Zahnbehandlungen Musterklauseln

Zahnbehandlungen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahn- behandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der- GKV oder eines sonstigen Kostenträgers zu 100 %. Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten (jeweils inklu- sive der Material- und Laborkosten): • konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen), • dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen), • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion), • parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behand- lung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime), • Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädi- schen Behandlung).
Zahnbehandlungen a) Der Versicherer erstattet die Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlun- gen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Repara- turen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu 500 € je Versicherungsfall. b) Wird auf Grund eines Unfalls, den die versicherte Person während des versicherten Aufenthaltes erleidet, eine medizinisch notwendige zahnärzt- liche Behandlung erforderlich, so erstattet der Versicherer die Kosten bis zu 0.000 € je Versicherungsfall. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zahnbehandlungen. Versichert sind ausschließlich die nachfolgend auf- geführten, wegen Krankheit oder Unfall veterinärme- dizinisch notwendigen Heilbehandlungen und/oder Operationen und die damit im Zusammenhang ste- hende Medikation der versicherten Tiere: – Persistierende Milchcanini, – Zahnfüllungen, – Korrekturen von Zahn- und Kieferanomalien, – Zahnersatz.
Zahnbehandlungen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit den Leistungen einer GKV oder eines sonstigen Dritten bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen. Als Zahnbehandlungen gelten: - Einlagefüllungen (Inlays und Onlays) aus Edelmetall oder Keramik, - Kunststofffüllungen, - Parodontosebehandlungen, - Wurzelbehandlungen - sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborko- sten.
Zahnbehandlungen. Wir ersetzen erstattungsfähige Aufwendungen für Maßnahmen zur Zahnbehandlung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) zu 100 % unter Berücksichtigung der Leistungs- begrenzungen. Erbringt die GKV / Heilfürsorge keine Vorleistung, weil die Behand- lung im Ausland oder - innerhalb Deutschlands - durch einen Zahn- arzt ohne Kassenzulassung (Privatarzt) erfolgt, werden 50 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Als Maßnahmen zur Zahnbehandlung gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend: a) allgemeine zahnärztliche Leistungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankun- gen (GOZ-Ziffern 0010-0120), b) konservierende Leistungen, insbesondere plastische Zahn- füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschl. elektrome- trischer Wurzellängenmessungen, Wurzelfüllungen und Restaurationen mit Kompositmaterialien (GOZ-Ziffern 2010- 2130, 2300, 2330, 2340, 2350-2440), c) chirurgische Maßnahmen (GOZ-Ziffern 3110-3120 und 3290- 3300), d) parodontologische Leistungen mit Knochenaufbau (GOZ-Zif- fern 4000-4150), Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse, Einsatz von VECTOR-Technologie, e) Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ-Zif- fern 7000-7060; ausgenommen sind Protrusionsschienen und Schienen im Rahmen einer kieferorthopädischen Be- handlung) einschließlich der damit im Zusammenhang ste- henden Vor- und Nachbehandlungen, wie z. B. Entfernen von Zähnen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Zahnbe- handlung stehen: funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun- gen, Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge- bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie, Sonographie oder digitale Volumentomographie), lokale Anästhesien sowie zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten). Leistungsbegrenzungen: Für Aufbissbehelfe und Schienen (Ziffer 2.1 e)) sind einschl. der Material- und Laborkosten maximal 500 EUR je Versiche- rungsjahr* erstattungsfähig. Die Versicherungsleistung wird bis zu dieser Höhe auch für DROS®-Schienen erbracht. * Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbe- ginn an und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjah- res. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalender- jahr identisch (vgl. § 2 Abs. 4 AVB / S).
Zahnbehandlungen. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungs- jahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr das Kalenderjahr. Das erste Versi- cherungsjahr beginnt an dem Tag, der auf dem Versicherungsschein als Ver- tragsbeginn angegeben ist. Es endet am 31.12. des Jahres, in dem die Versi- cherung begonnen hat. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für: a. medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnbehand- lungen in nicht dentinadhäsiver Ausführung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie eine jährliche Kontrolluntersuchung (vgl. § 6 Ziff. 1 f.
Zahnbehandlungen. Schmerzstillende Zahnbehandlung, einschließ- lich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung, sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahn- prothesen pro Fall bis 500 €. - Medizinisch notwendige zahnärztliche Behand- lung aufgrund eines Unfalles bis 0.000 €. - Transportkosten zum nächstgelegenen Kran- kenhaus. - Krankenrückholung an den Wohnort der versi- cherten Person im Heimatland.

Related to Zahnbehandlungen

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.