Common use of Zahlungsperiode Clause in Contracts

Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Halb- jahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 VVG. Beim Einmalbeitrag entspricht kann die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVertragsdauer entsprechen. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. Abschnitt B 2.1 § 2 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht Die Zahlungsperiode ist die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVersicherungsperiode nach § 12 VVG. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. Abschnitt B 2.1 § 2 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode gemäß § 12 VVG. Beim Einmalbeitrag entspricht kann die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVertragsdauer ent- sprechen. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode Versicherungsperiode unterscheiden kann, ist in gemäß Nr. B 2.1 1.1 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen Halbjahres- beiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVer- tragsdauer. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Halb- jahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 VVG. Beim Einmalbeitrag entspricht kann die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVertragsdauer ent- sprechen. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode Versicherungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. Abschnitt B 2.1 § 2 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen Jahres- beiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt.

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Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 VVG. Beim Einmalbeitrag entspricht kann die Zahlungsperiode der vereinbarten VertragsdauerVertragsdauer entsprechen. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode Versicherungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. Abschnitt B 2.1 § 2 geregelt.

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