Common use of Übergangsregelungen Clause in Contracts

Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

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Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) BeschäftigungsverhältnisseZur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die primär auf die ihr Dienstverhältnis vor In- tegration des Arbeitnehmers Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Arbeitswelt ab- zielenVerwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach den Sozialhilfe- und/B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten oder Be- hindertengesetzen nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der Bundesländer sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2H.1. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. Dieser wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.Österreich

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Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) BeschäftigungsverhältnisseZur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die primär auf die ihr Dienstverhältnis vor In- tegration des Arbeitnehmers Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Arbeitswelt ab- zielenVerwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach den Sozialhilfe- und/B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten oder Be- hindertengesetzen nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der Bundesländer sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2H.1. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. Dieser wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Mag. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxx. Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretär Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.Österreich

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsregelungen. Für den Fall, dass einer der beiden Vereine (Änderungen aufnehmender oder abgebender Verein) noch nicht am elektronischen Postfach-Verfahren teilnimmt, sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten. 3.1. Nur der aufnehmende Verein wurde durch den Bremer Fußball-Verband verpflichtet, am elektronischen Postfach-Verfahren teilzunehmen: Ist der Pass im Besitz des aufnehmenden Vereins und sind von diesem die zur Ertei- lung der Spielerlaubnis notwendigen Angaben mittels DFBnet Pass Online Futsal vollständig übermittelt worden (Antrag und Angaben über Zustimmung oder Nicht- Zustimmung, Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels), wird der abgebende Verein postalisch durch den Bremer Fußball-Verband über den Vereinswechsel und die ein- gegebenen Daten informiert. Übermittelt der aufnehmende Verein über DFBnet Pass Online Futsal die Abmeldung eines Spielers im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel, wird der abgebende Verein durch den Bremer Fußball-Verband über die Abmeldung informiert. 3.2. Nur der abgebende Verein wurde durch den Bremer Fußball-Verband verpflichtet, am elektronischen Postfach-Verfahren teilzunehmen: Der Vereinswechsel richtet sich in diesen Fällen für den aufnehmenden Verein nach § 7 und für den abgebenden Verein nach § 8 der BFV-Futsal-Richtlinien. 1. Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat. 2. Die Mitgliedsverbände können in folgenden Fällen die Wartefrist wegfallen lassen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf: 2.1. Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und für den neuen Ver- ein noch nicht gespielt hat. 2.2. Wenn Spieler, die zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewech- selt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zu- rückkehren. 2.3. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Futsal- Spieler, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Futsal-Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Zu- sammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 1.7. im Zeitraum 1. bis 14.7., dem neuen Verein als Futsal-Spieler nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartefrist die Futsal-Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten. 2.4. Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebs, sofern die Abmel- dung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde. 2.5. Für Spieler, die nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme des Spielbetriebs durch einen Verein an ihrem Wohnort zu diesem Verein übertreten, wenn sie an ihrem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeiten hatten; der Übertritt muss innerhalb von ei- nem Monat nach Gründung des Vereins bzw. der Fußballabteilung erfolgen. 2.6. Wenn Amateure nachweislich neun Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechen- des gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Ver- trages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kün- digung beginnt. 2.7. Asylsuchende und Flüchtlinge, die in die Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenom- men wurden und ein Spielrecht für einen Verein in der Nähe der Einrichtung haben, können auch außerhalb der Wechselfristen zu einem Verein wechseln und ein Spiel- recht erhalten, in dessen Kommune sie zugewiesen werden. Diese Regelung ist befris- tet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft. 3. 7 Nr. 5. und 9 Nrn. 1. und 2. der BFV-Futsal-Richtlinien gelten auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II. Nach dem Ende der Wechselperiode II bis zum Be- ginn der nachfolgenden Wechselperiode I kann jedoch keine Spielberechtigung für Pflicht- spiele von Mannschaften einer Regional- oder Bundesspielklasse erteilt werden. 1. Der für den neuen Verein zuständige Mitgliedsverband darf die Spielerlaubnis grundsätzlich erst erteilen, wenn der Mitgliedsverband des abgebenden Vereins die Freigabe des Spielers schriftlich mitgeteilt hat, die auch gleichzeitig als Freigabeerklärung des abgebenden Vereins gilt. Der Mitgliedsverband des aufnehmenden Vereins hat beim Mitgliedsverband des abge- benden Vereins die Freigabe schriftlich zu beantragen. Wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 30 Tagen – gerechnet vom Tage der Antragstellung ab – äußert, gilt die Freigabe als erteilt. Im Übrigen gelten für Beginn und Dauer der Wartefrist ausschließlich die Bestimmungen des aufnehmenden Verbandes. 2. Liegt dem Bremer Fußball-Verband der Futsal- Spielerpass mit dem Freigabevermerk des abgebenden Vereins vor, kann die Spielerlaubnis, sofern dies die Bestimmungen der BFV- Futsal-Richtlinien im Übrigen zulassen, sofort erteilt werden. In diesem Fall ist der für den aufnehmenden Verein zuständige Mitgliedsverband verpflichtet, den bisherigen Verband über die Erteilung der Spielerlaubnis sofort schriftlich zu unterrichten. 3. Ist gegen einen Spieler ein Verfahren wegen sportwidrigen Verhaltens anhängig oder hat er ein solches zu erwarten, so unterliegt er insoweit noch dem Verbandsrecht des abgebenden Vereins. Entzieht sich ein Spieler durch Austritt aus dem abgebenden Verein der Sportge- richtsbarkeit des für diesen Verein zuständigen Verbandes, so ist dieser berechtigt, die Frei- gabeerklärung so lange zu verweigern, bis das Verfahren durchgeführt und rechtskräftig ab- geschlossen ist. Der Beginn der Wartefrist wird hierdurch nicht berührt. Eine nach Nr. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstaltendieser Bestimmung erteilte Spielerlaubnis ist in diesem Fall auf Verlangen des abgebenden Mitgliedsverbandes unverzüglich aufzuheben. b) Praktikanten sowie Volontäre4. Volontär istEinen Streit über eine Freigabeverweigerung oder die Dauer einer Wartefrist entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalbeines Regionalverbandes die Rechts- organe des Regionalverbandes, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegenbeim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrens- ordnung. 5. Praktikant ist, wer Bei Anwendung des elektronischen Verfahrens im Rahmen einer schulischen eines übergebietlichen Vereins- wechsels gilt § 8 der BFV-Futsal-Richtlinien entsprechend. Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Beabsichtigt ein Verein, einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschlie- ßen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder universitären Ausbildung aufgrund in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet. 1. Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2. der BFV-Futsal-Richtlinien entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthal- ten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände versto- ßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen aufzuführen. Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet Spieljahres (30.6.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre begrenzt wer- den. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) Beschäftigungsverhältnisse, dass sie die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen nächste Spielzeit zum Inhalt Gegenstand haben. d2. Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfer- tigung des Vertrags anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhalt- liche Prüfung durch den Bremer Fußball-Verband findet nicht statt. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündi- gung ist dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich anzu- zeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 13 Nr. 1.3 der BFV-Futsal-Richtlinien) Lehrpersonal an Schulenmuss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spä- testens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband einge- gangen sein. Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema)Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswech- selverfahrens nicht zugunsten des abgebenden bzw. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen des aufnehmenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden. A.2Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden von den zuständigen Verbänden mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den Offiziellen Mitteilungen im Internet veröffentlicht. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom zuständigen Verband im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Dieser Kollektivvertrag tritt Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen. 3. Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages ei- ne Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit 1dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. 1. 2021 in Kraft und wird Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmen- de Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossenSpielerlaubnis beim zuständigen Ver- band vorzulegen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen Beginn des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaub- nis für einen anderen Verein. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt Xxxxx ein Vertragsverhältnis eines Spielers bei seinem Verein durch Zeitablauf und will der Spieler als Amateur für seinen bisherigen Verein weiterspielen, muss eine entsprechende Spielerlaubnis als Amateur beim zuständigen Landesverband beantragt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

