Änderungen des Leistungsumfangs Musterklauseln

Änderungen des Leistungsumfangs. 3.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertrags- partner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert verein- bart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden. 3.2 Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erfor- derlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festge- legt (zusätzliche Änderungsvereinbarung/Angebot) und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.
Änderungen des Leistungsumfangs. 8.1 Jede Partei kann jederzeit schriftlich Änderungen, Abweichungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges bezüglich der Serviceleistungen verlangen („Änderung des Leistungsumfangs“). Bei Eingang eines Änderungsverlangens wird Siemens Energy dem Kunden ein schriftliches “Nachtragsangebot“ für die verlangte Änderung des Leistungsumfangs unter Angabe der Auswirkungen einschließlich erforderlicher Anpassung des Vertragspreises, der Zeitpläne und vereinbarten Termine, des Umfangs der Serviceleistungen und sonstiger betroffener Regelungen des Vertrages unterbreiten. Wenn der Kunde auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine Änderung des Leistungsumfangs wünscht, teilt er dies Siemens Energy innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots schriftlich mit. Siemens Energy ist nicht verpflichtet, Änderungen Leistungsumfangs durchzuführen, bevor die Änderungen schriftlich von den Parteien vereinbart wurden. 8.2 Werden geltende Gesetze, Regelungen und Vorschriften, technische Normen und Leitfäden und von Gerichten oder Behörden erlassene Entscheidungen oder richterliche Hinweise nach dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geändert oder ergänzt, ist Siemens Energy zur Anpassung des Vertrages, vor allem des Vertragspreises, der Zeitpläne und des Umfangs der Serviceleistungen berechtigt, soweit dies notwendig ist, um aus diesen Änderungen folgende Nachteile oder zusätzliche Anforderungen auszugleichen.
Änderungen des Leistungsumfangs. 8.1 Jede Partei kann jederzeit schriftlich Änderungen, Abweichungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges bezüglich der Serviceleistungen verlangen („Änderung des Leistungsumfangs“). Bei Eingang eines Änderungsverlangens wird Siemens Energy dem Kunden ein schriftliches “Nachtragsangebot“ für die verlangte Änderung des Leistungsumfangs unter Angabe der Auswirkungen einschließlich erforderlicher Anpassung des Vertragspreises, der Zeitpläne und vereinbarten Termine, des Umfangs der Serviceleistungen und sonstiger betroffener Regelungen des Vertrages unterbreiten. Wenn der Kunde auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine Änderung des Leistungsumfangs wünscht, teilt er dies Siemens Energy innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots schriftlich mit. Siemens Energy ist nicht verpflichtet, Änderungen Leistungsumfangs durchzuführen, bevor die Änderungen schriftlich von den Parteien vereinbart wurden. 8.2 Werden geltende Gesetze, Regelungen und Vorschriften, technische Normen und Leitfäden und von Gerichten oder Behörden erlassene Entscheidungen oder richterliche Hinweise nach dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geändert oder ergänzt, ist Siemens Energy zur Anpassung des Vertrages, vor allem des Vertragspreises, der Zeitpläne und des Umfangs der Serviceleistungen berechtigt, soweit dies notwendig ist, um aus diesen Änderungen folgende Nachteile oder zusätzliche Anforderungen auszugleichen. Siemens Energy wendet nur die technischen Normen und Standards an, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in den technischen Spezifikationen aufgeführt sind. Falls am Ausführungsort zwingend anwendbare Normen und Standards strengere oder ungünstigere Anforderungen im Hinblick auf die Serviceleistungen vorschreiben, ist der Kunde verpflichtet, Siemens Energy entsprechend zu informieren. Er fordert ein Angebot von Siemens Energy an, das die Auswirkungen auf den Vertragspreis, die vereinbarten Termine, die Zahlung und auf andere Regelungen nach dem Vertrag enthält, und vereinbart auf Grundlage dieses Angebots eine Änderung des Leistungsumfangs entsprechend dieser Ziffer 8.
Änderungen des Leistungsumfangs. Ändert der Kunde im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann wentum eine angemessene Anpassung seiner Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend. Der Kunde hat das Änderungsverlangen in schriftliche Form zu fassen. Wentum wird diesen Antrag unverzüglich prüfen und dem Kunden das Ergebnis schriftlich mitteilen. Kommt eine Einigung über die Anpassung des Auftrages nicht zustande, wird dieser mit dem vereinbarten Inhalt fortgeführt.
