Ablesung. (zu § 20 AVBWasserV)
Ablesung. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums der EVS auf der Ablesekarte mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung. 8.1. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durch- führenden Dritten erhalten hat.
Ablesung. 14.1. Die BEW kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von vier Wochen der BEW mitzuteilen.
Ablesung. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen der rhenag mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail, im Internet oder telefonisch
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zäh- lerstand abzulesen und diesen rhenag mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail, im Internet oder telefonisch erfolgen.
Ablesung. 5.1 ENTEGA ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. ENTEGA kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziff. 3.1, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der ENTEGA an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. ENTEGA darf bei einem berechtigten Wider- spruch nach Satz 3 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Ablesung gemäß § 11 GasGVV Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen.