Öffentlichkeitsarbeit Musterklauseln

Öffentlichkeitsarbeit. Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Öffentlichkeitsarbeit. Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sind für die konkret beantragte Maßnahme einzusetzen. Dabei ist die Förderung durch die DFG explizit zu erwähnen.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertragspartner im Rahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jeden der Vertragspartner in angemessener Wei- se hingewiesen. Alle Vertragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD NRW rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfänger/Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förde- rung/Finanzierung des Bundes/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die einschlägigen Nebenbestim- mungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Finanzierungsbereiche sepa- rat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartner genutzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Start dieses Vertrages wird von den Vertragspartnern gemeinsam öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Versicherte der AOK PLUS richten, obliegen der AOK PLUS. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über Maß- nahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sie während der Laufzeit des Vertrages durchführen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner stimmen sich über die Öffentlichkeitsarbeit ab.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Öffentlichkeitsarbeit. Als letzten Kooperationsbereich legen die Partner Rahmenbedingungen zur gemeinsamen Öffentlichkeits- arbeit fest. Hierbei sollen eine Übersicht zu den Veranstaltungen rund um den Bereich Open Government sowie eine bessere inhaltliche und terminliche Abstimmung helfen, das Thema Open Government öffent- lich präsent und zugänglich zu machen. Für die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit sollen die vorhandenen Kanäle der Partner sowie das Expertennetzwerk genutzt. Im Bereich der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit verständigen sich die Partner unter anderem auf folgen- de Rahmenbedingungen: a) Das Land NRW etabliert einen „Veranstaltungskalender“ auf dem Open.NRW-Portal, um auf (Prä- senz-)Veranstaltungen – z. B. Hackdays, Barcamps etc. – vor Ort hinzuweisen. Die Inhalte des Veran- staltungskalenders sollen auch als Open Data bereitgestellt werden. b) Das Land NRW und die nordrhein-westfälischen Kommunen richten öffentliche Veranstaltungen ko- operativ aus. Über das Expertennetzwerk und die vorhandenen Kommunikationskanäle werden Ter- mine und Inhalte zu den Veranstaltungen ausgetauscht. Das Land NRW und die nordrhein- westfälischen Kommunen sollen Open Government-Veranstaltungen gemeinsam bewerben. c) Das Land NRW richtet regelmäßig eine NRW-weite Open Government-Veranstaltung aus und ver- knüpft diese mit einem Open Government-Award. Bei der Vorbereitung und inhaltlichen Ausgestal- tung werden die nordrhein-westfälischen Kommunen und die Zivilgesellschaft über das Experten- netzwerk eingebunden. d) Das Land NRW und die nordrhein-westfälischen Kommunen können auf Kongressen, Messen, Bar- camps usw. zum Thema Open Government gemeinsam auftreten. e) Das Land NRW richtet im Rahmen des IT-Fortbildungsprogrammes des Ministeriums für Inneres und Kommunales nach Möglichkeit Open Government-Fortbildungen für die Beschäftigten der Landes- und Kommunalverwaltung NRW ein.