Änderungswünsche Musterklauseln

Änderungswünsche. 7.1 Der Vertragspartner kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn sofern diese für die Hutter Consult realisierbar und zumutbar sind. Die Hutter Consult prüft die Realisierbarkeit der Änderungen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Vertragspartner das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Mehrkosten und dem voraussichtlichen Zeitbedarf in Form einer Änderungs- oder Ergänzungsofferte mit. 7.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich die Änderungs- oder Ergänzungsofferte innerhalb von 5 Werktagen nach deren Erhalt zu prüfen. Nimmt der Vertragspartner das Angebot an, so werden die Änderungen oder Ergänzungen zusätzlicher Vertragsbestandteil. Nimmt der Vertragspartner das Änderungsangebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen. 7.3 Die Vergütung für Änderungen oder Ergänzungen richtet sich nach Art. 6.1. ff dieser AGB.
Änderungswünsche. 303 Mit dem Erstangebot können Änderungswünsche zu den Leistungsbeschreibungen und dem Vertragsentwurf zum Zwecke der Verhandlung darüber vorgetragen werden. Ein- zelheiten sind im vorhergehenden Abschnitt 3 (Tz. 275 ff.) geregelt.
Änderungswünsche. 5.1. Änderungswünsche (Change Request) unterliegen primär der Exchange For Free-Regelung. Dies bedeutet, dass Anforderungen im Laufe des Projekts gegen nicht im Projektumfang beinhaltete Anforderungen ausgetauscht werden, sofern der Umfang für deren Umsetzung äquivalent ist und sich die ausgetauschte Anforderung noch nicht in der Umsetzung befindet. Ein etwaig dadurch entstehender Mehraufwand im Projektmanagement ist vom Auftraggeber zu 100% zu tragen. 5.2. Ist absehbar, dass der geplante Arbeitsaufwand auf Grund von nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers (Change Request, die nicht im ursprünglichen Anbot enthalten sind) um mehr als 10 Prozent überschritten werden wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und den Grund für die notwendige Mehrarbeit nennen. Weiters wird der Auftragnehmer über dadurch entstehenden Mehrkosten das Einvernehmen mit dem Auftraggeber suchen bzw. dem Auftraggeber soweit notwendig ein gesondertes Angebot betreffend diese Mehrleistungen und betreffend die damit verbundenen Mehrkosten stellen. 5.3. Kann Einvernehmen über Ausmaß der Mehrarbeit und Mehrkosten erzielt werden, werden die Arbeiten unverzüglich fortgesetzt und die Mehrleistungen erbracht. 5.4. Kann kein Einvernehmen über Ausmaß der Mehrarbeit und Mehrkosten erzielt werden, wird das Projekt a.) im Fall von unkritischen Change Requests, deren Umsetzung für den Erfolg oder Misserfolg des Projekts unwesentlich ist und die Mehrkosten von max. 10% des Gesamtprojekts verursachen, ohne Erbringung der Mehrleistungen zu den ursprünglich festgelegten Bedingungen weiter durchgeführt. b.) im Fall von kritischen Change Requests, deren Umsetzung für den Erfolg oder Misserfolg des Projekts wesentlich sind und die Mehrkosten von mehr als 10% des Gesamtprojekts verursachen beendet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erhaltenen Unterlagen und erbrachten Arbeitsergebnisse binnen 10 Werktagen zurückzuerstatten und alle Kosten für die bisher durch den Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gemäß der von diesem geführten Aufzeichnungen auf das Konto des Auftragnehmers zu begleichen. Von der Beendigung des Projekts ist der jeweils andere Vertragspartner schriftlich (z.B. per E-Mail) zu verständigen. Diese Verständigung hat eine Aufklärung über die Folgen der Beendigung zu enthalten und eine 14tägige Frist vorzusehen, innerhalb der der jeweils andere Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachkommen kann, um die Beendigung abzuwenden.
Änderungswünsche. Die Quick Move GmbH ist nicht verpflich- tet, etwaige Änderungswünsche des Kun- den nach Vertragsabschluss zu berück- sichtigen.
Änderungswünsche. 9.1 Jede wesentliche Änderung der Dienstleistungen oder Produkte be- darf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem PSI und dem Vertragspartner. 9.2 Das PSI wird den Vertragspartner unverzüglich schriftlich über Ände- rungen bei den Dienstleistungen oder Produkten informieren, die das PSI für notwendig erachtet. In dieser Mitteilung sind anzugeben (i) die Ele- mente der Dienstleistungen/Produkte, für die das PSI eine Änderung anstrebt, (ii) den Grund für den Änderungswunsch und (iii) die Auswir- kungen der Änderung auf Preis, Leistungszeit und jede andere vereinbar- te und betroffene Bedingung. 9.3 Für den Fall eines Änderungswunsches des Vertragspartners, wird das PSI innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des schriftli- chen Änderungsantrags den Vertragspartner darüber informieren, ob die gewünschte Änderung möglich ist und welche Auswirkungen diese Ände- rung auf die Vereinbarung hat, insbesondere auf den Preis und die Leis- tungszeit.
Änderungswünsche. 7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen und Lieferungen können von einer Vertragspartei nach Vertragsschluss jederzeit beantragt wer- den, sofern sie der anderen Vertragspartei nicht unzumutbar sind. 7.2 Änderungen und Ergänzungen, die Auswirkungen auf Leistungsinhalte, (insbes. Programm-/Systemfunktionen/-leistungen) Termine, Vergütung, Preise und/oder Kosten haben, werden unter Angabe der bisherigen Festlegung, des ggf. aufgetretenen Problems, der vorgeschlagenen Än- derung bzw. Ergänzung und ihrer Auswirkungen schriftlich unterbreitet. SMF führt eine Analyse des Änderungsantrags des Kunden durch zur evtl. Unterbreitung eines Angebots; die Analyse ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet. 7.3 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss beantragter Änderungen und Ergänzungen ist jeweils eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien über den Leistungsumfang, die Vergütung, Preise und/oder Kosten, Termine, Mitwirkungsleistungen und die sonstigen rele- vanten vertraglichen Aspekte. 7.4 Soweit in dieser Vereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausfüh- rungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung der Vereinbarung ei- ne dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschie- bung der Lieferungs- und Leistungstermine sowie eine Verlängerung der Ausführungsfristen zur Folge.
Änderungswünsche. Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungs- wünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e- Mail oder werden entsprechend durch den Kunden bestätigt. Maßgabe für Änderungswünsche durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung sind die vorab (z.B. anhand eines Treatments, Storyboards, Konzeptes, VFX Breakdowns oder Storyboards etc.) festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitsschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen. Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgte Änderungs- wünsche sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente für die folgenden Arbeitsschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche Änderungswünsche, welche vorhergehenden widersprechen bzw. diese ergänzen oder erweitern werden durch die visavis Filmproduktion GmbH als neue Änderungswünsche behandelt. § 6 Lieferzeit und Lieferhindernisse 6.1 Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin durch die visavis Filmproduktion GmbH stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. 6.2 Die visavis Filmproduktion GmbH ist vor Ablauf der vereinbarten Liefertermine zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von der visavis Filmproduktion GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.