Common use of Abrechnung und Bezahlung Clause in Contracts

Abrechnung und Bezahlung. 1. Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesen. 2. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr vom 1.1. des Vorjahres bis zum 31.12. 3. Das WVU ist berechtigt, in dem der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Entgelte. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnet. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Ansprüche des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode beschränkt.

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Samples: Wärmelieferungsvertrag, Wärmelieferungsvertrag

Abrechnung und Bezahlung. 11.1 Die Abrechnung der bezogenen elektrischen Energie wird aufgrund der Daten der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers vorgenommen. Die Messeinrich- tungen werden vom zuständigen Messstellenbetreiber, Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Messstellenbetreibers oder Lieferanten vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Lieferant und/oder der Messstellenbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesenletzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 2. 1.2 Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr vom 1.1im Abstand von etwa 12 Monaten für ein Abrechnungsjahr. des Vorjahres bis Soweit der Kunde dies wünscht, wird der Lieferant eine monatliche, vierteljährliche oder halb- jährliche Abrechnung vornehmen. Der Lieferant kann ein- oder zweimonatlich Abschläge in Rechnung stellen. Im Falle der Vertragsbeendigung erfolgt eine Abrechnung zum 31.12Monatsende für den Zeitraum seit der letzten Rechnungslegung. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 31.3 Der Lieferant stellt sicher, dass der Kunde Abrechnungen nach Ziffer 1.2 spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bzw. Das WVU die Abschlussrechnung im Falle der Vertragsbeendigung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Kommt der Kunde einer bestehenden Meldepflicht nach diesem Vertragsverhältnis verschuldet zu spät nach, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 nicht mit. 1.4 Rechnungen und Abschläge werden jeweils zu dem auf der Rechnung durch den Lieferanten benannten Fälligkeitstermin, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist berechtigtder Zahlungseingang bei dem Lieferanten (Wertstellung) maßgeblich. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen berechnet werden (§§ 288, in 247 BGB). Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen EntgeltePauschale. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnet. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Ansprüche des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode beschränkt.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Abrechnung und Bezahlung. 18.1 Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Grundlage Für jede Abnahmestelle wird eine getrennte Rechnung erstellt, der alle für die Abrechnung für den Wärmepreis relevanten Daten entnommen werden können. Um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, gibt die Lieferantin auf der Rechnung zusätzlich folgende Daten an, die in der jeweiligen Anlage „LB3 Abnahmestellenliste Strom“ aufgeführt sind: Bezeichnung der Abnahmestelle Anschrift MaLo-Id Rechnungszusatz "ID" ggf. Zählernummer. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (PDF/A-Datei). Die Rechnungen sind als PDF-Dateien einem E-Mail-Funktionspostfach des Auftraggebers zu übermitteln, welches nach Zuschlagserteilung der Lieferantin genannt wird. Jede Rechnung ist einzeln zu versenden. 8.2 Abrechnungsjahr ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesenKalenderjahr. 2. 8.3 Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst Lieferantin wird die Endabrechnung für alle Abnahmestellen für das Vorjahr vom 1.1. des Vorjahres Abrechnungsjahr jeweils bis zum 31.12. 