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Samples: Futsal Richtlinien

Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1Aufgrund des Inkrafttretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) BeschäftigungsverhältnisseZur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Beschäftigten, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers ihr Dienstverhältnis vor Inkraft- treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit angetreten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tätigkeit in die Arbeitswelt ab- zielenVer- wendungsgruppe nach E.2. eingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt exkl Sozialzulagen und exkl variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten der betroffenen Beschäftigten aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Ist-Gehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltsteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltsteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger B.2. (Arbeitsmarkt- serviceVordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das die nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1Aufgrund des Inkrafttreten und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehörigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) BeschäftigungsverhältnisseZur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers ihr Dienstverhältnis vor InKraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit angetreten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tätigkeit in die Arbeitswelt ab- zielenVerwendungsgruppe nach E.2. eingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Gehaltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Biennalstufe von 12 oder Be- hindertengesetzen höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger dem Kollektivvertrag entsprechenden Einstufung einerseits und dem bisherigen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Umstiegsgehaltteil (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etcUGT) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema)ausbezahlt. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2Günstigere Lösungen sind möglich. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werdenUmstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter valorisiert. A.3Die Regelung nach B.2. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter(Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung nach InKraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnetsich daraus ergebenden Kollektivvertragsangehörigkeit neu begründet werden.

