Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
Zugangssperre. Der Zugang zum Online-Banking Employee kann von der ebase insbesondere gesperrt werden, wenn: • ein Missbrauchsverdacht (spezifiziert in Punkt „Missbrauch“) vorliegt, • die Zugangsdaten dreimal falsch eingegeben wurde, • die Gesellschaft diesen Wunsch äußert, • die initialen Zugangsdaten nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt ge- ändert wurden, • sonstige berechtigte Gründe eine Zugangssperre durch die ebase erforder- lich machen, • der Depot-/Kontovertrag beendet wird.
Zugangssperre. Vantik ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Vantik Plattform zu sperren, wenn – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zugangsdaten dies rechtfertigen, – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Zugangsdaten besteht, – Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kunde falsche Angaben zu seiner Person, seinem Status oder seiner wirtschaftlichen Berechtigung gemacht hat, – der Kunde eine Sperranzeige an Vantik gerichtet hat, – das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Vantik beendet wurde oder – das zur Nutzung der Vantik Plattform erforderliche Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Depotbank beendet wurde. Vantik wird den Kunden unverzüglich über die Sperrung informieren.
Zugangssperre. Ist die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt bzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt II. Num- mer 3.
Zugangssperre. 1. Ist das Passwort dreimal falsch eingegeben oder ist die Anmeldung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, sperrt müller mess wärme den Zugang zum müller mess wärme Kundenportal. müller mess wärme kann den Zugang nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden mit einem neuen Passwort wieder ermöglichen. Ein neues Passwort ist auch dann schriftlich anzufordern, wenn das Passwort abhanden gekommen oder nichtberechtigte Dritte über das Passwort Zugang zum müller mess wärme Kundenportal erhalten haben.
Zugangssperre. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, bei Feststellung von Sicherheitsrisiken den Zugang zur Homepage, der App o. Ä. zu unterbrechen oder zu sperren. Jede Haftung des Unternehmens für sämtliche infolge der Unterbrechung oder der Sperre entstandenen Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Zugangssperre. 14.1 e.discom ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Vertragspartner ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Vertragspartner nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und e.discom dem Vertragspartner die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Vertragspartner form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Vertragspartner wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
Zugangssperre. Die Verletzung von Kundenpflichten (inkl. Zahlpflichten, hierzu vgl. Zahlungsbedin- gungen hiernach) berechtigt Redi bis zur Sicherstellung eines künftigen vertrags- konformen Gebrauches von RediNet generell zur jederzeitigen sofortigen Sperre des Zuganges. Redi schliesst die Gewährleistung für ihre Dienstleistungen und die Haftung für direkte oder indirekte Schäden soweit gesetzlich zulässig aus, soweit hier keine andere Rege- lung erfolgt. Dies für sich selbst als auch für die von Redi zur Vertragserfüllung einge- setzten Dritten, und namentlich auch für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für den Verlust von Daten, für Ansprüche Dritter. Redi übernimmt für allfällig aus Unterbrü- chen des Online-Zuganges entstandenen Schaden generell keine Haftung. Redi besitzt oder beschafft das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforder- liche Know-how, Fachpersonal und die notwendige Infrastruktur in zumutbarem Rahmen eines Kleinbetriebes und wird die vereinbarten Leistungen unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen, d. h. die zu wartende Soft- und Hardware soweit dies in ihrer Macht steht in einem gebrauchsfähigen Zustand halten und Störungen und Mängel so prompt wie zumutbar beheben. Redi kann aber weder einen dauernden, un- unterbrochenen, fehlerfreien Betrieb in allen Kombinationen der Applikationen und mit beliebigen Daten und Programmen garantieren, noch dass die Korrektur eines Pro- gramm- oder Konfigurationsfehlers nicht das Auftreten anderer Fehler begünstigt oder verursacht. Redi verwendet sodann grundsätzlich fremde EDV-Programme und -Einrichtungen. Sie hat sie mit professioneller Unterstützung sorgfältig evaluiert, geprüft und installiert. We- der gibt sie aber für deren Funktionen oder für deren einwandfreies Funktionieren eine eigene Zusicherung oder Garantie ab, noch übernimmt sie eine Gewährleistung, im Spe- ziellen für Störungen, welche auf die von ihr benutzten oder dem Kunden zur Verfügung gestellten EDV-Programme zurückzuführen sind. Redi kann ihre Rechte gegenüber dem Programmhersteller für Schadenersatzansprüche des Kunden an den Kunden abtreten. Einerseits für höhere Gewalt, Störungen, Unterbrüche, rechtswidrige Eingriffe in Tele- kommunikationseinrichtungen, anderseits für alle Belange, die gemäss dieser Vereinba- rung im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, insbesondere die Fehlerlosigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden gespeicherten Daten, die Kundenplattform (Hard- und Software, einschliesslich...
Zugangssperre. 11.1 Die Telemark ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertrag‐ lichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die Telemark dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form‐, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnitts‐ betrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
Zugangssperre. Ist die Debitkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abge- lehnt beziehungsweise eingezogen. Die Sperre der Debitkarte richtet sich nach Abschnitt A II Nummer 6. Die Sperre der Funktion für das Online- Banking richtet sich nach den gesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“.