Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
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Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtetverpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
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Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtet, die welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
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Zuständigkeit. Die Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind.
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