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Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 2. 2019 in Kraft (Anhang 1 und 2 per 1. 2021 in Kraft 1. 2019) und wird auf unbestimmte un- bestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 2018 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen mona- tigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsregelungen. 63 Übergangsregelung für Zeitguthaben aus dem Anwendungs-TV Land Berlin (Änderungen 1) 1Arbeitszeitkonten mit Zeitguthaben, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 anzuwendenden Regelungen in § 3 Anwendungs-TV Land Berlin entstanden sind, werden getrennt von Arbeitszeitkonten nach § 10 TV-L geführt. 2Für den Abbau der bis zum 31. Dezember 2009 aufgebauten Zeitguthaben gelten die nachstehen- den Regelungen. (2) 1Bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berück- sichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. 2Die Arbeitsbefreiung umfasst jeweils min- destens einen Arbeitstag, auf Wunsch der/des Beschäftigten kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. 3Bei Inan- spruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei in der Fünf- Tage-Woche tätigen Vollbeschäftigten um ein Fünftel der regelmäßigen durchschnitt- lichen wöchentlichen Arbeitszeit, bei in der Fünf-Tage-Woche tätigen Nichtvollbe- schäftigten um ein Fünftel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits- zeit abgebaut. 4Bei anderweitiger Arbeitszeitverteilung ist sinngemäß zu verfahren. 5Wollen Beschäftigte mehr als 15 Arbeitstage zusammenhängend aus dem Zeitgut- haben in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens einen Monat vor Beginn des Freistellungszeitraumes schriftlich verlangen. 6Der Antrag auf Freistellung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht inner- halb von 15 Arbeitstagen ablehnt. 7Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 8Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. be- trieblichen Gründen widerrufen werden. 9Die Gründe für die Ablehnung nach Satz 6 oder für den Widerruf nach Satz 8 sind den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. (3) Das Arbeitszeitkonto kann auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden. (4) 1Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Ein- richtungen an Schulen (Schulhorten) kann das Arbeitszeitkonto ebenfalls individuell oder zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit nutzen. 2Bei individueller Inanspruch- nahme sollen die Freistellungszeiten weitgehend während der Ferien nach der Ferienordnung für die Berliner Schulen in Anspruch genommen werden. 3Soweit aus dienstlichen Gründen ein individueller Ausgleich in einem Kalenderjahr nicht voll- ständig möglich ist, sind pro Kalenderjahr mindestens zehn freie Tage zu gewähren, § 26 Absatz 1 Sätze 5 und 6 TV-L gilt hierfür entsprechend. (5) Wird die/der Beschäftigte während der Freistellung arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; dieser Zeitraum gilt somit nicht als Inanspruchnahme aus dem Arbeitszeitkonto. (6) 1Beim Abbau des Zeitguthabens wird die/der Beschäftigte unter Fortzahlung des Tabellenentgelts (§ 15 Absatz 1 TV-L) bzw. des Entgelts aus der individuellen Zwi- schen- oder Endstufe sowie sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbe- standteile von der Arbeit freigestellt. 2Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein. (7) 1Das Zeitguthaben kann nicht verfallen, auch nicht im Krankheits- oder Todesfall. 2Seine Geltendmachung unterliegt weder tarifvertraglichen Ausschlussfristen noch der Verjährung. 3Es wird auch durch eine Kündigung oder Beendigung dieses Tarif- vertrages nicht berührt. (8) 1Das angesammelte Zeitguthaben ist spätestens bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses durch Freistellung auszugleichen. 2Dies gilt gleichermaßen bei Veränderungen in der Person des Arbeitgebers (z. B. Betriebsübergang). 3Ist in den vorstehend genannten Fällen aus dienstlichen/betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Beschäftigten (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit) ein vollständiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Inanspruchnahme von Freizeit nicht möglich, wird das Zeitguthaben finanziell abgegolten. 4Für eine finan- zielle Abgeltung gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. 5Ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Freistellung oder finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorzunehmen, wenn das Wertgut- haben gemäß § 7 f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. (9) Die Beschäftigten erhalten eine Dokumentation über das Zeitguthaben. (1) Bei Beschäftigten, die in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2009 Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals geleistet haben, gelten die §§ 3 und 4 Anwendungs-TV Land Berlin sowie die der Absenkung zugrunde liegende, vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) geltende regelmäßige durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit für denjenigen Teil der nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Freistellungsphase weiter, für den in der Arbeitsphase die Vorarbeit unter Anwen- dung dieser Vorschriften geleistet worden ist. (2) 1Für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 werden das Entgelt aus einer indi- viduellen Zwischen- oder Endstufe bzw. 2012das Tabellenentgelt (einschließlich der erhöhten Tabellenwerte gem. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 TVÜ-Länder und den Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder), die Garantie- beträge gem. § 17 Absatz 4 TV-L sowie die Besitzstandszulagen nach § 11, die Strukturausgleiche nach § 12 und die Tabellenwerte gem. § 19 TVÜ-Länder nach dem Vomhundertsatz bemessen, der bei Fortgeltung des § 4 Anwendungs-TV Land Berlin über den 31. Dezember 2009 hinaus maßgebend wäre. 2§ 15 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt. Für Beschäftigte, für die vor Beginn der Altersteilzeitarbeit § 3 des Anwendungs-TV Land Berlin galt, und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem- ber 2009 begonnen hat, gelten folgende Sonderregelungen: (1) 1Bei Beschäftigten, die nach dem 18. Juni 2004 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben, gilt der TV ATZ mit folgenden Maßgaben: a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten In § 5 Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „83 v. H.