrenzt auf 2,5 Mio. EUR. Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sonstige, entfernte Folgeschäden sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird für entgangenen Gewinn ist dabei ausgeschlossen. 18.6 Schäden sind sowohl c) Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrags einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mangelansprüche eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Sofern der Polizei als auch Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet 2-fachen Betrag der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellenje Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührtVersicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind der OTLG / ZENDA auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen der OTLG / XXXXX sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen die OTLG / ZENDA zur Kündigung aus wichtigem Grund. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Ziff. 11 der VDA-Konditionenempfehlung wird ersetzt durch die nachfolgenden Bestimmungen: 11.1 Wird der Besteller nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus Produkthaftung in Anspruch genom- men, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Lieferanten bleibt unberührt. Der MV haftet Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhän- giger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Scha- densursache im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lie- ferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer et- waigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorBestimmungen. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung von Leben11.2 Der Besteller wird den Lieferanten, Körper oder Gesundheitfalls er diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. Der Besteller wird dem Lieferanten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit dem Besteller über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Vergleichsverhandlungen, geben. 18.3 11.3 Der MV haftetLieferant trägt auch die Kosten von präventiven Kundendienstmaßnahmen von Besteller und/oder dem Kunden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB insbesondere von Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossenRückruf), auch ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht, sofern die präventive Kundendienstmaßnahme zumindest auch auf mangelhafte Lieferungen des Lieferanten zurückgeführt werden kann. 18.6 Schäden sind 11.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen-/Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens 2,5 Mio. Euro / Schadensfall abzuschließen, während der Dauer der Lieferbeziehung ununterbrochen in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und dem Besteller auf Wunsch jederzeit nachzuweisen. 11.5 Je nach Forderung des jeweiligen Kunden des Bestellers, der Leistungsfähigkeit des Lieferanten, der Geschäftsbeziehung und der Haftpflichtrisiken kann der Besteller den Lieferanten jederzeit auffordern, seinen Versicherungsschutz sowohl der Polizei dem Grunde als auch dem MV unverzüglich schriftlich der Höhe nach zu meldenerweitern. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kostenDer Lieferant verpflichtet sich, diese Forderungen zu prüfen und nach Möglichkeit zuzustimmen, wobei diese Zustim- mung nicht unbillig verweigert werden darf. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen11.6 Sollte ein Versicherungsfall eintreten, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehntsind der Besteller und der Lieferant zur gegenseitigen Information über alle mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Umstände und Vorkommnisse verpflichtet. 18.8 Der TN haftet gegenüber 11.7 Bei Wechsel des Haftpflichtversicherers hat der Lieferant dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände Besteller die entsprechenden Versiche- rungsnachweise unverzüglich und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden istunaufgefordert vorzulegen. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Bedingungen Für Geschäfte Mit Besonderer Bedeutung

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 8.1. Der MV Lieferant haftet im Falle gesetzlichen Umfang. 8.2. Die Haftung von BAM ist wie folgt beschränkt: 8.2.1. BAM haftet vollständig für Verluste oder Schäden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 8.2.2. Verstößt BAM durch leichte Fahrlässigkeit gegen eine vertragliche Verpflichtung, die für den Zweck der Transaktion von wesentlicher Bedeu- tung ist und von deren Erfüllung der Lieferant ausgeht (Kardinalpflicht), so haftet BAM nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter vorhersehbare Schäden, die für die jeweilige Vertragsbeziehung typisch sind. In Bezug auf andere Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit resultieren, ist die Haftung von BAM ausge- schlossen. 8.2.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernah- me einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und leitenden Mitarbeiterbei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.2.4. Sofern die Haftung von BAM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von BAM. 8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Versicherungen zur Produkthaftung, Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht mit angemessenen Mindestde- ckungssummen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) dies ist aufgrund der Art der Waren oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise gerechnet werden muss. 18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR begrenzt. 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber dem TN nachzuweisenzur Verfügung gestellten Dienstleistungen nicht möglich. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm Lieferant stellt BAM auf Anfrage die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gementsprechende Dokumentation zur Versicherung zur Verfügung. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.BAM GmbH Xx.-Xxxxxx-Xxxxxx 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxx Telefon: +00 000 0000-0 Fax: +00 000 0000-0000 E-Mail: xxxx@xxx.xxxxx Web: xxx.xxx.xxxxx USt-ID: DE277908274 Steuer-Nr: 255/122/00292 HRB 3877 · Amtsgericht Weiden Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx UniCredit Bank - HypoVereinsbank XX00 0000 0000 0000 0000 00 · XXXXXXXX000 Raiffeisenbank Neustadt-Vohenstrauß XX00 0000 0000 0000 0000 65 · XXXXXXX0XXX

