Zusatzkarte Musterklauseln

Zusatzkarte. 23.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninhaber/Abwicklung/ Vollmacht
Zusatzkarte. Zusammen mit dem Karteninhaber einer (Haupt-)Karte (Hauptkarten- inhaber) können weitere Antragsteller je eine Zusatzkarte beantragen, die über das Girokonto des Hauptkarteninhabers abgerechnet wird. Für die Zusatzkarte(n) wird mit dem/den Antragsteller(n) und dem Haupt- karteninhaber ein einheitlicher Vertrag mit allen in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen geschlossen, die dann auch für den/die Inha- ber der Zusatzkarte(n) (Zusatzkarteninhaber) gelten. Der Hauptkarten- inhaber erstattet der ING alle Aufwendungen, die ihr durch die Verwen- dung der Zusatzkarte(n) entstehen. Er schuldet diese Beträge zusam- men mit dem/den Inhaber(n) der Zusatzkarte(n) als Gesamtschuldner. Der jeweils geschuldete Betrag sowohl für Haupt- als auch Zusatz- karte(n) wird über das Girokonto des Hauptkarteninhabers abgerechnet. Mit Antragstellung erteilt der Antragsteller der Zusatzkarte dem Haupt- karteninhaber Vollmacht, alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für ihn entgegenzunehmen. Jeder Inha- ber einer Zusatzkarte kann für sich allein das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden, dass er seine Zusatzkarte(n) an die ING zurückgibt. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber setzt ebenfalls die Rück- gabe der Zusatzkarte(n) voraus oder die Bestätigung deren Vernichtung. Unabhängig davon wird die ING zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der/den Zusatzkarte(n) nach einer Erklärung der Kündigungsabsicht durch den Hauptkarteninhaber zu unterbinden.
Zusatzkarte. 20.1 Visa Card und Visa Card Gold
Zusatzkarte. 23.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninhaber/Abwicklung/Vollmacht Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte (Zusatzkarte) haf- ten Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) und Hauptkarteninhaber (Mitantragsteller) als Gesamtschuldner. Die Abwicklung der vom Zusatzkarteninhaber veranlassten Umsätze erfolgt über das Konto des Hauptkarteninhabers bzw. wird in dessen monatliche Abrechnung einbezogen. Der Zusatzkarteninhaber erteilt dem Hauptkarteninhaber mit Anerkennung die- ser Bedingungen durch ihn Vollmacht, ihn in allen den Kreditkartenvertrag betreffenden Angelegenheiten zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Entgegennahme der Abrechnungen und Saldenmitteilungen.
Zusatzkarte a) Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninhaber
Zusatzkarte. Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende der teilnehmenden Hoch- schulen für die Dauer eines Semesters den Anspruch auf Erwerb einer Zusatzkarte. Die Zusatzkarte berechtigt zusammen mit der Basiskarte den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten. Sie gilt − entsprechend der Gültigkeit auf der Basiskarte für den jeweiligen Zeitraum eines Semesters vom 1. Oktober bis einschließlich 31. Xxxx bzw. vom 1. Oktober bis ein- schließlich 14. Xxxx (Wintersemester) und vom 1. April bis einschließlich 30. Sep- tember bzw. vom 15. Xxxx bis einschließlich 30. September (Sommersemester) − ganztägig − in der 2. Klasse in allen für den Verbundverkehr freigegebenen Verkehrsmitteln (S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn, Bus, Regionalbahn, Regionalexpress und wei- teren Nahverkehrszügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Bedarfsver- kehren) − im VGN-Gesamtnetz. Ein Übergang in die 1. Klasse sowie die Benutzung zuschlagpflichtiger Xxxx (IC) sind ausgeschlossen. Bei zuschlagpflichtigen Bedarfsverkehren ist wie bei allen anderen VGN-Zeitkarten der entsprechende Zuschlag zu entrichten. Zusätzlich zur Zusatzkarte sind die Basiskarte und ein amtlicher Lichtbildausweis (Per- sonalausweis oder Reisepass) bei der Fahrt mitzuführen. Die Zusatzkarte ist eine persönliche Zeitkarte und auf die Matrikelnummer des jewei- ligen Studierenden ausgestellt. Der Preis für die Zusatzkarte ist Anlage 5 zu entnehmen. Ein Umtausch gegen andere Fahrkarten ist ausgeschlossen. Bei Verlust erfolgt kein Ersatz. Zusatzkarten können nach dem Kauf nicht erstattet werden.
Zusatzkarte a) Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninha- ber Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Xxxxxxxxxxx (Zu- satzkarte) haften Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) und Hauptkarteninha- ber (Mitantragsteller) als Gesamtschuldner.
Zusatzkarte a) Gesamtschu1dnerische Haftung von Haupt- und Zusatz- karteninhaber
Zusatzkarte. 9.1 Mit Unterzeichnung des Antrages für eine Zusatzkarte erteilt der An- tragsteller der Zusatzkarte dem Hauptkarteninhaber Vollmacht, das Ver- tragsverhältnis betreffende Erklärungen auch für den Zusatzkartenin- haber abzugeben oder entgegenzunehmen; dies schließt die Kündi- gung der Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber ein. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann mit Wirkung für sich allein das Vertragsver- hältnis über die Zusatzkarte kündigen; die Rücksendung der Zusatz- karte an die Bank stellt eine Kündigung des Vertragsverhältnisses dar. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Hauptkarte endet auch das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.