Ablesung Musterklauseln

Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen der rhenag mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail, im Internet oder telefonisch 11.2 Die rhenag ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 11.3 Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nicht abgelesen, kann die rhenag auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vor- nehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 9 gewähren.
Ablesung. 8.1. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, für Zwecke der Abrech- nung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 8.2. Die Stadtwerke Würzburg AG kann die Messeinrichtungen selbst ab- lesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies a. zum Zwecke einer Abrechnung, b. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder c. bei einem berechtigten Interesse der Stadtwerke Würzburg AG an ei- ner Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widerspre- chen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die Stadtwerke Würzburg AG darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 8.3. Wenn der Netzbetreiber oder die Stadtwerke Würzburg AG das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Able- sung betreten kann, darf die Stadtwerke Würzburg AG den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Ablesung. (zu § 20 AVBWasserV)
Ablesung. 2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung, anlässlich eines Versorgerwechsels oder wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. 2.3 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist und er dies dem Versorger nachweist. Der Versorger wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eine selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der insofern tatsächlich beim Versorger anfallenden Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss. 2.4 Wenn der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Versorger das Grundstück oder die Wohnräume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde schuldhaft seiner Pflicht zur Selbstablesung zu Unrecht nicht oder verspätet nachkommt.
Ablesung. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage den Zählerstand abzulesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums der EVS auf der Ablesekarte mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. 11.2 Die EVS ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. 11.3 Wird der Zählerstand vom Kunden nicht abgelesen, kann die EVS auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 9 gewähren.
Ablesung. 14.1. Die BEW kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von vier Wochen der BEW mitzuteilen. 14.2. Die BEW ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. 14.3. Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nicht oder verspätet abgelesen, kann die BEW auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß Xxxxxx 12 gewähren. Des Weiteren darf die BEW den Verbrauch nach Satz 1 schätzen, sofern der Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber oder der zur Ablesung beauftragte Dritte die Räume des Kunden nicht betreten kann.
Ablesung. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 9.2 Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann ei- ner Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 9.3 Wenn der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksich- tigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Ablesung. 5.1 ENTEGA ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung und Abrechnungsinformation die Ablese- daten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. ENTEGA kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziff. 3.1, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der ENTEGA an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Ein Haushaltskunde im Sinne des EnWG kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumut- bar ist. ENTEGA darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 3 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 5.2 Wenn der Netzbetreiber oder ENTEGA das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf ENTEGA den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Ablesung. Zusätzlich zu Ziff. 5.1 gilt: Zum Zwecke der weiteren Erfassung des Zählerstandes wird ENTEGA einmal jährlich per E-Mail den Kunden dazu auffordern, den Zähler- stand abzulesen und diesen im Online-Portal der ENTEGA zu erfassen, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziff. 3.1, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der ENTEGA an einer Überprüfung der Able- sung erfolgt.
Ablesung. 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage oder sofern er sein Wahlrecht nach Ziffer 11.3 ausübt den Zählerstand abzulesen und diesen rhenag mit Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Dies kann per Post, per E-Mail, im rhenag-Kundenportal unter xxxxx.xxxxxx.xx oder telefonisch erfolgen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Im Einzelfall kann der Kunde einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. 10.2. rhenag ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird rhenag die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 11 vorrangig verwenden. 10.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 10.1 nicht durch, kann rhenag auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. rhenag darf bei einem berechtigten Kundenwiderspruch nach Ziffer 10.1 Satz 4 dem Kunden hierfür kein gesondertes Entgelt berechnen. Können rhenag, der Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist rhenag ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.