“ für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 6 und 7, soweit Xxx. 0 XXX-X/XXX-X-X zuzuordnen, KR 3 a bis 7a sowie von bettenführenden Krankenanstalten.KR 8a, soweit bisher Vgr. Kr. V oder Kr. Va BAT/BAT-O zuzuordnen, die Worte „86 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, soweit Lgr. 7 oder 7a BMT-G/BMT-G-O zuzuordnen, und 8 bis 10 sowie 11, soweit nicht Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, und 12, soweit Vgr. III BAT/BAT-O zuzuordnen, KR 8a, soweit Vgr. Kr. VI BAT/BAT-O zuzuordnen, sowie KR 9a bis KR 11b und KR 12a, soweit Vgr. Kr. XII BAT/BAT-O zuzuordnen, die Worte „86,5 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11, soweit Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, 12, soweit Vgr. II a BAT/BAT-O zuzuordnen, 13, 13 Ü und höher, KR 12a, soweit Vgr. Kr. XIII BAT/ BAT-O zuzuordnen, die Worte „87,5 v. H.“; b) Praktikanten in § 5 Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „90 v. H.“ für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 6 KR 3 a bis 7a sowie VolontäreKR 8a, soweit bisher Vgr. Volontär Kr. V oder Kr. Va BAT/BAT-O zuzuordnen, die Worte „98 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 7 bis 10 sowie 11, soweit nicht Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, und 12, soweit Vgr. III BAT/BAT-O zuzuordnen, KR 8a, soweit Vgr. Kr. VI BAT/BAT-O zuzuordnen, sowie KR 9a bis KR 11b und KR 12a, soweit Vgr. Kr. XII BAT/BAT-O zuzuordnen, die Worte „100 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11, soweit Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, 12, soweit Vgr. II a BAT/BAT-O zuzuordnen, 13, 13 Ü und höher, KR 12a, soweit Vgr. Kr. XIII BAT/BAT-O zuzuordnen, die Worte „100 v. H.“. 2Dadurch dürfen 90 v. H. des Arbeitsentgeltes zuzüglich des sozialversicherungs- pflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversor- gungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, nicht überschritten werden. (2) 1Bei Beschäftigten, die vor dem 19. Juni 2004 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart und nach dem 1. August 2003 angetreten haben, wird für die Ermittlung der Bezüge gem. § 4 TV ATZ und für die Berechnung der Aufstockungsleistungen sowie der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 3 Absatz 1 TV ATZ zugrunde gelegt, die ohne Anwendung des § 3 Anwendungs-TV Land Berlin auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte. 2Soweit aufgrund der bis zur Änderung des § 5 Ab- satz 2 Buchstabe c Anwendungs-TV Land Berlin durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 hierzu vom 25. August 2004 geltenden Regelung zu viel Arbeitszeit geleistet worden ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant istist diese bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wer bei Al- tersteilzeitarbeit im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet istBlockmodell bis zum Beginn der Freistellungsphase, praktische Tätigkeiten nachzuweisendurch entsprechende Freizeitgewährung unter Fortzahlung der unter Berücksichtigung des Satzes 1 zustehenden Bezüge gem. §§ 4 und 5 TV ATZ auszugleichen. 3Darüber wird mit den Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, in der fest- gelegt wird, wann der Freizeitausgleich vorgenommen wird. c(3) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration 1Die Bezüge aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (individueller Nettobetrag der Bezüge gem. § 4 TV ATZ zuzüglich der Aufstockungsleistungen gem. § 5 TV ATZ Absatz 1 bis 3 i. V. m. Absatz 1 oder der Bezüge gem. Absatz 2) dürfen 100 v. H. der individuellen Nettobezüge im Sinne des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle ArbeiterLohnsteuerrechts nicht überschreiten, die bei einem Mitglied Fortsetzung des Vereines Inte- ressenvertretung Arbeitsverhältnisses ohne die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit üblicherweise zugestanden hätten. 2Bei der karitativen Einrichtungen Ermittlung der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfen die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Höchstgrenzen nicht über- schritten werden, soweit diese nicht tarifdispositiv sind. (4) Bei der Berechnung der Altersteilzeitbezüge, Aufstockungsleistungen und zusätz- lichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bleiben Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 31. Juli 2011 unberücksichtigt. 1Lehrkräften (einschließlich der pädagogischen Unterrichtshilfen), - die vor dem 1. Xxxx 2005 eingestellt worden sind, - deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin seither ununterbrochen als Lehrkraft fortbesteht und - die vor dem 1. September 2008 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt: 2Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichts- stunden zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung) von - mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 55. Lebensjahr: 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr: 1 weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden). - weniger als zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 57. Lebensjahr: 1 Stunde. Auf Beschäftigte, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, und in den Geltungsbereich fallenfür die infolge der Reduzierung der Bezüge gem. § 4 Anwendungs-TV Land Berlin eine Verminderung der Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung eingetreten ist, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnetfindet die Verein- barung zur Umsetzung des § 9 Anwendungs-TV Land Berlin vom 15. Juli 2004 weiterhin Anwendung.

