Übergangsregelungen. Die in der AVO-Anlage 1, Abschnitt I., Unterabs. Nr. 5 und Nr. 6 genannten Tarifverträge gelten in ihren je- weiligen Änderungsfassungen für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 2. Xxxx 2019 aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden sind, nur, wenn sie dies bis 31. Xxxx 2020 schriftlich beantragen.
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