Common use of Übergangsbestimmungen Clause in Contracts

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. 1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. 2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. Xxxx, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen. 3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. 4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16 (18). VGJ „alt”. Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindest- grundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 ge Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgrup- pe nach 16 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997). b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. 1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. 2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. Xxxx, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen. 3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. 4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16 (18). ) VGJ „alt”. Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindest- grundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 – 64 – ge Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgrup- pe nach 16 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997). b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt.

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 5. 1997 begonnen be- gonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem dem 1. Mai 5. 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. (1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung Gehaltsordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 5. 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 5. 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. (2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. XxxxJene, die am 30. April 4. 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere nächsthöhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe II entsprechenden VerwendungsgruppenjahreVerwen- dungsgruppenjahre. Be- steht Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres nächsthöheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe Verwendungsgrup- pe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt Mindestgrund- gehalt solange ab- gesichertabgesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition Mindestgrundgehaltsposition „neu” unter diesem Betrag Be- trag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Verwendungsgruppen- jahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufenumzustufen. (3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. (4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen: a) Angestellte gemäß Absatz 3a 3 lit a) (nach 12, 14, 16 ([18). ] VGJ „alt”). Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 5. 1997, für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne Sinn eines individuellen Mindest- grundgehaltes Mindestgrundge- haltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen kollektivvertraglicher Min- destgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöhtProzentsatz er- Auszug KV Neuregelung – Gehaltssystem 28. 10. 1996 – 64 – höht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe Mindestgehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung Gehalts- ordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht Mindestgarantie er- höht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im Sinne Sinn des Abs 5 lit a) dieses ArtikelsArti- kels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung Absicherung der Mindestgarantie Mindest- garantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 ge Mindestgrundgehalt schillingmäßige Mindestgrundge- halt dieser Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe nach 16 Verwendungsgruppenjahren Verwen- dungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 4. 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene AngestelltenAn- gestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren waren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren Verwendungsgrup- penjahren zum Stichtag 30. April 4. 1997). b) Angestellte gemäß Absatz 3b 3 lit b) (nach 10 VGJ „alt”) und 3c 3 lit c) (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) ). Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu „neu” plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt. Der „Umstel- lungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen dem Mindestgrundgehalt „alt” zum Stich- tag 30. 4. 1997 und dem Mindestgrundgehalt „neu” zum Stichtag 1. 5. 1997, der im weiteren unverän- dert bleibt. Für Angestellte gemäß Absatz 3 b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppen- jahres „neu” um je einen Biennalsprung „alt” (Ab- satz 5 lit a) letzter Satz). Für Angestellte gemäß Absatz 3 lit c) erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppen- jahres um einen Biennalsprung „neu” (Unter- schiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehalts- position nach 8 Verwendungsgruppenjahren und jener nach 10 Verwendungsgruppenjahren). Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestga- rantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 16 Verwendungs- gruppenjahren zum Stichtag 30. 4. 1997. (5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe („ech- ter Biennalsprung”) a) Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3 lit a) Diese Angestellten haben Anspruch auf Biennal- sprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zu- satzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verblei- ben in der selben Verwendungsgruppe nach der bis zum 1. 5. 1997 geltenden Regelung noch An- spruch gehabt hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem 1. 5. 1997. b) Angestellte gemäß Absatz 3 lit b) Für diese Angestellten gilt die Regelung des voran- gehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass der Biennalsprung in die Stufe nach 10 Jahren in der Gehaltsordnung „neu” auf die Biennalsprungsan- zahl im Sinn des vorangehenden Absatzes ange- rechnet wird. Die Angestellten im Sinn der Absätze a und b sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrü- ckung in der Verwendungsgruppe (Fünf-Prozent- Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten fin- det § 2 Abs 3 keine Anwendung. c) Angestellte gemäß Absatz 3 lit c) Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollen- dung des 10. Verwendungsgruppenjahres einen Biennalsprung „neu” unter Anwendung der Grund- sätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvor- rückung in der Verwendungsgruppe. In den Fällen des Absatzes 3 lit c), 2. Absatz, erhalten die entspre- chend dieser Vorschrift mit 1. 5. 1997 in die Min- destgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjah- ren eingestuften Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden Absat- zes einen weiteren Biennalsprung. (6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollek- tivvertrages (1. 5. 1997) aufgrund der ausgeübten Tä- tigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Ange- stellten, deren tatsächlicher Monatsgehalt dem Min- destgrundgehalt “alt” entspricht, der laufende Vorrü- ckungsstichtag aufgrund der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Min- destgehalt entsprechende Stufe der neuen Verwen- dungsgruppe (§ 15 Abs 11, 2. Absatz RKV *). Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs 3 und 4 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestell- ten, die mit 30. 4. 1997 das 10. Verwendungsgruppen- jahr vollendet oder überschritten haben, und ab die- sem Zeitpunkt in IVa oder Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe noch erreicht hätte: soweit daraus noch ein über die anzurechnen- den Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw Va hi- – 65 – Auszug KV Neuregelung – Gehaltssystem 28. 10. 1996 nausgehender Biennalsprung zusteht, ist dieser ein Biennalsprung “alt” (Absatz 5 lit a) letzter Satz). Diese Angestellten sind von der Berechnungsgrundlage ge- mäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (5-Pro- zent-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3 keine Anwendung. (7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu” mit einem Biennalsprung zusammen, dann ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung “alt” zu ermitteln. (8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Über- gangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist, in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs 4 ergebende Gehalt. Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich. (9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen „neu” gemäß Abs 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehäl- tern lassen effektive Monatsgehälter unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw Mindestgehalt- sabsicherungen gemäß Abs 4 nicht unterschritten werden.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Der Elektro Und Elektronikindustrie

