Abnahme und Gefahrtragung Musterklauseln

Abnahme und Gefahrtragung. 4.1. Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständi- gen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung ab- nahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auf- tragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Be- achtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius zur Abnahme der Leistung auf- fordern.
Abnahme und Gefahrtragung. 10.1 Die Abnahme der Leistungen des AN erfolgt förmlich. Die Nutzung stellt keine Abnahme dar, wenn nicht alle vereinbarten oder sonst anwendbaren Abnahmevoraussetzungen vorliegen und eine förmliche Abnahme in angemessener Frist nach Fertigstellung vorgesehen ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der AG die Abnahme nicht innerhalb der angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wenn der AG die Abnahme verweigert, werden beide Parteien eine Zustandsfeststellung durchführen. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nur, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart ist.
Abnahme und Gefahrtragung. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird je- doch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere ob- jektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
Abnahme und Gefahrtragung. 7.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Die Abnahmekriterien (einschließlich Abnahmetest und schriftliches Abnahmeprotokoll) werden im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt die Beurteilung und Abnahme der Arbeitsergebnisse durch die verantwortliche AVL-Fachabteilung und den verantwortlichen AVL-Projektleiter nach entsprechender Präsentation der Arbeitsergebnisse bei uns.
Abnahme und Gefahrtragung. 9.1. Auf Verlangen wird eine förmliche Abnahme durchgeführt. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Findet keine förmliche Abnahme statt, gilt die Leistung mit der Zahlung der Schlussrechnung als abgenommen.
Abnahme und Gefahrtragung. 12.1 Die Abnahme des fertig gestellten vertraglichen Leistungsumfanges erfolgt nur, wenn dieser vollständig und ohne wesentliche Mängel insgesamt abgeliefert und vom AG für in Ordnung und einwandfrei befunden worden ist. Die erfolgreiche Abnahme wird durch ein förmliches, vom AG und AN rechtsverbindlich unterzeichnetes Abnahmeprotokoll dokumentiert.
Abnahme und Gefahrtragung. 1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn ggf. erforderliche Feinjustie- rungsarbeiten an einer technischen Anlage noch nicht erfolgt sind. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbe- triebnahme (z.B. Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Abnahme und Gefahrtragung. 5.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Sollte die Anlage vor der Abnahme durch unabwendbare, nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt, zerstört werden, hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und aller bisher entstandenen Kosten, auch wenn diese noch nicht Teil der ausgeführten Leistung sind.
Abnahme und Gefahrtragung. 3.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er eine mangelfreie Fertigstellung nachgewiesen hat. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung zur Abnahme auf. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt. Erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat.
Abnahme und Gefahrtragung. 8.1 Der AN kann die Abnahme seiner Leistung erst verlangen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung vollständig erbracht wurde. Die Abnahmekriterien (einschließlich Abnahmetest und schriftliches Abnahmeprotokoll) werden im jeweiligen Einzelvertrag definiert.