Übergangsregelungen. Bei der Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) ab dem 01.04.2004 sind zwecks Nachteilsausgleich gemäß Teil E § 2 AVR-K zugunsten von vor dem 01.01.2004 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Besitzstandszulagen entstanden, die nach Maßgabe folgender Regeln weiter zu zahlen sind:
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