Abnahme und Gefahrtragung Musterklauseln

Abnahme und Gefahrtragung. 10.1 Die Abnahme der Leistungen des AN erfolgt förmlich. Die Inbetriebnahme oder Nutzung stellt keine Abnahme dar.t. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der AG die Abnahme nicht innerhalb der angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wenn der AG die Abnahme verweigert, werden beide Parteien eine Zustandsfeststellung durchführen. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nur, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart ist. 10.2 Mängelbeseitigungsarbeiten werden ebenfalls abgenommen. Der AN hat den AG, jeweils unter schriftlicher Fertigstellungsmeldung, zur Nachabnahme aufzufordern. Der AG kann auf eine Nachabnahme verzichten, wenn ihm die Erledigung der Mängel in anderer Form nachgewiesen ist. 10.3 Die Gefahr geht mit Abnahme auf den AG über.
Abnahme und Gefahrtragung. 4.1. Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständi- gen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung ab- nahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auf- tragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Be- achtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine gen-ius zur Abnahme der Leistung auf- fordern. 4.2. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers er- folgt schriftlich. gen-ius kann die Abnahme verwei- gern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesent- lich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragneh- mer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. 4.3. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen. 4.4. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass gen- ius die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwen- digkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet. 4.5. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Vertragliche Leistung bis zur Abnahme der Leistung durch gen-ius. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
Abnahme und Gefahrtragung. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. 2. Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B bzw. § 644 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. 3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Abnahme und Gefahrtragung. 7.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Die Abnahmekriterien (einschließlich Abnahmetest und schriftliches Abnahmeprotokoll) werden im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt die Beurteilung und Abnahme der Arbeitsergebnisse durch die verantwortliche AVL-Fachabteilung und den verantwortlichen AVL-Projektleiter nach entsprechender Präsentation der Arbeitsergebnisse bei uns. 7.2 Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Wir können die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesentlich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. 7.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Teilabnahmen ausgeschlossen. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplan sind keine Abnahme. 7.4 Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers. Sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bleiben unberührt. 7.5 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine vertraglichen Leistungen bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch uns.
Abnahme und Gefahrtragung. 5.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung abnahmefä- hig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auftragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Beachtung der in der Leistungs- beschreibung genannten Termine den Auftraggeber zur Abnahme der Leistung auffordern. 5.2 Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Die Daimler AG kann die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesentlich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. 5.3 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzah- lungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen. 5.4 Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass die Daimler AG die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwendig- keiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet. 5.5 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine vertragliche Leistung bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch die Daimler AG. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftrag- nehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
Abnahme und Gefahrtragung. 3.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er eine mangelfreie Fertigstellung nachgewiesen hat. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung zur Abnahme auf. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt. Erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. 3.2 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine Leistung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber. Wird die ganz oder oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt i.S.s Ziff. 8.4oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Abnahme und Gefahrtragung. 1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über in dem Moment, in dem die Lieferung das Werk verlässt bzw. in dem wir unsere Arbeiten vollendet haben. Sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über. 2) Sofern wir den Transport übernommen haben, bleiben Transportmittel und -wege mangels besonderer Weisung unserer Xxxx überlassen - für billigste und schnellste Verfrachtung. Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Weisung des Auftraggebers entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 3) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers hinausgezögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Handelt es sich um Ware, die von uns bearbeitet wurde, so lagern wir kostenfrei in unseren Räumen bis max. vier Wochen nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiter zu berechnen. Weiter sind wir dann berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des Auftraggebers steht. 4) Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert werden.
Abnahme und Gefahrtragung. 4.1 Die Lieferung erfolgt durch Versand ab Werk bzw. Lager 4.2 Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der Verkäufer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder die Installation und Konfiguration übernommen hat. 4.3 Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme 4.4 Angelieferte Xxxx ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5. entgegen- und abzunehmen. 4.5 Eine Rückgabe oder Umtausch von individuell für den Kunden hergestellten, beschrifteten oder konfektionierten Produkten ist nicht möglich.
Abnahme und Gefahrtragung. 7.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflich- tet, sobald ihm die Beendigung der Montage ange- zeigt und - sofern vertraglich vereinbart – ein Probe- lauf durchgeführt worden ist. 7.2 Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. 7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschul- den, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wo- chen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. 7.4 Kann die Montage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht wer- den, hat der Besteller von uns bereits erbrachte Leis- tungen zu vergüten sowie entstandenen Aufwand zu ersetzen. 7.5 Außer in den Fällen der Ziff. 7.3 entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Be- steller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Unsere Haftung für er- kennbare Mängel entfällt auch, wenn sich in den Fäl- len der Ziff. 7.3 der Besteller bei einer späteren tat- sächlichen Billigung der Montageleistung als ver- tragsgemäß die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.
Abnahme und Gefahrtragung. 5.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Sollte die Anlage vor der Abnahme durch unabwendbare, nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt, zerstört werden, hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und aller bisher entstandenen Kosten, auch wenn diese noch nicht Teil der ausgeführten Leistung sind. 5.2 Eine Nutzung der Anlagen darf vor Abnahme nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. 5.3 Bei der Inbetriebnahme wird das Bedienpersonal des Auftraggebers vom Auftragsnehmer in der Bedienung der Anlage eingewiesen.