Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes: i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert werden. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes: i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina bedient. (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung. (3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemein- schaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) Hauptübereinkommens gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte Verkehrs- rechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert werden.
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen zwi- schen Orten in Bosnien und Herzegowina Bulgarien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.;
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Bulgarien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas Bulgariens und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf ab Beginn der ersten Übergangsfrist Über- gangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten Mitglied- staaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich tat- sächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina Bulgarien oder von bulgarischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen die- sen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften aufge- führten Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte Ver- kehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Albanien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat Mit- gliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich tat- sächlich von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebs- genehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert werden.
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe Buch- stabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina Albanien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flug- dienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG- Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Albanien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas Albaniens und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung Betriebsge- nehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Kosovo und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum Eigentum von Bosnien und Herzegowina der UNMIK oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas Ein- wohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina der UNMIK oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas Einwohnern des Kosovo kontrolliert werdenwer- den, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der UNMIK erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich mehrheit- lich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich tatsäch- lich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung Betriebsge- nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina Kosovo und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.;
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte Verkehrs- rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Kosovo bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas der UNMIK und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina der UNMIK oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas Einwohnern des Kosovo stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen Betriebsgenehmi- gungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) Hauptübereinkommens gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung Betriebsgeneh- migung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Rumänien und jedem Ort in einem EG-EG- Mitgliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert werden.
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina Rumänien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.;
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Rumänien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas Ver- pflichtung Rumäniens und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf ab Beginn der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich tatsäch- lich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina Rumänien oder von rumänischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina der Republik Serbien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina Eigentum der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der Republik Serbien stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas Staatsangehöri- gen der Republik Serbien kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen Staatsan- gehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina der Republik Serbien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas der Republik Serbien und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den LuftfahrtunternehmenLuftfahrtunterneh- men, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina Eigen- tum der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der Republik Serbien stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrol- liert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten der Republik Montenegro erteil- ten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina der Republik Monte- negro und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina Eigentum der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der Republik Montenegro stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der Republik Montenegro kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Re- publik Montenegro erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina der Republik Montenegro und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte unbe- schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina der Republik Monte- negro bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas der Republik Montenegro und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den LuftfahrtunternehmenLuftfahrtun- ternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der Republik Montenegro stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert tat- sächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilenertei- len.
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Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum von Bosnien und Herzegowina Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas der ehema- ligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der ehe- maligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum Eigen- tum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-EG- Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.;
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Flugge- rätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsge- nehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen Staatsangehö- rigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunter- nehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas Staatsangehöri- gen der ehemaligen jugoslawischen Republik stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen Betriebsgenehmi- gungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area
Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten Mit- gliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte unbe- schränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Herzego- wina bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den LuftfahrtunternehmenLuft- fahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten Mitglied- staaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich mehrheit- lich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvor- schriften zu erteilen.
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area
Übergangsregelungen. (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebsgenehmigung Betriebsge- nehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herze- gowina Albanien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigen- tum Eigentum von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albani- schen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luft- fahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebs- genehmigung Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich mehrheit- lich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich tatsäch- lich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kon- trolliert kontrolliert werden.;
b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebsgenehmigung Betriebsge- nehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina Albanien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte Verkehrs- rechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerät- wechsel Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina Albanien bedient.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "„Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft" Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunterneh- men mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Über- gangsfristÜbergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas Albaniens und der Gemein- schaftGemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrt- unternehmenLuftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kon- trolliert kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen Betriebsge- nehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften zu erteilen.
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