Zusammenarbeit der Vertragspartner Musterklauseln

Zusammenarbeit der Vertragspartner. Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Lei- stungen in dessen Räumen erbringen.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 2.1 Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software dem Anbieter vollständig und detailliert mit und übergibt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und –daten für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1). 2.2 Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 3. Der Anbieter erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch 1.5). 2.3 Der Anbieter hat den vom Kunden als Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der AV AKI) benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind schriftlich festzuhalten. 2.4 Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. Die Vertragspartner tauschen regelmässig Informationen aus über Massnahmen von personalpoli- tischer Tragweite (z.B. wirtschaftliche Situation, Betriebsergebnis, Umstrukturierungen, Rationali- sierungsmassnahmen, Fusion etc.).
Zusammenarbeit der Vertragspartner. Werden im Vertrag ausdrücklich Kontaktpersonen der Vertragspartner benannt, sind ausschließlich diese verantwortliche Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Dienstleistung aus- schließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpart- ner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend ge- machte Ansprüche Dritter verständigen. Soweit der Auftraggeber die Schutz- rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragneh- mer ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Perso- nen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Inte- ressen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 2.1 Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software dem Anbieter vollstän- dig und detailliert mit und übergibt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötig- ten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und -daten für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1). 2.2 Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Än- derungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur ge- mäß Ziffer 3. Der Anbieter erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch Ziffer 1.5). 2.3 Der Anbieter hat den vom Kunden als Ansprech- partner (Ziffer 2.1 der AV Bitkom) benannten Projekt- leiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Ver- trages dies erfordert. Die Entscheidungen der An- sprechpartner sind schriftlich festzuhalten. 2.4 Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht. 2. Collaboration of the Parties 2.1 The Customer shall inform the Provider of the tech- nical and functional requirements for the software in full and in detail and hand over to the Provider in good time all documents, information and data required for the creation of the software. This shall also include the description of practical and suitable test cases and data for the consistency check (Section 7.1). 2.2 The service specification shall present the owed nature (properties) of the software exhaustively. Modi- fications to the service specification shall only be made in accordance with Section 3. The Provider shall provide analysis, planning and consulting services also in con- nection with the service specification only on the basis of a separate agreement in return for separate remu- neration (see also Section 1.5). 2.3 The Provider shall involve the project manager des- ignated by the Customer as the contact person (Sec- tion 2.1 of Bitkom’s GCTC (AV Bitkom)), insofar as re- quired for the fulfilment of the Agreement. The deci- sions of the contact persons shall be noted in writing. 2.4 The Customer shall have no claim to service provi- sion on site, i.e. at the Customer’s premises. Vertragsbedingungen des Bitkom für die Erstellung von Software - VES Bitkom - (VES Bitkom, Version 2.1) Own translation of Terms and Conditions of Bitkom for the Development of Software The o...
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 4.1 Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie benennen einander Ansprechpartner, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich sind. Die Ansprechpartner werden für die Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen zeitnah herbeiführen. Veränderungen der benannten Ansprech- partner haben sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 4.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Personal der rms GmbH unmittelbar Weisungen zu erteilen. 4.3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrags- verhältnis bemühen sich die Parteien, zunächst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, ggf. durch Einbeziehung weiterer Entscheidungsträger ihrer Unternehmen.
Zusammenarbeit der Vertragspartner a) Der Der Auftraggeber teilt seine fachlichen und funktionalen Anfor- derungen an die Software Telution vollständig und detailliert mit und übergibt rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benö- tigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und -daten für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7 a). b) Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschrei- bung erfolgen nur gemäß Ziffer 3. Telution erbringt Analyse-, Pla- nungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Ver- trages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch Ziffer 1 e). c) Telution hat den vom Auftraggeber als Ansprechpartner (Ziffer 3 AGB) benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchfüh- rung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der An- sprechpartner sind schriftlich festzuhalten. d) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 2.1 Die Ansprechpartner (Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kapitel A) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren. 2.2 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von AllgäuKlima, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 1.1 INTERPORT REAL wird die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sorgfältig und termingerecht und mit eigenem Personal durchführen. INTERPORT REAL ist jedoch berechtigt, Subunternehmen einzusetzen. 1.2 INTERPORT REAL berät den Kunden gegen Entgelt über von ihm einzuholende Genehmigungen und bei der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Hilfsmittel, die den INTERPORT REAL-Spezifikationen entsprechen müssen. 1.3 Der Kunde wir durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass INTERPORT REAL die Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann. Insbesondere stellt er zu seinen Lasten zur Verfügung, sofern es für die Durchführung der Leistungen im Sinne dieses Vertrages erforderlich ist: - den uneingeschränkten, jederzeitigen Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Schaltanlagen und Räumen usw., - vorhandene Anlagendokumentationen, Servicehandbücher, Bedienungsvorschriften, Gebäudebeschreibungen und – Grundrisse, Programmiergeräte, Mess- und Prüfmittel und Werkzeuge, - den Zugriff auf Hard- und Software der jeweiligen informations- und kommunikationstechnischen Einrichtungen, - Administrationsrechte in dem für die vereinbarten Leitungen erforderlichen Umfang, - Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwenigen Übertragungseinrichtungen, - Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung, allgemeine Beleuchtung und, soweit notwendig, Klimatisierung, Lüftung und Wasser, - geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das von INTERPORT REAL am Einsatzort gelagerte Material. 1.4 Kommt der Kunde den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist INTERPORT REAL berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen zu Lasten des Kunden selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
Zusammenarbeit der Vertragspartner. 2.1 Die Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der AV AKI) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren. 2.2 Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.