Common use of Überzeit Clause in Contracts

Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstar- beitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreitenüber- schreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen ein- zelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien arbeits- freien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit Über- zeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreitenüberschrei- ten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier viert Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien arbeitfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier viert Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.

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