331. Das WVU ist berechtigt, in dem Januar des folgenden Jahres erstellen. Sollte es der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; Lieferantin aus Gründen die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Entgelte. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung sie nicht zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wirdvertreten hat nicht möglich sein, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz Rechnung zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen diesem Zeitpunkt zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00erstellen, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben sie mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnetdem Rechnungsempfänger einen neuen Termin zur Endabrechnung vereinbaren. 68.4 Für Abnahmestellen mit Leistungsmessung gemäß Abschnitt 2.4 ist eine monatliche Abschlagsrech- nung auf Grundlage und Angabe der in dem Rechnungsmonat gemessenen Abnahmedaten und den in „Anlage LB4 Leistungsverzeichnis Strom“ vereinbarten Preisen zu stellen. Fehler Gemäß Punkt 0 ist eine Jah- resrechnung zu erstellen. 8.5 Die Lieferantin legt für Abnahmestellen ohne Leistungsmessung maximal 12 Abschlagszahlungen in angemessener Höhe fest. Die Höhe der geleisteten Abschläge sind in der Anzeige des Wärmezählers lassen Jahresrechnung auszuweisen. Eine unterjährige Veränderung der Abschlagszahlungen ist nur im gegenseitigen Einverständnis oder auf Wunsch der Auftraggeberin möglich. 8.6 Auf den Rechnungen für alle Abnahmestellen werden die Gültigkeit Preise gemäß Punkt 6 dieser Vertragsbedin- gungen, die Belastungen aus EEG (darf weggelassen werden) und KWK-Gesetz, § 19 Strom NEV, § 17f EnWG, die Stromsteuer, die Umsatzsteuer und die in den Preisen enthaltenen Netznutzungs- entgelte getrennt ausgewiesen, und zwar sowohl die spezifischen Werte als auch die resultierenden Beträge. Diese Regelung gilt auch für zusätzliche Netznutzungsentgelte gemäß den Abschnitten 3.3 und 3.4. 8.7 Die Rechnungsanschrift für die Abnahmestellen ist die Anschrift der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag Auftraggeberin (siehe Anlage LB3 Abnahmestellenliste Strom). Ändert sich der vom Bundesamt Rechnungsanschrift für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der EichfehlergrenzeAbnahmestelle, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiertLieferantin unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse8.8 Die Rechnungen sind 21 Tage nach Rechnungseingang fällig. 88.9 Die Lieferantin stellt der Auftraggeberin nach Beendigung des Lieferjahres eine Liste mit den Rech- nungsdaten im xlsx-. Ansprüche oder csv-Format mit allen Abnahmestellen und den zugehörigen Verbrauchsdaten (inkl. Zählerstände bei SLP) und Verbrauchskosten des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende abgelaufenen Lieferjahres zur Verfügung, die mindestens folgende Daten enthält: Vertragskonto, Bezeichnung, Lieferadresse, MaLo-ID, MeLo-ID., Rechnungszusatz "ID", ggf. den Lastprofiltyp (SLP-Profilbezeichnung), Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Verbrauch, ggf. Leistung, ggf. Zähler-Nr. und Betrag sowie Fälligkeitsdatum der betreffenden Abrechnungsperiode beschränktJahresendabrechnung. Die Liste ist im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen zu erstellen und zu übergeben. Die Übergabe erfolgt bis 28. Februar des der Lieferung folgenden Jahres. Das genaue Format ist noch abzustimmen. 8.10 Der Kommunalrabatt ist so abzurechnen, wie der Netzbetreiber die Verrechnung durchführt (derzeit in der Lieferantenrechnung). 8.11 Die Vertragsparteien können vor Lieferbeginn und während der Vertragslaufzeit einvernehmlich abwei- chende Regelungen zur Rechnungsstellung und zu den Zahlungsbedingungen vereinbaren. Insbeson- dere betrifft das die Rechnungsstellung in elektronischer Form (BK01 immoconnect, INVOIC, SAP o.a.).

