Zugangssperre Musterklauseln

Zugangssperre. 13.1 Die net services ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug et- waiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die net ser- vices dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berech- nung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kun- de wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages rich- tet sich nach § 61 Abs. 4 TKG. 13.2 Im Übrigen darf die net services eine Sperre nur durchführen, wenn a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der net services in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der net services, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 13.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die net services wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sper- rung an, darf die net services den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung). 13.4 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Ent- gelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. 13.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 16.15 bis Ziffer 16.19 dieser AGB ist die net services zur Sperrung ihrer Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederher...
Zugangssperre. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindes- tens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die Gesellschaft dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durch- schnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
Zugangssperre. Ist die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt bzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt II. Num- mer 3.
Zugangssperre. Der Zugang zum Online-Banking Employee kann von der ebase insbesondere gesperrt werden, wenn: • ein Missbrauchsverdacht (spezifiziert in Punkt „Missbrauch“) vorliegt, • die Zugangsdaten dreimal falsch eingegeben wurde, • die Gesellschaft diesen Wunsch äußert, • die initialen Zugangsdaten nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt ge- ändert wurden, • sonstige berechtigte Gründe eine Zugangssperre durch die ebase erforder- lich machen, • der Depot-/Kontovertrag beendet wird.
Zugangssperre. Vantik ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Vantik Plattform zu sperren, wenn – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zugangsdaten dies rechtfertigen, – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Zugangsdaten besteht, – Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kunde falsche Angaben zu seiner Person, seinem Status oder seiner wirtschaftlichen Berechtigung gemacht hat, – der Kunde eine Sperranzeige an Vantik gerichtet hat, – das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Vantik beendet wurde oder – das zur Nutzung der Vantik Plattform erforderliche Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Depotbank beendet wurde. Vantik wird den Kunden unverzüglich über die Sperrung informieren.
Zugangssperre. Die BGV-Versicherung AG behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Zugangssperre einzurichten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Zugangsdaten des Nutzers wiederholt unberech- tigt durch Dritte genutzt werden.
Zugangssperre. 7.1. Bei einer Anzeige nach Ziffer 6 oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes, insbesondere bei Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Zugangsdaten durch Dritte, behält sich ERGO vor, eine Zugangssperre einzurichten. 7.2. Ferner sperrt ERGO den Zugang im Falle einer Kündigung nach Ziff. 9. 7.3. ERGO wird die Nutzer in Textform über die Sperre und die Gründe hierfür informieren. 7.4. Aus Sicherheitsgründen wird der Zugang automatisch zeit- weise gesperrt, falls der Zugang durch mehrfache fehlerhafter Eingabe eines falschen Passworts fehlschlägt.
Zugangssperre. Unter bestimmten Bedingungen kann die PI den Zugang des Kunden zu seinem Depotbereich sperren. Dadurch ist weder der Zugriff auf das Depot sowie die Erteilung von Aufträgen möglich. Offene Aufträge können nicht geändert werden. Der Kunde wird unverzüglich über die Gründe der Sperre in Kenntnis gesetzt, die wie folgt lauten können: - Der Kunde hat schriftlich den Auftrag zur Sperre erteilt. - Der Vertrag mit der PI wurde beendet. - Die SCB kündigt den Vertrag mit dem Kunden - Der Kunde verstößt gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen. - Es besteht der Verdacht, dass es nicht autorisierten oder nicht erlaubten Zugriff von xxxxxxxx.xx gibt - Sonstige, nach Einschätzung der PI sachlich gerechtfertigte Gründe. Wenn der Kunde vermutet, dass es unberechtigten Zugang zu xxxxxxxx.xx gegeben hat, ist er verpflichtet, den vermuteten Missbrauch so rasch wie möglich der PI zu melden. Die PI übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden aus derartigem Missbrauch. Die PI kann auch keine Haftung für die dadurch verzögerten oder falsch ausgeführten Aufträge übernehmen. Nach der Aufhebung einer Sperre muss der Kunde sein Passwort neu vergeben.
Zugangssperre. Ist die Debitkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abge- lehnt beziehungsweise eingezogen. Die Sperre der Debitkarte richtet sich nach Abschnitt A II Nummer 6. Die Sperre der Funktion für das Online- Banking richtet sich nach den gesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“.
Zugangssperre. TBS behält sich das Recht vor, dem Kunden den Zugang zur leFAC zu sperren, wenn dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung durch TBS nicht nachkommt. Die Zugangssperre bleibt so lange in Kraft, bis der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder diese Vereinbarung beendet wurde.