Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied sichert im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing AG zu, dass (i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen; (ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung: (a) es die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung und jedes weitere Dokument im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat; (b) weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuft; (c) es über alle behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung notwendig sind, verfügt, diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind; (d) keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde; (e) kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über seine Vermögenswerte erhalten, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde; (f) kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es oder die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens bestellt wurde; (g) es in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und es hierzu nicht infolge des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande sein wird; und (h) kein Ereignis oder Umstand eingetreten ist, das bzw. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) in Bezug auf es einen Beendigungsgrund oder Insolvenz-Beendigungsgrund darstellen würde.
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Samples: Verpfändungsvertrag, Pledge Agreement, Verpfändungsvertrag
Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied 10.1 Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz sichert im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing AG zu, dass
(i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen;
(ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung:
(a) es 10.1.1 er die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung und jedes weitere Dokument im in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (einschließlich GC Pooling Repo-Transaktionen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen), deren bzw. dessen Partei er ist, abzuschließen und die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (einschließlich GC Pooling Repo-Transaktionen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen) und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, deren bzw. dessen Partei es er ist, abzuschließen zu erfüllen und zu erfüllen, und hierfür dass er alle dazu erforderlichen Maßnahmen hierfür getroffen hat;
(b) 10.1.2 weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser VereinbarungVereinbarung (einschließlich GC Pooling Repo-Transaktionen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen), dessen zu dem er Partei es ist, Gesetzen in Konflikt stehen mit für den Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz geltenden gesetzlichen oder Verordnungenbehördlichen Bestimmungen, an die es gebunden ist, mit Bestimmungen seiner SatzungSatzung oder ähnlichen Dokumenten, mit einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es er oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder mit einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es er gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuftbeeinträchtigt;
(c) es über 10.1.3 er alle etwa erforderlichen behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung (einschließlich der Abschluss von GC Pooling Repo-Transaktionen als Cash Provider gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Clearing Bedingungen) notwendig sind, verfügteingeholt hat, und diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und er alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sinderfüllt;
10.1.4 er berechtigt ist, rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an allen Vermögensgegenständen, einschließlich der Wertpapiere, die er gemäß dieser Vereinbarung übertragen hat oder wird, frei von eigenen beschränkenden Rechten und von Pfandrechten, dinglichen Belastungen oder anderen Rechten zu übertragen und dass der Übertragungsempfänger mit einer solchen Übertragung alle Rechte, einschließlich des Eigentums (d) sofern einschlägig), an den entsprechenden Vermögensgegenständen frei von Pfandrechten, dinglichen Belastungen oder anderen Rechten oder Ansprüchen, unabhängig davon auf welcher Grundlage sie entstehen, unter anderem, aufgrund gesetzlicher Regelungen oder eines gesetzlichen oder anderweitigen treuhänderischen Verhältnis, erwirbt, wobei Ziffer 3 dieser Vereinbarung unberührt bleibt;
10.1.5 keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über mit Bezug auf seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, AbwicklungAbwicklung (einschließlich z.B. einer dissolution, Reorganisationtermination of existence, liquidation oder eines winding-up), seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine eine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft bezüglich seiner Rechtsperson (einschließlich z.B. eines judicial management oder einer curatorship) erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
(e) 10.1.6 kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über zugunsten seiner Gläubiger oder mit Bindungswirkung für seine Vermögenswerte erhaltenGläubiger (oder einer Gruppe seiner Gläubiger) angeordnet, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
(f) 10.1.7 kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es (einschließlich z.B. eines liquidator, trustee, administrator, receiver bzw. eines vergleichbaren Amtsträgers) bezüglich seiner Rechtsperson oder die der Gesamtheit oder Teile Teilen seines Vermögens bestellt oder beauftragt wurde;; und
(g) es 10.1.8 er in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und es hierzu er nicht infolge des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande hierzu nicht länger in der Lage sein wird; undwird und er nicht im Sinne von § 18 InsO droht zahlungsunfähig zu werden, er nicht im Sinne von § 17 InsO zahlungsunfähig und auch nicht im Sinne von § 19 InsO überschuldet ist.
