Zusatzleistung Musterklauseln

Zusatzleistung. (1) Zusätzlich zum über Kontoauszugsdrucker zur Verfügung gestellten Kontoauszug oder zum Online-Kontoauszug kann der Kunde auf Wunsch folgende Zusatzleistung erhalten:
Zusatzleistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 29 Punkt 2 bestimmten Oblie- genheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kos- ten nach Art. 29 Punkt 2.3.
Zusatzleistung. Zwischen Alten- und Pflegeheim Haus Rheingold Xxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxx. 000 00000 Xxxxxxxx-Xxxxxx (im Folgenden kurz „Heim“ genannt) und _________________________________ _________________________________ _________________________________ (im Folgendem kurz „Bewohner*“ genannt) vertreten durch _________________________________ wird hiermit der nachstehende Vereinbarung über die Zusatzleistung Begleitung zum Arztbesuch mit pflegebedürftigen Bewohnern geschlossen.
Zusatzleistung. Die Zusatzleistung besteht aus (A) der Summe (umgerechnet in CHF) der nachfolgenden Beträge (i) jede aus einer Technologie-Transaktion (wie nachstehend definiert) resultierende Leistung in bar oder mit gleichwertigen Mitteln («Tech- nologie-Leistung»), die vor dem oder bei Vollzug des Angebots bezahlt wird; jedoch wird unter der Voraussetzung, dass die Techno- logie-Transaktion vorsieht, dass die ganze oder ein Teil der Technolo- gie-Leistung nach dem Vollzug des Angebots zu bezahlen ist, bei Vollzug des Angebots ebenfalls eine Zusatzleistung entsprechend dieser aufgeschobenen Zahlung (jedoch abdiskontiert für die Zeitver- zögerung zwischen dem Vollzug des Angebots und dem Zahlungs- datum dieser aufgeschobenen Technologie-Leistung zum anwend- baren CHF LIBOR für die entsprechende Dauer im Zeitpunkt des Vollzugs des Angebots) bezahlt, insoweit als diese Zahlung unter keiner Bedingung (ausser dem Zeitablauf) steht und durch eine repu- tierte Bank garantiert wird; und (ii) gewisse Subventionsansprüche von BioXell, die möglicherweise ei- nen maximalen potentiellen Wert von EUR 745’321 erreichen, wenn BioXell die Zahlungen vor dem Vollzug des Angebots erhält, aber unter gewissen Bedingungen und Anpassungen, die mit BioXell in einer Transaktionsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbart wurden; (B) abzüglich das CHF-Äquivalent des Ergebnisses von EUR 25’000’000 abzüglich des Net Asset Value berechnet basierend auf der Bilanz von BioXell (per dem früheren der folgenden beiden Daten: letzter Tag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist oder 28. Februar 2010), aber, wenn dieses Resultat eine positive Zahl ergibt, nicht mehr als das Resultat der Berechnung unter (A); (C) gesamthaft (das Resultat der Subtraktion gemäss A und B vorstehend) geteilt durch die Anzahl BioXell Aktien, auf die sich das Angebot am letzten Tag der Nachfrist bezieht («Zusatzleistung»). Wenn sich Cosmo und BioXell nicht auf den Betrag der Zusatzleistung eini- gen können, bestimmt KPMG Italien, und wenn KPMG Italien nicht verfügbar ist, ein anderer gemeinsam durch Cosmo und BioXell bestimmter, durch Cosmo eingesetzter, unabhängiger und international anerkannter Revisions- experte, die Zusatzleistung mit bindender Wirkung. Cosmo wird eine allfällige Zusatzleistung so bald als möglich veröffentlichen. Bezüglich der Zusatzleistung sind zusätzlich die nachfolgenden Bestimmun- gen und Definitionen anwendbar: − Cosmo und BioXell haben sich geeinigt, dass BioXell jederzeit und nach ihrer eigenen ...
Zusatzleistung. Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 26, Pkt. 2, Obliegenheiten, bestimmten Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Pkt. 2.6 des Art. 26, Obliegenheiten.
Zusatzleistung. Ferienmaßnahmen, die ein jährliches Budget von 300,- € übersteigen • Heimfahrten pro Monat über 20,- € • Erstausstattung Bekleidung bei Aufnahme und bei weiterem Sonderbedarf Literaturhinweis
Zusatzleistung. Außerhalb des Leistungsumfangs liegen, falls nicht anders vereinbart: Gebühren für: - Genehmigung - Vermessung - Prüfstatiker und Abnahmen - amtlichen Lageplan mit vorhandenen Geländehöhen - Bodengutachten u. Bodenanalyse - Plattendruckversuche, etc. - besondere Gründungsmaßnahmen (Verbau, Gebäudeabfangung, Bodenaustausch, Tiefergründung etc.) - Anschlüsse an sämtliche Versorgungsleitungen - Entwässerungsleitungen außerhalb der Bodenplatte - Hausanschlussschacht für Schmutzwasser-, Regenwasser-, oder Mischwasserkanal - Drainage-Pumpenschacht, Pumpe oder Rigolen die gem. Bodengutachten und DIN 4095 evtl. notwendig sind - eine Warmwasserzirkulation (gem. ENEV energetisch nicht möglich) - Lüftungsanlage die gem. ENEV Lüftungskonzept und Blower Door Test evtl. notwendig ist. - Abdichtung gegen drückendes Wasser und zeitweise aufstauendes Wasser nach DIN 18195 Teil 6 oder wasserundurchlässigen Betonkeller - die Beheizung und Trocknung während der Bauzeit - Erdabfuhr und Kippgebühren - Schornsteinanlage - Grundwasserabsenkung und Wasserhaltung - Außenanlagen - Leuchtmittel - den erforderlichen Schutz des Sockels bei Herstellung der Außenanlage mit mineralischer Abdichtung bis 5 cm über der Geländeoberfläche (lt. Richtlinie der Stuckateure u. Landschaftsbauer, Xxxxx Xxxxxxxxxxx)
Zusatzleistung. Für die nachfolgende Zusatzleistung gilt: Die Vertragslaufzeit der Leistung ist gebunden an die Laufzeit des Hauptvertrags. Bei nachträglicher Beauftragung beträgt die Vertragslaufzeit des gesamten Vertrages erneut insgesamt 24 Monate. TV-Anschluss auf DVBC-Basis mit mehr als 200 Fernseh- und Radioprogrammen. Benötigt wird (bei Beauftragung vor Schaltung Ihres Produktvertrags, Mietgerät) Hochwertiger Internetrouter mit integrierter Telefonanlage (u.a. mit DECT-Basis für Analog-, ISDN- und IP-Telefonie), für Mehrgeräteanschlüsse mit bis zu 10 Rufnummern optional (bei Beauftragung nach Schaltung Ihres Produktvertrags, Mietgerät) Hochwertiger Internetrouter mit integrierter Telefonanlage (u.a. mit DECT-Basis für Analog-, ISDN- und IP-Telefonie), für Mehrgeräteanschlüsse mit bis zu 10 Rufnummern optional 4,90 € 49,90 € Öffentliche IPv4-Adresse (dynamisch) statisch, 4er-Netz
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Related to Zusatzleistung

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Leistung Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht für max. 100 Schultage bis zu 35 EUR pro ausgefallenen Schultag ab dem 21. Ausgefallenem Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaustagegeldleistung erstattet. Der Anspruch auf Zahlung des Nachhilfegeldes besteht für das versicherte Kind bis zum 18. Lebensjahr.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.