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 Juni 1998 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem dem 1. Mai 1997 Juni 1998 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. 1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- Auszug KV Neuregelung – Gehaltssystem (1. 6. 1998) ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 Juni 1998 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai Juni 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. 2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. XxxxJene, die am 3031. April 1997 Mai 1998 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- – 50 – pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen. 3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IVIII a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) oder 18 VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren Ver- wendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere nächst niedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. 4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16 (18). bzw 18 VGJ „alt”. Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 Juni 1998 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindest- grundgehaltes gesichert: Dieses Dieser Mindestgrundge- halt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 ge Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgrup- pe nach 16 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 3031. April 1997)Mai 1998. b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) Soweit das der neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das der Mindestgrundgehalt „alt”, wird das der indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt.

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten 1. Für die am 1. Januar 2022 bereits laufenden Renten und die mit ihnen verbundenen anwart- schaftlichen Leistungen gilt weiterhin das Reglement, das bei der Entstehung des Rentenan- spruchs in Kraft war. Dies gilt auch für alle Ange- stelltenspätere Rentenerhöhungen und -herabsetzungen. Ausge- nommen sind die Teuerungsanpassung, die Koordination mit Leistungen Dritter, die Höhe der Umwandlungssätze, der Vorsorgeausgleich bei Scheidung sowie allfällige Sanierungsmassnah- men. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Abs. 2 bis Abs. 5. 2. Für Invalide, deren Dienstverhältnis Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Mai 1997 begonnen hatJanuar 2022 entstanden ist und die am 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppebleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, unbe- schadet Abs 6bis sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte än- dert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgra- des um mindestens fünf Prozentpunkte bestehen, wenn bei Anwendung dieser Regel der bishe- rige Rentenanspruch a. bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder b. bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. 3. Absatz, umgestuft werden. Alle AngestelltenFür Invalide, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. 1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Mai 1997 zu verstehenJanuar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Art. 26 Abs. 2 wird spätestens per 1. Mai 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. 2) Angestellte Januar 2032 ange- wendet. Falls der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. Xxxx, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen. 3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen Rentenbetrag im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sindVergleich zum bisherigen Betrag sinkt, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren wird dem Invaliden- rentner der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufenbisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. 4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12. Für Invalide, 14, 16 (18). VGJ „alt”. Diesen Angestellten wird das deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Mai 1997 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindest- grundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt Januar 2022 entstanden ist, wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöht, um den sich während der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG die jeweilige Mindest- gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöhtAnwendung von Art. Diese Mindest- garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels26 Abs. Die Obergrenze dieser Absi- cherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 ge Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgrup- pe nach 16 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997)2 aufgeschoben. b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ „alt”) 5. Für Invalide, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und 3c (nach 2 die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs weiterhin das bis nach 8 VGJ „alt”) Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibtzum 31. Dezember 2021 geltende Reglement.