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Samples: Tarifvertrag

Übergangsregelungen. Für den Fall, dass einer der beiden Vereine (Änderungen mit 1aufnehmender oder abgebender Verein) noch nicht am elektronischen Verfahren teilnimmt, sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten. 3.1 Nur der aufnehmende Verein nimmt am elektronischen Verfahren teil. Ist der Pass im Besitz des aufnehmenden Vereins und sind von diesem die zur Erteilung der Spielerlaubnis notwendigen Angaben auf elektronischem Weg vollständig übermittelt worden (Antrag und Angaben über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels), wird der abgebende Verein postalisch durch den HFV über den Vereinswechsel und die eingegebenen Daten informiert. In diesem Fall kann die Abmeldung nicht elektronisch vorgenommen werden. Erhebt der abgebende Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der elektronischen Mitteilung des HFV über den Vereinswechsel-Antrag keinen Einspruch gegen die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben, legt der HFV bei der Erteilung der Spielerlaubnis die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben zugrunde. Die Erteilung der Spielerlaubnis kann innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Hat der aufnehmende Verein den Antrag auf elektronischem Weg gestellt und lag dem Verein der Spielerpass nicht vor, leitet der HFV das Passeinzugsverfahren postalisch ein (§ 8 Nr. 1.4, 2. Absatz). 3.2 Nur der abgebende Verein nimmt am elektronischen Verfahren teil. Stellt der aufnehmende Verein den schriftlichen Antrag, wird der abgebende Verein durch den HFV elektronisch darüber informiert. Nach Erhalt dieser Information gilt im Übrigen Nr. 2. 2012), Absätze 1 und 3, dieser Vorschrift entsprechend. (1) Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler/die Spielerin für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat. (2) Wartefristen entfallen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf: a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden KrankenanstaltenWenn ein Spieler/eine Spielerin während der Laufzeit einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär istWenn ein Spieler während oder innerhalb eines Monats nach Beendigung der Wehrpflicht zu seinem alten Verein zurückkehrt, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant istunabhängig davon, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisenob er während der Ableistung der Wehrpflicht die Spielberechtigung für einen anderen Verein erhalten hatte. c) BeschäftigungsverhältnisseWenn Spieler/Spielerinnen, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielenzu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt habenzu ihrem alten Verein zurückkehren. d) Lehrpersonal Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler/Spielerinnen, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler/Spielerinnen der sich zusammen schließenden Vereine innerhalb 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 1.7. im Zeitraum 1. - 14.7., dem neu gebildeten Verein als Spieler/Spielerin nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartefrist die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten. e) Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an Schulendem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebes mitgeteilt hat, vorgenommen wurde. f) Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt. g) Bei Abstieg der Mannschaft gemäß § 16 (1) dieser Spielordnung in Folge eines Insolvenzverfahrens. h) Ergänzend zu Absatz (e) kann bei Einstellung des Spielbetriebes im Frauenbereich, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt an dem der betroffene Verein seine Einstellung des Spielbetriebes im Frauenbereich mitgeteilt hat, eine Freigabe durch den AFM auf Antrag durch den aufnehmenden Verein vorgenommen werden. (3) Die §§ 8 Nr. 5. und 9 Abs. 2 der HFV-Spielordnung gelten auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II. Ein übergebietlicher Vereinswechsel (Wechsel von einem Verein eines anderen Landesverbandes zu einem Verein des HFV bzw. umgekehrt) ist in § 18 der DFB- Spielordnung allgemeinverbindlich geregelt. Auf Vertragsspieler/Vertragsspielerinnen finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. a) Verträge mit Vertragsspielern/Vertragsspielerinnen bedürfen der Schriftform, müssen zwischen dem Verein und dem Spieler/der Spielerin abgeschlossen werden und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB, des NFV und des HFV verstoßen. Verträge mit Vertragsspielern/Vertragsspielerinnen müssen bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) laufen. Die Laufzeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben. b) Die Vereine und die Spieler/Spielerinnen sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem HFV unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. c) Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden. d) Xxxxxx der Abschluss eines Vertrages wirksam angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler/die betreffende Spielerin den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, einen Antrag auf Spielerlaubnis beim HFV vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein. e) Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offen gelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen oder andere geldwerte Leistungen. f) Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung - gleich aus welchem Grund - hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 11 a der Spielordnung zu beachten. g) Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers/einer Vertragsspielerin erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrages, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler/die Spielerin nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird der Abmeldung nicht mehr gespielt hat. h) Bei einem Vereinswechsel gelten für den Vertragsspieler die Bestimmungen des § 11 a der Spielordnung. i) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 - 10 der Spielordnung und ergänzend die entsprechenden allgemeinverbindlichen Bestimmungen der DFB-Spielordnung Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler/die Spielerin seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages oder rechtskräftigen Urteils zu geschehen hat. j) Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Mädchen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dieses nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der Auswahl des HFV angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen. j.1) Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich am Mustervertrag (Landes- bzw Bundesschema„3 + 2 Modell“). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem HFV sowie zusätzlich dem Ligaverband durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,-- monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit Spielern, die für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbar sind, abgeschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle ArbeiterDarauf angerechnet werden Spieler, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung während der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und in sich damit nach den Geltungsbereich fallenFIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden k) Schließt ein Spieler/eine Spielerin für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler/Vertragsspielerin und/oder Lizenzspieler, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband bzw. DFB angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, sind zuständig: a) In erster Instanz:

