Öffentlichkeitsarbeit Musterklauseln

Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertragspartner im Rahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jeden der Vertragspartner in angemessener Wei- se hingewiesen. Alle Vertragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD NRW rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfänger/Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förde- rung/Finanzierung des Bundes/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die einschlägigen Nebenbestim- mungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Finanzierungsbereiche sepa- rat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartner genutzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit. Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sind für die konkret beantragte Maßnahme einzusetzen. Dabei ist die Förderung durch die DFG explizit zu erwähnen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Der Versicherer trägt die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatz-, Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Versicherten durch nicht versicherte Dritte, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten für den Versicherungsnehmer stehen. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens hinaus. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an Ordnungswidrigkeiten- oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten soweit es die Stilllegung des versicherten Betriebes oder Teilen davon betrifft, auch über den Abschluss des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens hinaus. In Erweiterung des § 3 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherten Organe und Organmitglieder des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Der Versicherer trägt die Kosten bis zu einer Höhe von EUR 50.000 je Rechtsschutzfall. Der Versicherer trägt nur nach seiner vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für for...
Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Start dieses Vertrages wird von den Vertragspartnern gemeinsam öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Versicherte der AOK PLUS richten, obliegen der AOK PLUS. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über Maß- nahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sie während der Laufzeit des Vertrages durchführen.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertrags- partnerinnen und Vertragspartner im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und im Schriftver- kehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jede und jeden der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner in angemessener Weise hingewiesen. Alle Vertragspartnerinnen und Ver- tragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD Nord rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger/Endempfängerinnen und Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förderung/Finanzierung des Bun- des/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinba- rungen mit der jeweiligen Zuwendungsempfängerin und dem jeweiligen Zuwendungsemp- fänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die ein- schlägigen Nebenbestimmungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Fi- nanzierungsbereiche separat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner genutzt wer- den.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner stimmen die Eckpunkte ihrer Öffentlichkeitsarbeit miteinander ab. Von der Veröffentlichung sind interne Regelungen, insbesondere Fragen der Vergütung, ausgenom- men.
Öffentlichkeitsarbeit. (1) Die Vertragspartner stimmen sich über die Öffentlichkeitsarbeit ab.