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Samples: Vorsorgereglement

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 5. 1997 begonnen be- gonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem dem 1. Mai 5. 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. (1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung Gehaltsordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 5. 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 5. 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. (2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. XxxxJene, die am 30. April 4. 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere nächsthöhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe II entsprechenden VerwendungsgruppenjahreVerwen- dungsgruppenjahre. Be- steht Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres nächsthöheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe Verwendungsgrup- pe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt Mindestgrund- gehalt solange ab- gesichertabgesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition Mindestgrundgehaltsposition „neu” unter diesem Betrag Be- trag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Verwendungsgruppen- jahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufenumzustufen. (3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. (4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen: a) Angestellte gemäß Absatz 3a 3 lit a) (nach 12, 14, 16 ([18). ] VGJ „alt”). Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 5. 1997, für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne Sinn eines individuellen Mindest- grundgehaltes Mindestgrundge- haltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen kollektivvertraglicher Min- destgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöhtProzentsatz er- Auszug KV Neuregelung – Gehaltssystem 28. 10. 1996 höht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe Mindestgehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung Gehalts- ordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht Mindestgarantie er- höht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im Sinne Sinn des Abs 5 lit a) dieses ArtikelsArti- kels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung Absicherung der Mindestgarantie Mindest- garantie ist das schillingmäßi- – 65 – Auszug aus dem KV vom 28. 10. 1996 ge Mindestgrundgehalt schillingmäßige Mindestgrundge- halt dieser Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe nach 16 Verwendungsgruppenjahren Verwen- dungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 4. 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene AngestelltenAn- gestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren waren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren Verwendungsgrup- penjahren zum Stichtag 30. April 4. 1997). b) Angestellte gemäß Absatz 3b 3 lit b) (nach 10 VGJ „alt”) und 3c 3 lit c) (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) ). Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu „neu” plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt. Der „Umstel- lungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen dem Mindestgrundgehalt „alt” zum Stich- tag 30. 4. 1997 und dem Mindestgrundgehalt „neu” zum Stichtag 1. 5. 1997, der im weiteren unverän- dert bleibt. Für Angestellte gemäß Absatz 3 b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppen- jahres „neu” um je einen Biennalsprung „alt” (Ab- satz 5 lit a) letzter Satz). Für Angestellte gemäß Absatz 3 lit c) erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppen- jahres um einen Biennalsprung „neu” (Unter- schiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehalts- position nach 8 Verwendungsgruppenjahren und jener nach 10 Verwendungsgruppenjahren). Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestga- rantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 16 Verwendungs- gruppenjahren zum Stichtag 30. 4. 1997. (5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe („ech- ter Biennalsprung”) a) Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3 lit a) Diese Angestellten haben Anspruch auf Biennal- sprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zu- satzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verblei- ben in der selben Verwendungsgruppe nach der bis zum 1. 5. 1997 geltenden Regelung noch An- spruch gehabt hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem 1. 5. 1997. b) Angestellte gemäß Absatz 3 lit b) Für diese Angestellten gilt die Regelung des voran- gehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass der Biennalsprung in die Stufe nach 10 Jahren in der Gehaltsordnung „neu” auf die Biennalsprungsan- zahl im Sinn des vorangehenden Absatzes ange- rechnet wird. Die Angestellten im Sinn der Absätze a und b sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrü- ckung in der Verwendungsgruppe (Fünf-Prozent- Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten fin- det § 2 Abs 3 keine Anwendung. c) Angestellte gemäß Absatz 3 lit c) Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollen- dung des 10. Verwendungsgruppenjahres einen Biennalsprung „neu” unter Anwendung der Grund- sätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvor- rückung in der Verwendungsgruppe. In den Fällen des Absatzes 3 lit c), 2. Absatz, erhalten die entspre- chend dieser Vorschrift mit 1. 5. 1997 in die Min- destgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjah- ren eingestuften Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden Absat- zes einen weiteren Biennalsprung. (6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollek- tivvertrages (1. 5. 1997) aufgrund der ausgeübten Tä- tigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Ange- stellten, deren tatsächlicher Monatsgehalt dem Min- destgrundgehalt “alt” entspricht, der laufende Vorrü- ckungsstichtag aufgrund der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Min- destgehalt entsprechende Stufe der neuen Verwen- dungsgruppe (§ 15 Abs 11, 2. Absatz RKV *). Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs 3 und 4 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestell- ten, die mit 30. 4. 1997 das 10. Verwendungsgruppen- jahr vollendet oder überschritten haben, und ab die- sem Zeitpunkt in IVa oder Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe noch erreicht hätte: soweit daraus noch ein über die anzurechnen- den Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw Va hi- Auszug KV Neuregelung – Gehaltssystem 28. 10. 1996 nausgehender Biennalsprung zusteht, ist dieser ein Biennalsprung “alt” (Absatz 5 lit a) letzter Satz). Diese Angestellten sind von der Berechnungsgrundlage ge- mäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (5-Pro- zent-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3 keine Anwendung. (7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu” mit einem Biennalsprung zusammen, dann ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung “alt” zu ermitteln. (8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Über- gangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist, in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs 4 ergebende Gehalt. Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich. (9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen „neu” gemäß Abs 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehäl- tern lassen effektive Monatsgehälter unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw Mindestgehalt- sabsicherungen gemäß Abs 4 nicht unterschritten werden.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Der Elektro Und Elektronikindustrie

Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Ange- stellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbe- schadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden. Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrü- ckungsstichtag weiter anzuwenden. 1) Für die Anwendung der entsprechenden Über- gangsbestimmung sind die erreichten Verwendungs- gruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehalts- ordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehalts- ordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 zu verstehen. Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 0000 xxxxxxxxx Xxxx zu verstehen. 2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Ge- haltsordnung „neu” umzustufen. XxxxJene, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungs- gruppe II „neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgrup- pe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Be- steht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrund- gehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange ab- gesichert, als die entsprechende Mindestgrundge- haltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt. Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe ent- sprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzu- stufen. 3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwen- dungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes des Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 10 Verwendungs- gruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsord- nung „neu” einzustufen. c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungs- beginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindest- grundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgrup- penjahren bis zu jenen nach 8 Verwendungsgrup- penjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Ver- wendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Ver- wendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwen- dungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte An- gestellte in die entsprechende Verwendungsgrup- penstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen. d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu” einzustufen. 4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivver- traglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnun- gen a) Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16 (18). ) VGJ „alt”. Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindest- grundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundge- halt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertragli- cher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Pro- zentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindest- gehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht. Diese Mindest- garantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeit- punkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absi- cherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßi- Auszug KV Neuregelung 65 – Auszug aus dem KV vom Gehaltssystem 28. 10. 1996 – 46 – ge Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgrup- pe nach 16 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft wa- ren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997). b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ „alt”) Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das indivi- duelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem je- weiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Um- stellungsunterschiedsbetrag ergibt.

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Samples: Kollektivvertrag