Common use of Übergangsregelungen Clause in Contracts

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich

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Samples: www.gpa.at, www.behindertenarbeit.at

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werdenH.1. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich Evaluierung persönliches Recht auf Mehrarbeit Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraftvor 1.2.2010 begonnen haben. Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die ab 1.2.2010 beginnen. Anhang 3 Gehaltstafel Anhang 4 Muster-Treten oder nach Beitritt zum Dienstzettel Anhang 5a und 5b Vereinbarungen betreffend Betreuung und Datenweitergabe zu C.7.2. Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben bei Teilzeitanstellungen Zusatzkollektivvertrag betreffend „Pflegezuschuss 2022“ Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Verein karitativer Arbeitgeber*innen, kurz VKA, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00-00, einerseits und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, sowie der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0, andererseits. Glieder- ung Bezeichnung A Geltungsbereich A.1. Geltungsbereich A.1.1. Räumlich Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. A.1.2. Fachlich Für die Mitglieder des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen. A.1.3. Persönlich Für alle Lehrlinge und Beschäftigten der Mitglieder des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen. Für Transitbeschäftigte, das sind Beschäftigte, die in eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch bei Cofinanzierung durch andere Xxxxxx wie Länder, Sozialministeriumservice, Eu- ropäischer Sozialfonds) bei einfachen Tätigkeiten unter arbeits- marktähnlichen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zu- weisung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am Ar- beitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeitraum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut werden, finden folgende Abschnitte des Kollektivvertrages keine Anwen- dung: A.3. Gleichstellung von Arbeiter*innen und Angestellten B.2. Vordienstzeiten C.2.4. Gleitende Arbeitszeit C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste D.3. Sabbatical (Berufspause) E.1. Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen E.2. Verwendungsgruppen E.3. Gehaltstafel E.4. Zulagen und Zuschläge F.1. Kündigung G.1. Bildung G.3. Supervision H. Übergangsregelungen Die Entlohnung der Transitbeschäftigten erfolgt gemäß Ab- schnitt E.7. Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus- genommen sind: a) Beschäftigte von (Sonder-)Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten. b) Praktikant*innen sowie Volontär*innen. Volontär*in ist, wer sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu kurzfristig ausschließlich zu Ausbil- dungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem Volontariat nicht ent- gegen. Praktikant*in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die Integration der Beschäftigten in die Arbeitswelt abzielen, deren Ar- beitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Behindertengesetzen der Bun- desländer begründet wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeits- marktservice, Sozialversicherungsträger, Sozialministeri- umservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt ha- ben. d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich-rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bundesschema). Hinsichtlich dieser Beschäftigtengruppen können Betriebsver- einbarungen geschlossen werden. H.1A.2. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf Geltungsbeginn und Dauer A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2023 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1.1.2021 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von 3 Jahren nach Inkrafttreten beiden vertragsschließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekün- digt werden. A.3. Gleichstellung von Arbeiter*in- nen und Ange- stellten Alle Arbeiter*innen, die bei einem Mitglied des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über Vereines karitati- ver Arbeitgeber*innen beschäftigt werden und in den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx XxxxxxGeltungs- bereich fallen, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in ÖsterreichFolge wie auch alle Angestellten als Beschäftigte bezeichnet.

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Samples: Vereinbarung

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens Inkrafttretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle ArbeitnehmerBeschäftigten, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten Inkraft- treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten angetreten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit Tätigkeit in die Verwendungsgruppe Ver- wendungsgruppe nach E.2. einge- reihteingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. exkl Sozialzulagen und excl. exkl variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des der betroffenen Arbeitnehmers Beschäftigten aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt Ist-Gehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil stiegsgehaltsteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil Umstiegsgehaltsteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten krafttreten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich.

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Samples: www.gpa.at

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- Kraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. XxxMag. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxx. Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretär Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich

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Samples: www.gpa.at

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens Inkrafttreten und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit Kollektivvertragsangehörigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- KraftInKraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten angetreten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit Tätigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reihteingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle Gehaltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe Biennalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden entsprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen bisherigen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil Umstiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter Kollektivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- KraftInKraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit Kollektivvertragsangehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich.

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Samples: www.caritas-stpoelten.at

Übergangsregelungen. Aufgrund des In-Kraft-Tretens und auch aufgrund des Beitritts einer Organisation zum Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Kollektivvertragsangehö- rigkeit dürfen bestehende Gehälter nicht geschmälert werden. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes wird vereinbartverein- bart: Alle Arbeitnehmer, die ihr Dienstverhältnis vor In- Kraft-Treten oder vor Beitritt zum Kollektivvertrag und damit vor Kollektivvertragsangehörigkeit ange- treten haben, werden entsprechend der Art ihrer Tä- tigkeit in die Verwendungsgruppe nach E.2. einge- reiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppe wird in der Ge- haltstabelle sodann derjenige Wert gesucht, der dem bisherigen Gehalt (Fixgehalt excl. Sozialzulagen und excl. variable Gehaltsbestandteile) entspricht. Ergibt sich aus obiger Gruppeneinstufung eine Bien- nalstufe von 12 oder höher, so sind die Vordienstzeiten des betroffenen Arbeitnehmers aufzurollen. Die Differenz zwischen der dem Kollektivvertrag ent- sprechenden Einstufung einerseits und dem bisheri- gen Istgehalt andererseits wird als monatlicher Um- stiegsgehaltteil (UGT) ausbezahlt. Günstigere Lösungen sind möglich. Der Umstiegsgehaltteil wird alljährlich wie die Kollek- tivvertragsgehälter valorisiert. Die Regelung nach B.2. (Vordienstzeitenanrechnung) gilt ausschließlich für Dienstverhältnisse, die nach In- In-Kraft-Treten oder nach Beitritt zum Kollektivvertrag Kollektivver- trag und der sich daraus ergebenden Kollektivvertragsan- gehörigkeit Kollektivver- tragsangehörigkeit neu begründet werden. H.1. EVALUIERUNG PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vor Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des „Per- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit“ nach C.7. wird eine tiefergehende Evaluierung durch die Kollektivver- tragsparteien durchgeführt. Bei einer Einigung der beteiligten Parteien auf Grundlage der Evaluierung wird das „Persönliche Recht auf Mehrarbeit“ über den 31. 12. 2024 hinaus fortgesetzt. Xxx. Xxxxx Xxxxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin Vorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Xxxx Xxxxxxxxx Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorsitzender des Verhandlungsgremiums Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Vorsitzender Bundesgeschäftsführer FACHBEREICH SOZIALE DIENSTE Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Wien, am 22. April 2021 ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG‌ „COVID-19“ zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich.

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Samples: www.kv-rechner.at