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Samples: Spielordnung

Übergangsregelungen. H.1. Evaluierung persönliches Recht auf Mehrarbeit Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die vor 1.2.2010 begonnen haben. Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die ab 1.2.2010 beginnen. Anhang 3 Gehaltstafel Anhang 4 Muster-Dienstzettel Anhang 5a und 5b Vereinbarungen betreffend Betreuung und Datenweitergabe zu C.7.2. Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben bei Teilzeitanstellungen Zusatzkollektivvertrag betreffend „Pflegezuschuss 2022“ Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Verein karitativer Arbeitgeber*innen, kurz VKA, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00-00, einerseits und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, sowie der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0, andererseits. Glieder- ung Bezeichnung A Geltungsbereich A.1. Geltungsbereich A.1.1. Räumlich Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. A.1.2. Fachlich Für die Mitglieder des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen. A.1.3. Persönlich Für alle Lehrlinge und Beschäftigten der Mitglieder des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen. Für Transitbeschäftigte, das sind Beschäftigte, die in eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (Änderungen auch bei Cofinanzierung durch andere Xxxxxx wie Länder, Sozialministeriumservice, Eu- ropäischer Sozialfonds) bei einfachen Tätigkeiten unter arbeits- marktähnlichen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zu- weisung durch das AMS mit 1dem Ziel der Integration am Ar- beitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeitraum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut werden, finden folgende Abschnitte des Kollektivvertrages keine Anwen- dung: A.3. 2Gleichstellung von Arbeiter*innen und Angestellten B.2. 2012) Vordienstzeiten C.2.4. Gleitende Arbeitszeit C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste D.3. Sabbatical (Berufspause) E.1. Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen E.2. Verwendungsgruppen E.3. Gehaltstafel E.4. Zulagen und Zuschläge F.1. Kündigung G.1. Bildung G.3. Supervision H. Übergangsregelungen Die Entlohnung der Transitbeschäftigten erfolgt gemäß Ab- schnitt E.7. Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus- genommen sind: a) Arbeitnehmer Beschäftigte von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. . b) Praktikanten Praktikant*innen sowie VolontäreVolontär*innen. Volontär Volontär*in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken Ausbil- dungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem Volontariat nicht entgegenent- gegen. Praktikant Praktikant*in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. . c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers Integration der Beschäftigten in die Arbeitswelt ab- zielenabzielen, deren Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen Behindertengesetzen der Bundesländer Bun- desländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- serviceArbeits- marktservice, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumserviceSozialministeri- umservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. ha- ben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- öffentlich-rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen Beschäftigtengruppen können Be- triebsvereinbarungen Betriebsver- einbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ Geltungsbeginn und Dauer A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 1.1.2023 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 1.1.2021 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden vertragsschließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt gekün- digt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Gleichstellung von Arbeiter*in- nen und Ange- stellten Alle ArbeiterArbeiter*innen, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich karitati- ver Arbeitgeber*innen beschäftigt werden und in den Geltungsbereich Geltungs- bereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer Beschäftigte bezeichnet.

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Samples: Kollektivvertrag

Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) BeschäftigungsverhältnisseZur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird verein- bart: Alle Arbeitnehmer, die primär auf die ihr Dienstverhältnis vor In- tegration des Arbeitnehmers Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Arbeitswelt ab- zielenVerwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder Be- hindertengesetzen höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etcUGT) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema)ausbezahlt. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2Günstigere Lösungen sind möglich. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werdenUmstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. A.3Die Regelung nach B.2. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter(Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung nach In-Kraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivver- trag und der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnetsich daraus ergebenden Kollektivver- tragsangehörigkeit neu begründet werden.

