Übergangsregelungen. Die in der AVO-Anlage 1, Abschnitt I., Unterabs. Nr. 5 und Nr. 6 genannten Tarifverträge gelten in ihren je- weiligen Änderungsfassungen für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 2. Xxxx 2019 aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden sind, nur, wenn sie dies bis 31. Xxxx 2020 schriftlich beantragen. (1) Für die Überleitung der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe abwei- chend von § 4 (1) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 1 TVÜ gemäß Spalte D (Bestandsmitarbei- ter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet. (2) Sofern in der Spalte C (Bewährungs-/Zeitaufstieg) Höhergruppierungen vorgesehen sind, erfolgt bei Vor- liegen der Voraussetzungen des § 8 TVÜ ein Stufenaufstieg oder eine Höhergruppierung in die zweite oder weitere in der Spalte D genannte Entgeltgruppe im Sinne des § 8 TVÜ (AVO Anlage 1). (3) Sofern in der Spalte B (AVO-Grundeingruppierung) durch die Hochziffern A - F oder in Spalte C (Bewäh- rungs-/Zeitaufstieg) Vergütungsgruppenzulagen vorgesehen sind, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 9 TVÜ die Zahlung einer Besitzstandszulage oder eine Höhergruppierung im Sinne des § 9 TVÜ (AVO Anlage 1). (4) Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter abweichend von § 17 (7) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ gemäß Spalte E (Neue Mitarbeiter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet. (1) 1Die nach § 1 Abs. 1 übergeleiteten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) erhalten einen Strukturausgleich nach den Absätzen 2 - 4 nach Maßgabe des Verweises in der Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b) auf die Tabelle zum Strukturausgleich (§ 4). 2Für Mitarbeiter - im Pastoralen Dienst (Abschnitt 1 und 2 der Eingruppierungstabelle) - im Liturgischen Dienst (Abschnitt 3 der Eingruppierungstabelle) - mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten, Hausmeister (Abschnitt 4.2 der Eingruppie- rungstabelle) - im Sozial- und Erziehungsdienst (Abschnitt 7 der Eingruppierungstabelle) gilt für den Strukturausgleich die Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b, AVO-Anlage 2) der Arbeitsver- tragsordnung in der Fassung der 42. Änderung vom 10. Xxxx 2010. (2) Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 AVO a.F. bemisst, erhalten den ent- sprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. (3) Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. Die Angabe „nach … Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. (4) Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum be- grenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Struktur- ausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmereglung gilt nicht, wenn der Stufen- aufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst
Übergangsregelungen. Für die Ansprüche der Arbeitnehmer,
a) die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bis 31.12.2020 beschäftigt waren und
b) deren Versorgungsfall vor dem 01.01.2021 eingetreten ist, gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen: Zu Abschnitt II:
1. Als Wartezeiten im Sinne der Nr. 1 a) gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden. Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
2. Die in Wartezeiten im Sinne der AVO-Anlage Nr. 2 a), 1. Halbsatz, Abschnitt I.betragen 90, Unterabs150 und 240 Monate.
3. Die Höhe der Anwartschaft nach Nr. 5 und bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate). Zu Abschnitt III:
1. Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von 90 Monaten 50 v. H. 150 Monaten 75 v. H. 240 Monaten 100 v. H. der in Nr. 6 genannten Tarifverträge gelten in ihren je- weiligen Änderungsfassungen für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 2. Xxxx 2019 aus dem Arbeits- verhältnis ausgeschieden sind, nur, wenn sie dies bis 31. Xxxx 2020 schriftlich beantragen.
(1) Für die Überleitung der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe abwei- chend von § 4 (1) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 1 TVÜ gemäß Spalte D (Bestandsmitarbei- ter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.
(2) Sofern in der Spalte C (Bewährungs-/Zeitaufstieg) Höhergruppierungen vorgesehen sind, erfolgt bei Vor- liegen der Voraussetzungen des § 8 TVÜ ein Stufenaufstieg oder eine Höhergruppierung in die zweite oder weitere in der Spalte D genannte Entgeltgruppe im Sinne des § 8 TVÜ (AVO Anlage 1).
(3) Sofern in der Spalte B (AVO-Grundeingruppierung) durch die Hochziffern A - F oder in Spalte C (Bewäh- rungs-/Zeitaufstieg) Vergütungsgruppenzulagen vorgesehen sind, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 9 TVÜ die Zahlung einer Besitzstandszulage oder eine Höhergruppierung im Sinne des § 9 TVÜ (AVO Anlage 1).
(4) Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der in dieser Ordnung aufgeführten Mitarbeiter abweichend von § 17 (7) TVÜ (AVO Anlage 1) in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ gemäß Spalte E (Neue Mitarbeiter) der nachfolgenden Tabelle den Entgeltgruppen des TVÖD zugeordnet.
(1) 1Die nach § 1 Abs. 1 übergeleiteten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) erhalten einen Strukturausgleich nach den Absätzen 2 - 4 nach Maßgabe des Verweises in der Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b) auf die Tabelle zum Strukturausgleich (§ 4). 2Für Mitarbeiter - im Pastoralen Dienst (Abschnitt 1 und 2 der Eingruppierungstabellefestgelegten Beihilfehöhen.
2. Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von 24 Monaten 50 v.H. 150 Monaten 75 v.H. 240 Monaten 100 v.H. des in Nr. 5 festgelegten Betrages. Zu Abschnitt V (Unverfallbarkeitsregelung) - Scheidet ein Versicherter aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Liturgischen Dienst (Abschnitt 3 der Eingruppierungstabelle) - mit körperlich / handwerklich geprägten TätigkeitenDachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, Hausmeister (Abschnitt 4.2 der Eingruppie- rungstabelle) - im Sozial- und Erziehungsdienst (Abschnitt 7 der Eingruppierungstabelle) gilt für den Strukturausgleich die Spalte F der Eingruppierungstabelle (§ 1b, AVO-Anlage 2) der Arbeitsver- tragsordnung in der Fassung der 42. Änderung vom 10. Xxxx 2010.
(2) Angestellte, deren Ortszuschlag sich ohne dass ein Fall nach § 29 Abschnitt B Abs5 II Nr. 5 AVO a.F. bemisstgegeben ist, erhalten den ent- sprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
(3) Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. Die Angabe „nach … Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn behält er eine Anwartschaft auf den 1unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes neben den jeweiligen Monatsbezügen erfolgtFällen des § 5 V Nr. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
(4) Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum be- grenzt (z. B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 1 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht 2 auch dann, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das Ende 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg Dachdeckerhandwerks von mindestens 12 Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Zur Leistungshöhe gilt § 5 V Nr. 2. Bei der Anwendung dieser Unverfallbarkeitsregelung werden Tätigkeitszeiten in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 01. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in diesen Fällen wird der Struktur- ausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmereglung gilt nichtBetrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, wenn der Stufen- aufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauervolkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.
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Samples: Tarifvertrag Über Eine Altersversorgung Für Gewerbliche Arbeitnehmer Im Dachdeckerhandwerk