(h) 10.2 Eurex Clearing AG sichert im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz zu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung
10.2.1 sie die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung und jedes weitere Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei sie ist, abzuschließen und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat;
10.2.2 keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung ihrer Zahlungen oder über ihre Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Verwaltung, Reorganisation, ihren Konkurs, ihre Insolvenz oder eine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft bezüglich ihrer Rechtsperson erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
10.2.3 kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme, durch die diese Kontrolle über ihrer Vermögenswerte erhalten, mit ihren Gläubigern, zugunsten ihrer Gläubiger oder mit Bindungswirkung für ihre Gläubiger angeordnet, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
10.2.4 kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bezüglich ihrer Rechtsperson oder der Gesamtheit oder Teilen ihres Vermögens bestellt oder beauftragt wurde;
10.2.5 sie in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und sie nicht infolge des Abschlusses dieser Vereinbarung hierzu nicht länger in der Lage sein wird und sie nicht im Sinne von § 18 InsO droht zahlungsunfähig zu werden, sie nicht im Sinne von § 17 InsO zahlungsunfähig und nicht im Sinne von § 19 InsO überschuldet ist;
10.2.6 sie alle behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung gemäß geltenden Gesetzen in Deutschland notwendig sind, eingeholt hat und diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind;
10.2.7 kein Ereignis oder Umstand eingetreten ist, das bzw. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) in Bezug auf es einen Beendigungsgrund eine Nichtleistung einer Zahlung oder Insolvenz-Beendigungsgrund ein Insolvenzereignis darstellen würde, wenn die Parteien diese Vereinbarung bereits abgeschlossen hätten.
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Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied sichert iIm Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens Zusammenhang mit der Gewährung des Schuldscheindarlehens an die Darlehensnehmerin gibt die Darlehensgeberin gegenüber der Eurex Clearing AG zuDarlehensnehmerin mit Wirkung zum Datum dieses Schuldscheindarlehensvertrages folgende Zusicherungen, dass
(i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, Gewährleistungen und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte Bestätigungen ab und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen;
(ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungvereinbart Folgendes:
(a) es die erforderliche Rechtsmacht hatGewährung des Schuldscheindarlehens und die Unterzeichnung und Übergabe dieses Schuldscheindarlehensvertrages wurden von der Darlehensgeberin ordnungsgemäß beschlossen und dieser Schuldscheindarlehensvertrag begründet gesetzlich gültige, diese Vereinbarung bindende und jedes weitere Dokument im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatdurchsetzbare Verpflichtungen der Darlehensgeberin;
(b) weder die Gewährung des Schuldscheindarlehens durch die Darlehensgeberin ist nach deutschem Recht rechtmäßig und widerspricht keinen auf die Darlehensgeberin anwendbaren Gesetzen, Verordnungen oder -nach bestem Wissen und Gewissen- einer aufsichtsrechtlichen Praxis. Darüber hinaus steht die Unterzeichnung dieses Schuldscheindarlehensvertrages durch die Darlehensgeberin nicht im Widerspruch zu und führt nicht zu einem Verstoß gegen Bestimmungen sonstiger Verträge (einschließlich der Abschluss noch die Erfüllung Gründungsdokumente) der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuftDarlehensgeberin;
(c) es über alle behördlichen die Darlehensgeberin nimmt zur Kenntnis, (i) dass die Darlehensnehmerin in keiner Weise dafür verantwortlich ist, ihr rechtliche, aufsichtsrechtliche, steuerliche, wirtschaftliche, anlagebezogene, finanzielle und/oder buchführungsbezogene Beratungen zu erteilen, und anderen Genehmigungen(ii) dass die Darlehensgeberin ihre Entscheidungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens selbständig auf Grundlage ihres eigenen Urteilsvermögens getroffen, nicht jedoch auf Grundlage der von der Darlehensnehmerin oder einem ihrer verbundenen Unternehmen geäußerter Ansichten; hat und, (ii) dass die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung notwendig sind, verfügt, diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind;
(d) keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
(e) kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über seine Vermögenswerte erhalten, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
(f) kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es oder die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens bestellt wurde;
(g) es Darlehensgeberin in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit die Chancen und Risiken und die Eignung der Gewährung des Schuldscheindarlehens zu begleichen bewerten und es hierzu sich ausschließlich auf ihre eigene Analyse in Bezug auf die Darlehensnehmerin, den Schuldscheindarlehensvertrag und das Fiktive Portfolio; verlässt und
(d) die Darlehensgeberin verlässt sich nicht infolge auf (schriftliche oder mündliche) Mitteilungen der Darlehensnehmerin als Anlageberatung oder als Empfehlung zur Gewährung des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande sein wirdSchuldscheindarlehens und sie hat auf der Grundlage ihrer eigenen unabhängigen Untersuchungen entschieden, dass die Gewährung des Schuldscheindarlehens (i) vollständig ihren finanziellen Bedürfnissen, Zielen und Umständen entspricht, (ii) sämtlichen für sie maßgeblichen Kredit- und Investitionsgrundsätzen, Richtlinien, Verordnungen und Beschränkungen entspricht und (iii) eine passende, zulässige und geeignete Investition für sie darstellt; und
(he) kein Ereignis die Darlehensnehmerin hat im Zusammenhang mit der Gewährung und Ausreichung des Schuldscheindarlehens ausschließlich in ihrer Funktion als gleichberechtigte Vertragspartei der Darlehensgeberin gehandelt und ist nicht als Finanzberaterin oder Umstand eingetreten ist, das bzwTreuhänderin der Darlehensgeberin tätig geworden. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) in Bezug auf es einen Beendigungsgrund oder Insolvenz-Beendigungsgrund darstellen würdeDieses Schuldscheindarlehen wird zu einem ernsthaften wirtschaftlichen Zweck abgeschlossen.
