Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
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Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - – mindestens jedoch über 1.827 Stunden - – geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
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Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige regelmäßi- ge Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 49 Abs. 5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
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Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - – mindestens jedoch über 1.827 Stunden - – geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen ta- rifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
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