Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. 3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit Über- zeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreitenüberschrei- ten, aus- ser ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich einem Lohnzuschlag Zuschlag von 25 Prozent 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen tech- nischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit Überzeitar- beit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit Überzeit- arbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier viert Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich einem Lohnzuschlag Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern anderen Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren.
3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich zuzüglich einem Lohnzuschlag von 25 Prozent 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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