Xxxxxxx und Versicherung. Der Pensionsnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine mit dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person an den Einrichtungen des Stalles und an den anderen Anlagen sowie anderen Betriebseinrichtungen und Geräten verursacht werden. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände (Sattel, usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende im Auftrag des Pensionsnehmers das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner Mitarbeitenden (Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handeln usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheiten, Unfälle, usw. falls dies gewünscht wird, ist Sache des Pensionsnehmers. Der Pensionsnehmer erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter, und Benützer fremder Pferde einschliesst, abgeschlossen hat. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes grösste Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Lässt der Pensionsnehmer sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwort- lich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Appears in 1 contract
Xxxxxxx und Versicherung. Der Pensionsnehmer Pensionär hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine einen mit dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person Beauftragten an den Einrichtungen des Stalles und den Anlagen sowie an den anderen Anlagen sowie anderen Betriebseinrichtungen und Geräten Hindernissen verursacht werden. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten eingestellten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände dazugehörigen eingebrachten Sachen (Sattel, Sattelzeug usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende Hilfspersonen im Auftrag des Pensionsnehmers Pensionärs das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner Mitarbeitenden (Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handeln usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen KrankheitenKrankheit, Unfälle, Unfälle usw. ist, falls dies gewünscht wirdgewünscht, ist Sache des Pensionsnehmers. Der Pensionsnehmer erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter, und Benützer fremder Pferde einschliesst, abgeschlossen hatPensionärs. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes grösste höchstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Der Pensionär erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Mieter, (Vermieter und Benützer fremder Pferde einschliesst), abgeschlossen hat oder innert 5 Tagen abschliesst. Lässt der Pensionsnehmer Pensionär sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwort- lichverantwortlich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Pensionsvertrag Für Pferdehaltung
Xxxxxxx und Versicherung. Der Pensionsnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine mit dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person an den Einrichtungen des Stalles und an den anderen Anlagen sowie anderen deren Betriebseinrichtungen und Geräten verursacht werden. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten eingestellten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände (Sattel, usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende Mitarbeitenden im Auftrag des Pensionsnehmers das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner seinen Mitarbeitenden (Verletzung der des elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handeln usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheiten, Unfälle, usw. falls dies gewünscht wird, ist Sache des Pensionsnehmers. Der Pensionsnehmer erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter, Mieter und Benützer fremder Pferde einschliesst, abgeschlossen hat. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes grösste Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Lässt der Pensionsnehmer sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwort- lichverantwortlich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Appears in 1 contract
Xxxxxxx und Versicherung. Der Pensionsnehmer Pensionär hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch eine einen mit dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person Beauftragten an den Einrichtungen des Stalles und den Anlagen sowie an den anderen Anlagen sowie anderen Betriebseinrichtungen und Geräten Hindernissen verursacht werden. Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestallten eingestellten Pferdes oder der dazugehörenden Utensilien und Ausrüstungsgegenstände dazugehörigen eingebrachten Sachen (Sattel, Sattelzeug usw.) wird wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Mitarbeitende Hilfspersonen im Auftrag des Pensionsnehmers Pensionärs das Pferd reiten oder transportieren müssen. Vorbehalten bleibt ein schweres Verschulden des Pensionsgebers und seiner Mitarbeitenden (Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht, grob fahrlässiges Handeln usw.) Die Versicherung des Pferdes gegen KrankheitenKrankheit, Unfälle, Unfälle usw. ist, falls dies gewünscht wirdgewünscht, ist Sache des PensionsnehmersPensionärs. Der Pensionsnehmer Pensionär erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung als Tierhalter, Vermieter seines Pferdes, Mieter, (Vermieter und Benützer fremder Pferde einschliesst), abgeschlossen hathat oder innert 5 Tagen abschliesst. Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes grösste höchstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Der Pensionsgeber hat eine Haftpflichtversicherung, soweit er als Tierhalter für Drittschäden haftbar gemacht werden könnte. Lässt der Pensionsnehmer Pensionär sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwort- lichverantwortlich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Pensionsvertrag