Änderungen des Leistungsumfangs. Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk- male zur Beitragsberechnung
Änderungen des Leistungsumfangs. Vom AG geforderte Änderungen des festgelegten Umfangs von Lieferungen/Leistungen, die sich im Zuge der Vertragsabwicklung ergeben, sind in Form von Bestelländerungen oder zusätzlichen Bestellun- gen zu beauftragen. Führen die Leistungsänderungen zu einem geringe- ren Leistungsumfang, ist der vereinbarte Preis antei- lig zu mindern. Sind die Leistungsänderungen für den AN mit Mehrleistungen verbunden, hat der AN nur einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er vor Ausführung hierauf hinweist, ein schriftliches Ange- bot legt und der AG dieses annimmt und beauftragt. Auf Verlangen sind dem AG die für die Beurteilung der angebotenen Preise notwendigen Unterlagen in überprüfbarer Form zur Einsichtnahme vorzulegen. Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leis- tungen und Mehrleistungen behält sich der AG die Einholung von Vergleichsofferten vor. Der AG und der AN entscheiden einvernehmlich, wer diese Leis- tungen beauftragt. Die Gesamtverantwortung obliegt auch für diese Leistungen dem AN. Für zusätzliche Regie- und sonstige Leistungen gel- ten die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages. Geringfügige Zusatzarbeiten können in dringenden Fällen kurzfristig durch die örtliche Bauauf- sicht/Montageaufsicht des AG angeordnet werden. Der AN hat die dabei anfallenden Zusatzleistungen täglich von der Bauaufsicht/Montageaufsicht des AG schriftlich bestätigen zu lassen. Nicht bestätigte Xxxx- tungen werden nicht vergütet.
Änderungen des Leistungsumfangs. (1) Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der bbg verlangen, es sei denn, dies ist für bbg unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular „Änderungsverfahren/Change Request“ zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Die bbg hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und diesem mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn zumutbar oder durchführbar ist. Der Kunde kann das Realisierungsangebot der bbg innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Der Kunde und die bbg können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. (3) Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Die bbg kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass die bbg seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
Änderungen des Leistungsumfangs. 1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer geänderte oder zusätzliche Leistungen erbringt. Zusätzliche Leistungen muss der Auftragnehmer jedoch nicht erbringen, wenn ihm dies im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich ist und er auch keinen Nachunternehmer beauftragt hat, der die zusätzliche Leistung ausführen kann. Der Auftraggeber kann eine Beschleunigung oder eine zeitliche Zurückstellung der beauftragten Leistungen anordnen. 2. Ein etwaiger Vergütungsanspruch wegen geänderter Leistungen steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn er vor Beginn der Ausführung auf entstehende Mehrkosten hingewiesen hat, es sei denn, eine unterlassene Mitteilung war von ihm nicht zu vertreten. 3. Bei Unstimmigkeit über den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungsumfang ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern. Insbesondere ist der Auftragnehmer zur Ausführung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber dies schriftlich anordnet, auch wenn sich die Parteien über die zusätzliche Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach nicht einig sind. Gegebenenfalls hat eine gerichtliche Klärung im Nachhinein zu erfolgen.
Änderungen des Leistungsumfangs. K.3.1. Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen, Typenklas- sen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versiche- rungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam. K.3.2. Führt eine Änderung der Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderung in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung zu einer Prä- mienerhöhung, so steht dem Versicherungsnehmer nach G.2.8. ein Kündigungsrecht zu. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in der Summe zu einer Prämienerhöhung führen.
Änderungen des Leistungsumfangs a. Soll der Auftragnehmer dauernd oder vorübergehend Leistungen erbringen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z.B. Vergrößerung von Reinigungsflächen ab 5 %) und deshalb zusätzlich zu vergüten wären, so hat er dies dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen und mit der Leistung erst zu beginnen, wenn ein schriftlicher Auftrag über Durchführung und Vergütung der Leistung erteilt ist. Maßstab für die Höhe der Vergütung sind die kalkulierten Quadratmeter Stunden Leistungen, die Reinigungsfläche und -häufigkeiten sowie der aktuelle Stundenverrechnungssatz. b. Eine entsprechende Vergütungsregelung gilt auch, wenn der Leistungsumfang dauernd oder vorübergehend vermindert wird (Verringerung der Reinigungsfläche ab 5 %). c. Der Auftraggeber hat weiterhin das Recht, einseitige Anpassungen der Reinigungsintensität vorzunehmen (z.B. Änderung der Reinigungshäufigkeit, der Quadratmeter-Stunden Leistungen). Maßstab für die Höhe der Vergütung Änderung sind die neu geforderten Quadratmeter-Stunden Leistungen, die Reinigungsfläche und - häufigkeiten sowie der aktuelle Stundenverrechnungssatz. d. Änderungen im Leistungsumfang sind dem Auftragnehmer grundsätzlich mindestens eine Woche vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Umstände, die ein erbringen der vertraglich geforderten Leistung unmöglich machen oder stark behindern.