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Samples: Schuldscheindarlehensvertrag, Schuldscheindarlehensvertrag
Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied sichert im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing AG zu, dass
(i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto-unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen solche Ansprüche entstehen lassen;
(ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung:
(a) es die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung und jedes weitere Dokument im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat;
(b) weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuft;
(c) es über alle behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung notwendig sind, verfügt, diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind;
(d) keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
(e) kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über seine Vermögenswerte erhalten, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
(f) kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es oder die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens bestellt wurde;
(g) es in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und es hierzu nicht infolge des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande sein wird; und
(h) kein Ereignis oder Umstand eingetreten ist, das bzw. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) in Bezug auf es einen Beendigungsgrund oder Insolvenz-Beendigungsgrund darstellen würde.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Zusicherungen. 4.1 Das ClearingCLEARING-Mitglied sichert MITGLIED und das NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED sichern jeweils einzeln im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing EUREX CLEARING AG zu, dass
(i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen;
(ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser VereinbarungVEREINBARUNG:
(a) 4.1.1 es die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung VEREINBARUNG und jedes weitere Dokument im in Zusammenhang mit dieser VereinbarungVEREINBARUNG, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat;
(b) 4.1.2 weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung VEREINBARUNG und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser VereinbarungVEREINBARUNG, dessen Partei es ist, für das CLEARING-MITGLIED bzw. NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED geltenden Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifftbeeinträchtigt, zuwiderläuftwiderspricht;
4.1.3 es im eigenen Namen in Bezug auf diese VEREINBARUNG (ceinschließlich aller gemäß dieser VEREINBARUNG abgeschlossenen TRANSAKTIONEN) handelt;
4.1.4 es über alle behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung VEREINBARUNG notwendig sind, verfügteingeholt hat, dass diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind;
(d) 4.1.5 keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Verwaltung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine eine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft bezüglich seiner Rechtsperson erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
(e) 4.1.6 kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft mit seinen Gläubigern oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen GläubigernMaßnahme, durch die diese Kontrolle über seine Vermögenswerte erhalten, angeordnet, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
(f) 4.1.7 kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es bezüglich seiner Rechtsperson oder die der Gesamtheit oder Teile Teilen seines Vermögens bestellt oder beauftragt wurde;
(g) 4.1.8 es in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und es hierzu nicht infolge des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande VEREINBARUNG hierzu nicht länger in der Lage sein wird; wird und, sofern es sich um eine deutsche Gesellschaft handelt, es nicht im Sinne von § 18 InsO droht, zahlungsunfähig zu werden, es nicht im Sinne von § 17 InsO zahlungsunfähig und nicht im Sinne von § 19 InsO überschuldet ist;
(h) 4.1.9 kein Ereignis oder Umstand eingetreten ist, das bzw. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) einen BEENDIGUNGSGRUND oder INSOLVENZ- BEENDIGUNGSGRUND darstellen würde, wenn die PARTEIEN diese VEREINBARUNG bereits abgeschlossen hätten.
4.2 Darüber hinaus sichert das CLEARING-MITGLIED im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der EUREX CLEARING AG zu, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser VEREINBARUNG berechtigt ist, rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an allen Vermögensgegenständen, einschließlich ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN, die es gemäß dieser VEREINBARUNG übertragen oder verpfändet hat, mit Ausnahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses gemäß des Client Assets Sourcebook, frei von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten, dinglichen Belastungen oder anderen Rechten oder Ansprüchen zu übertragen und dass der Übertragungsempfänger mit einer solchen Übertragung alle Rechte an den entsprechenden Vermögensgegenständen frei von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten, dinglichen Belastungen oder anderen Rechten und Ansprüchen unabhängig davon, ob sie aufgrund gesetzlicher Regelungen, eines gesetzlichen oder anderweitigen Treuhandverhältnisses oder einer anderen Grundlage entstehen, erwirbt.
4.3 Sowohl das CLEARING-MITGLIED als auch das NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED vereinbaren mit der EUREX CLEARING AG, dass es die in Ziffer 4.1 aufgeführten Zusicherungen mit Bezug auf die dann vorliegenden Fakten und Umstände gegenüber der EUREX CLEARING AG immer dadurch wiederholt, dass es eine TRANSAKTION abschließt, die NET OMNIBUS MARGIN oder die NET OMNIBUS VARIATION MARGIN überträgt oder ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Bezug auf es einen Beendigungsgrund die NET OMNIBUS MARGIN oder Insolvenz-Beendigungsgrund darstellen würdedie NET OMNIBUS VARIATION MARGIN oder Vermögensgegenstände, die solchen ELIGIBLEN MARGIN- VERMÖGENSWERTEN gleichwertig sind, liefert.
