Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leis- tungen gegen den AN zustehen. 7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war. 7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Anlagenerrichtung
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 5.1 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Bezahlung der offenen Forderungen durch die mangelnde Leistungs- fähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B., wenn beim Auftraggeber das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist), so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in gesetzlichem Umfang Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. | 5.2 Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung unserer fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung zu. | 5.3 Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhaltengegen Forderungen des Auftraggebers mit sämtlichen fälligen Forderungen aufzurechnen, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leis- tungen die andere Bertelsmann-Konzernfirmen (insbesondere Arvato Services, Arvato Digital Services, Direct Group) gegen den AN zustehenAuftraggeber haben. | 5.4 Der Auftraggeber darf nur mit Gegenansprüchen des Auftraggebers aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. Ihm steht darüber hinaus die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.
7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 5.1 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Bezahlung der offenen Forderungen durch die mangelnde Leistungs- fähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B., wenn beim Auftraggeber das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist), so können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in gesetzlichem Umfang Verzug befindet, die auf dem- selben rechtlichen Verhältnis beruhen. | 5.2 Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung unserer fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung zu. | 5.3 Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhaltengegen Forderungen des Auftraggebers mit sämtlichen fälligen Forderungen aufzurechnen, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leis- tungen die andere Bertelsmann-Konzern- firmen (insbesondere Arvato Services, Arvato Digital Services) gegen den AN zustehenAuftraggeber haben. | 5.4 Der Auftraggeber darf nur mit Gegenansprüchen des Auftraggebers aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche zurück- behalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. Ihm steht darüber hinaus die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.
7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
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Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leis- tungen Leistungen gegen den AN zustehen.
7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- genverlangen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch Rückzahlungsanspruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange Umfange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägenVerträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
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7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
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