Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sieren. 3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag zuzüg- lich einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen tech- nischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit Überzeitar- beit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser aus- ser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag zuzüg- lich einem Zuschlag von 25% 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag zuzüg- lich einem Zuschlag von 25% 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchstar- beitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreitenüber- schreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkom- pensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem einem Lohnzuschlag von 25% 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit Überzeitar- beit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen techni- schen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete geleistet Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser aus- ser an arbeits- freien arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sierenkompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag zuzüg- lich einem Zuschlag von 25% 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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