Common use of Zurückbehaltung und Aufrechnung Clause in Contracts

Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen, sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

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Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig rechtskräf- tig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen, sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

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