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Der MV 21.1 HMC haftet im Falle (a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von grober Fahrlässigkeit Schäden; (b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; und (d) soweit der Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde. HMC haftet nur für das Verschulden seiner ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 21.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV HMC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für . Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise typischerweise gerechnet werden muss. 18.4 . Soweit der MV HMC für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- EUR 10.000 Euro begrenzt. Soweit die Haftung nach diesen Bestimmungen ausge- schlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der HMC. Für ein etwaiges Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die HMC ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden. 18.5 21.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV von HMC für bereits vorhandene Mängel nach § 536a 536 a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) wird ausdrücklich ausgeschlossen. HMC haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächeneinrichtungen sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossendes Ausstellers. 18.6 21.4 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV HMC unverzüglich schriftlich zu melden. . 21.5 Im Schadensfall leistet der MV HMC nur Schadenersatz Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kosten. 18.7 Anschaffungskosten. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN Aussteller verursachte verspätete Schadenmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV von HMC die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 21.6 Der TN Aussteller haftet gegenüber dem MV HMC für von ihm zu vertretende Schäden Xxxxxxx, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV von HMC unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber gegenüber dem TN Aussteller nachzuweisen. Der TN Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben angegeben, entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO)21.7 Der Aussteller ist verpflichtet, wonach der je- weilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung isteine entsprechende Versicherung zum Ausgleich solcher Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen. HMC weist darauf hin, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVOdass Aon Xxxxx & Hübener GmbH einen derartigen Versicherungsservice anbietet. Aon Xxxxx & Hübener GmbH steht dem Aussteller für sämtliche Versicherungsfragen, insbesondere gem. § 38 Abs. 1auch für Schadensmeldungen, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV und seine Erfüllungs- gehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührtzur Verfügung. 18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Participation Terms and Conditions

Xxxxxxx und Versicherung. 18.1 Der MV Bockhorner Oldtimermarkt haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. 18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MV Bockhorner Oldtimermarkt nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verlet- zung Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.3 Der MV Bockhorner Oldtimermarkt haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typi- scherweise typischerweise gerechnet werden muss. 18.4 Soweit der MV Bockhorner Oldtimermarkt für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000,-- 5.000, -- EUR begrenzt. 18.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des MV Bockhorner Oldtimermarktes für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim TN wird ausgeschlossen. 18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem MV Bockhorner Oldtimermarkt unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadensfall leistet der MV Bockhorner Oldtimermarkt nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungs- kostenAnschaffungskosten. 18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom TN verursachte verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung des MV Bockhorner Oldtimermarktes die Übernahme des Schadens ablehnt. 18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV Bockhorner Oldtimermarkt für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des MV Bockhorner Oldtimermarktes unberührt, einen höheren Schaden ge- genüber gegenüber dem TN nachzuweisen. Der TN ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist. 18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), wonach der je- weilig jeweilig geltenden Landesversammlungsstättenverordnung ist, obliegt ihm die Verantwortung gemäß MVStättVO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungsstättenverordnung. Der TN ist in diesem Fall verpflichtet, den MV Bockhorner Oldtimermarkt und seine Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund Grundlage von deren Betreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesversammlungs- stättenverordnung Landesversammlungsstättenverordnung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1 bleiben unberührt. 18.10 Der MV Bockhorner Oldtimermarkt trägt keinerlei Versicherungsrisiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungs- möglichkeit Versicherungsmöglichkeit hingewiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz aufgrund von durch den MV abgeschlossenen Rahmenverträgen zu erlangen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ammeldeunterlagen.

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Samples: Teilnahmebedingungen