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Übergangsregelungen. 63 Übergangsregelung für Zeitguthaben aus dem Anwendungs-TV Land Berlin (Änderungen 1) 1Arbeitszeitkonten mit Zeitguthaben, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 anzuwendenden Regelungen in § 3 Anwendungs-TV Land Berlin entstanden sind, werden getrennt von Arbeitszeitkonten nach § 10 TV-L geführt. 2Für den Abbau der bis zum 31. Dezember 2009 aufgebauten Zeitguthaben gelten die nachstehen- den Regelungen. (2) 1Bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berück- sichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. 2Die Arbeitsbefreiung umfasst jeweils min- destens einen Arbeitstag, auf Wunsch der/des Beschäftigten kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. 3Bei Inan- spruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei in der Fünf- Tage-Woche tätigen Vollbeschäftigten um ein Fünftel der regelmäßigen durchschnitt- lichen wöchentlichen Arbeitszeit, bei in der Fünf-Tage-Woche tätigen Nichtvollbe- schäftigten um ein Fünftel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgebaut. 4Bei anderweitiger Arbeitszeitverteilung ist sinngemäß zu ver- fahren. 5Wollen Beschäftigte mehr als 15 Arbeitstage zusammenhängend aus dem Zeitgut- haben in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens einen Monat vor Beginn des Freistellungszeitraumes schriftlich verlangen. 6Der Antrag auf Freistellung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht inner- halb von 15 Arbeitstagen ablehnt. 7Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 8Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. be- trieblichen Gründen widerrufen werden. 9Die Gründe für die Ablehnung nach Satz 6 oder für den Widerruf nach Satz 8 sind den Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. (3) Das Arbeitszeitkonto kann auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden. (4) 1Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Ein- richtungen an Schulen (Schulhorten) kann das Arbeitszeitkonto ebenfalls individuell oder zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit nutzen. 2Bei individueller Inanspruch- nahme sollen die Freistellungszeiten weitgehend während der Ferien nach der Ferienordnung für die Berliner Schulen in Anspruch genommen werden. 3Soweit aus dienstlichen Gründen ein individueller Ausgleich in einem Kalenderjahr nicht voll- ständig möglich ist, sind pro Kalenderjahr mindestens zehn freie Tage zu gewähren, § 26 Absatz 1 Sätze 5 und 6 TV-L gilt hierfür entsprechend. (5) Wird die/der Beschäftigte während der Freistellung arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; dieser Zeitraum gilt somit nicht als Inanspruchnahme aus dem Arbeitszeitkonto. (6) 1Beim Abbau des Zeitguthabens wird die/der Beschäftigte unter Fortzahlung des Tabellenentgelts (§ 15 Absatz 1 TV-L) bzw. des Entgelts aus der individuellen Zwi- schen- oder Endstufe sowie sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbe- standteile von der Arbeit freigestellt. 2Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein. (7) 1Das Zeitguthaben kann nicht verfallen, auch nicht im Krankheits- oder Todesfall. 2Seine Geltendmachung unterliegt weder tarifvertraglichen Ausschlussfristen noch der Verjährung. 3Es wird auch durch eine Kündigung oder Beendigung dieses Tarif- vertrages nicht berührt. (8) 1Das angesammelte Zeitguthaben ist spätestens bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses durch Freistellung auszugleichen. 2Dies gilt gleichermaßen bei Veränderungen in der Person des Arbeitgebers (z. B. Betriebsübergang). 3Ist in den vorstehend genannten Fällen aus dienstlichen/betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Beschäftigten (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit) ein vollständiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Inanspruchnahme von Freizeit nicht möglich, wird das Zeitguthaben finanziell abgegolten. 4Für eine finanzi- elle Abgeltung gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. 5Ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Freistellung oder finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorzunehmen, wenn das Wertgut- haben gemäß § 7 f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. (9) Die Beschäftigten erhalten eine Dokumentation über das Zeitguthaben. (1) Bei Beschäftigten, die in dem Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2009 Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals geleistet haben, gelten die §§ 3 und 4 Anwendungs-TV Land Berlin sowie die der Absenkung zugrunde liegende, vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) geltende regelmäßige durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit für denjenigen Teil der nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Freistellungsphase weiter, für den in der Arbeitsphase die Vorarbeit unter Anwen- dung dieser Vorschriften geleistet worden ist. (2) 1Für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 werden das Entgelt aus einer indi- viduellen Zwischen- oder Endstufe bzw. 2012das Tabellenentgelt (einschließlich der erhöhten Tabellenwerte gem. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 TVÜ-Länder und den Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder), die Garantie- beträge gem. § 17 Absatz 4 TV-L sowie die Besitzstandszulagen nach § 11, die Strukturausgleiche nach § 12 und die Tabellenwerte gem. § 19 TVÜ-Länder nach dem Vomhundertsatz bemessen, der bei Fortgeltung des § 4 Anwendungs-TV Land Berlin über den 31. Dezember 2009 hinaus maßgebend wäre. 2§ 15 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt. § 65‌ Für Beschäftigte, für die vor Beginn der Altersteilzeitarbeit § 3 des Anwendungs-TV Land Berlin galt, und deren Alterteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem- ber 2009 begonnen hat, gelten folgende Sonderregelungen: (1) 1Bei Beschäftigten, die nach dem 18. Juni 2004 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben, gilt der TV ATZ mit folgenden Maßgaben: a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten In § 5 Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „83 v. H.