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Samples: Clearing Agreement
Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied sichert iIm Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens Zusammenhang mit der Gewährung des Schuldscheindarlehens an die Darlehensnehmerin gibt die Darlehensgeberin gegenüber der Eurex Clearing AG zuDarlehensnehmerin mit Wirkung zum Datum dieses Schuldscheindarlehensvertrages folgende Zusicherungen, dass
(i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, Gewährleistungen und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte Bestätigungen ab und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen;
(ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungvereinbart Folgendes:
(a) es die erforderliche Rechtsmacht hatGewährung des Schuldscheindarlehens und die Unterzeichnung und Übergabe dieses Schuldscheindarlehensvertrages wurden von der Darlehensgeberin ordnungsgemäß beschlossen und dieser Schuldscheindarlehensvertrag begründet gesetzlich gültige, diese Vereinbarung bindende und jedes weitere Dokument im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatdurchsetzbare Verpflichtungen der Darlehensgeberin;
(b) weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Gewährung des Schuldscheindarlehens durch die Darlehensgeberin ist nach deutschem Recht rechtmäßig und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarungwiderspricht keinen auf die Darlehensgeberin anwendbaren Gesetzen, dessen Partei es ist, Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts Verordnungen oder einer Behörde, an aufsichtsrechtlichen Praxis. Darüber hinaus steht die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder Unterzeichnung dieses Schuldscheindarlehensvertrages durch die Darlehensgeberin nicht im Widerspruch zu und führt nicht zu einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder Verstoß gegen Bestimmungen sonstiger Verträge (einschließlich der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuftGründungsdokumente) der Darlehensgeberin;
(c) es über alle behördlichen die Darlehensgeberin nimmt zur Kenntnis, (i) dass die Darlehensnehmerin in keiner Weise dafür verantwortlich ist, ihr rechtliche, aufsichtsrechtliche, steuerliche, wirtschaftliche, anlagebezogene, finanzielle und/oder buchführungsbezogene Beratungen zu erteilen, und anderen Genehmigungen(ii) dass die Darlehensgeberin ihre Entscheidungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens selbständig auf Grundlage ihres eigenen Urteilsvermögens getroffen, nicht jedoch auf Grundlage der von der Darlehensnehmerin oder einem ihrer verbundenen Unternehmen geäußerter Ansichten; hat und, (ii) dass die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung notwendig sind, verfügt, diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind;
(d) keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde;
(e) kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über seine Vermögenswerte erhalten, erklärt, genehmigt oder beantragt wurde;
(f) kein Liquidator, Treuhänder, Verwalter, Zwangsverwalter, Sequestor, Verwaltungssequestor oder eine Person mit vergleichbarer Funktion für es oder die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens bestellt wurde;
(g) es Darlehensgeberin in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit die Chancen und Risiken und die Eignung der Gewährung des Schuldscheindarlehens zu begleichen bewerten und es hierzu sich ausschließlich auf ihre eigene Analyse in Bezug auf die Darlehensnehmerin, den Schuldscheindarlehensvertrag und das Fiktive Portfolio; verlässt und
(d) die Darlehensgeberin verlässt sich nicht infolge auf (schriftliche oder mündliche) Mitteilungen der Darlehensnehmerin als Anlageberatung oder als Empfehlung zur Gewährung des Abschlusses dieser Vereinbarung außer Stande sein wirdSchuldscheindarlehens und sie hat auf der Grundlage ihrer eigenen unabhängigen Untersuchungen entschieden, dass die Gewährung des Schuldscheindarlehens (i) vollständig ihren finanziellen Bedürfnissen, Zielen und Umständen entspricht, (ii) sämtlichen für sie maßgeblichen Kredit- und Investitionsgrundsätzen, Richtlinien, Verordnungen und Beschränkungen entspricht und (iii) eine passende, zulässige und geeignete Investition für sie darstellt; und
(he) kein Ereignis die Darlehensnehmerin hat im Zusammenhang mit der Gewährung und Ausreichung des Schuldscheindarlehens ausschließlich in ihrer Funktion als gleichberechtigte Vertragspartei der Darlehensgeberin gehandelt und ist nicht als Finanzberaterin oder Umstand eingetreten ist, das bzwTreuhänderin der Darlehensgeberin tätig geworden. der (unabhängig davon, ob mit oder ohne Ankündigung und/oder nach Zeitablauf und/oder bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen) in Bezug auf es einen Beendigungsgrund oder Insolvenz-Beendigungsgrund darstellen würdeDieses Schuldscheindarlehen wird zu einem ernsthaften wirtschaftlichen Zweck abgeschlossen.
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Samples: Schuldscheindarlehensvertrag