“ für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 6 und 7, soweit Xxx. 0 XXX-X/XXX-X-X zuzuordnen, KR 3 a bis 7a sowie von bettenführenden KrankenanstaltenKR 8a, soweit bisher Vgr. Kr. V oder Kr. Va BAT/BAT-O zuzuordnen die Worte „86 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, soweit Lgr. 7 oder 7a BMT-G/BMT-G-O zuzuordnen, und 8 bis 10 sowie 11, soweit nicht Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, und 12, soweit Vgr. III BAT/BAT-O zuzuordnen, KR 8a, soweit Vgr. Kr. VI BAT/BAT-O zuzuordnen, sowie KR 9a bis KR 11b und KR 12a, soweit Vgr. Kr. XII BAT/BAT-O zuzuordnen die Worte „86,5 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11, soweit Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, 12, soweit Vgr. II a BAT/BAT-O zuzuordnen, 13, 13 Ü und höher, KR 12a, soweit Vgr. Kr. XIII BAT/ BAT-O zuzuordnen die Worte „87,5 v. H.“. b) Praktikanten In § 5 Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „90 v. H.“ für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 6 KR 3 a bis 7a sowie VolontäreKR 8a, soweit bisher Vgr. Volontär Kr. V oder Kr. Va BAT/BAT-O zuzuordnen die Worte „98 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 7 bis 10 sowie 11, soweit nicht Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, und 12, soweit Vgr. III BAT/BAT-O zuzuordnen, KR 8a, soweit Vgr. Kr. VI BAT/BAT-O zuzuordnen, sowie KR 9a bis KR 11b und KR 12a, soweit Vgr. Kr. XII BAT/BAT-O zuzuordnen die Worte „100 v. H.“, für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11, soweit Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen, 12, soweit Vgr. II a BAT/BAT-O zuzuordnen, 13, 13 Ü und höher, KR 12a, soweit Vgr. Kr. XIII BAT/BAT-O zuzuordnen die Worte „100 v. H.“. 2Dadurch dürfen 90 v. H. des Arbeitsentgeltes zuzüglich des sozialversicherungs- pflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversor- gungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, nicht überschritten werden. (2) 1Bei Beschäftigten, die vor dem 19. Juni 2004 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart und nach dem 1. August 2003 angetreten haben, wird für die Ermittlung der Bezüge gem. § 4 TV ATZ und für die Berechnung der Aufstockungsleistungen sowie der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 3 Absatz 1 TV ATZ zu- grunde gelegt, die ohne Anwendung des § 3 Anwendungs-TV Land Berlin auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte. 2Soweit aufgrund der bis zur Änderung des § 5 Ab- satz 2 Buchst. c Anwendungs-TV Land Berlin durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 hierzu vom 25. August 2004 geltenden Regelung zu viel Arbeitszeit geleistet worden ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant istist diese bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wer bei Altersteil- zeitarbeit im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet istBlockmodell bis zum Beginn der Freistellungsphase, praktische Tätigkeiten nachzuweisendurch entsprechen- de Freizeitgewährung unter Fortzahlung der unter Berücksichtigung des Satzes 1 zustehenden Bezüge gem. §§ 4 und 5 TV ATZ auszugleichen. 3Darüber wird mit den Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt wird, wann der Freizeitausgleich vorgenommen wird. c(3) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration 1Die Bezüge aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (individueller Nettobetrag der Bezüge gem. § 4 TV ATZ zuzüglich der Aufstockungsleistungen gem. § 5 TV ATZ Absatz 1 bis 3 i. V. m. Absatz 1 oder der Bezüge gem. Absatz 2) dürfen 100 v. H. der individuellen Nettobezüge im Sinne des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle ArbeiterLohnsteuerrechts nicht überschreiten, die bei einem Mitglied Fortsetzung des Vereines Inte- ressenvertretung Arbeitsverhältnisses ohne die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit üblicherweise zugestanden hätten. 2Bei der karitativen Einrichtungen Ermittlung der Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfen die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Höchstgrenzen nicht über- schritten werden, soweit diese nicht tarifdispositiv sind. (4) Bei der Berechnung der Altersteilzeitbezüge, Aufstockungsleistungen und zusätz- lichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bleiben Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 31. Juli 2011 unberücksichtigt. 1Lehrkräften (einschließlich der pädagogischen Unterrichtshilfen), - die vor dem 1. Xxxx 2005 eingestellt worden sind, - deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin seither ununterbrochen als Lehrkraft fortbesteht und - die vor dem 1. September 2008 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt: 2Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichts- stunden zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung) von - mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 55. Lebensjahr: 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr: 1 weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden). - weniger als zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 57. Lebensjahr: 1 Stunde. § 67‌‌ Auf Beschäftigte, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, und in den Geltungsbereich fallenfür die infolge der Reduzierung der Bezüge gem. § 4 Anwendungs-TV Land Berlin eine Verminderung der Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung eingetreten ist, unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnetfindet die Verein- barung zur Umsetzung des § 9 Anwendungs-TV Land Berlin vom 15. Juli 2004 weiterhin Anwendung.

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Übergangsregelungen. (Änderungen mit 1. 2. 2012) a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- hindertengesetzen der Bundesländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER‌ A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2020 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich (Hinweis: ab 2. 11. 2021: Verein karitativer Arbeitgeber*innen) beschäftigt werden und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen unterlie- gen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnetbezeich- net.

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