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Samples: Versorgungsvertrag

Abrechnung und Bezahlung. Die vom Lieferanten gelieferte elektrische Energie und die gelieferten Herkunftsnachweise werden in möglichst gleichen Zeitabständen ab- gerechnet in Form einer Gutschriftsausstellung durch EVN. Die Zeitab- stände werden 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Lieferpreis, erfolgt eine zeitanteilige Berechnung, wenn keine abgelesenen Mess- ergebnisse vorliegen. Bei der zeitanteiligen Berechnung werden die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes gelieferte elektrische Energie und die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes gelieferten Herkunfts- nachweise entsprechend der Anzahl der Tage vor und nach der Änder- ung des Lieferpreises aufgeteilt und mit den zutreffenden Lieferpreisen bewertet. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt auch, wenn der Lieferant während eines Abrechnungszeitraumes aufhört, Eigentümer (z. B. Verkauf der Anlage) oder Betreiber (z. B. Vermietung der Anlage) der Stromerzeugungsanlage gemäß Punkt 1. Grundlage des Vertrages zu sein. Die Bezahlung des Gutschriftbetrages durch EVN erfolgt im Zuge der regelmäßigen Abrechnung für die Bezugsanlage. Für den Wärmepreis ist das Ergebnis Fall, dass kein Bezug bei EVN vorliegt, bitten wir um Bekanntgabe der WärmezählungKonto- daten zur Überweisung des Gutschriftbetrages. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesen. 2Einsprüche gegen die Gutschriften haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen. Spätere Einwände sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. Dies schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr vom 1.1. des Vorjahres bis zum 31.12. 3. Das WVU ist berechtigt, in dem Abrechnung der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Entgelte. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen gelieferten elektrischen Energie und der Kunde verpflichtetHerkunfts- nachweise kann nur erfolgen, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5wenn EVN der unterfertigte Lieferver- trag für Photovoltaikstrom und Herkunftsnachweise (samt Vollmacht und Anmeldung zur Stromnachweisdatenbank) sowie die Netzzugangs-Vereinbarung vorliegen. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und EVN ist berechtigt für den bis dahin Mehraufwand für vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00nachge- fragte, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit unterjährige Abrechnungen einen angemessenen Pauschal- betrag lt. Preisblatt der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnetLieferbedingungen der EVN KG zu verrechnen. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Ansprüche des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode beschränkt.

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Samples: Allgemeine Einspeisebedingungen

Abrechnung und Bezahlung. 11.1 Die Abrechnung der bezogenen Energie wird aufgrund der Daten der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers vorgenommen. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Messstellenbetreiber, Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Messstellenbetreibers oder Lieferanten vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Lieferant und/oder der Messstellenbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesenletzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 2. 1.2 Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr vom 1.1im Abstand von etwa 12 Monaten für ein Abrechnungsjahr. des Vorjahres bis Soweit der Kunde dies wünscht, wird der Lieferant eine monatliche, vierteljährliche oder halb- jährliche Abrechnung vornehmen. Der Lieferant kann ein- oder zweimonatlich Abschläge in Rechnung stellen. Im Falle der Vertragsbeendigung erfolgt eine Abrechnung zum 31.12Monatsende für den Zeitraum seit der letzten Rechnungslegung. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 31.3 Der Lieferant stellt sicher, dass der Kunde Abrechnungen nach Ziffer 1.2 spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bzw. Das WVU die Abschlussrechnung im Falle der Vertragsbeendigung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Kommt der Kunde einer bestehenden Meldepflicht nach diesem Vertragsverhältnis verschuldet zu spät nach, zählen diese Zeiten bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 nicht mit. 1.4 Rechnungen und Abschläge werden jeweils zu dem auf der Rechnung durch den Lieferanten benannten Fälligkeitstermin, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist berechtigtder Zahlungseingang bei dem Lieferanten (Wertstellung) maßgeblich. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen berechnet werden (§§ 288, in 247 BGB). Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen EntgeltePauschale. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnet. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Ansprüche des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode beschränkt.

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Samples: Gaslieferungsvertrag

Abrechnung und Bezahlung. 11.1 Die Abrechnung der bezogenen Energie wird aufgrund der Daten der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers vorgenommen. Grundlage Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Messstellenbetreiber, Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Messstellenbetreibers oder Lieferanten vom Kunden selbst abgelesen, sofern keine Fernübermittlung der Daten erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 1.2 Die Rechnungslegung erfolgt im Abstand von etwa 12 Monaten für ein Abrechnungsjahr. Soweit der Kunde dies wünscht, wird der Lieferant eine monatliche, vierteljährliche oder halb-jährliche Abrechnung vornehmen. Im Falle der Vertragsbeendigung erfolgt eine Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis Zeitraum seit der Wärmezählungletzten Rechnungslegung. Auf Wunsch des Kunden erhält dieser Abrechnungen und Abrechnungsinformationen unentgeltlich elektronisch und mindestens einmal jährlich unentgeltlich in Papierform. Der Wärmezähler Lieferant kann ein- oder zweimonatlich Abschläge in Rechnung stellen. Abschlagsbeträge werden entsprechend dem Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums anteilig berechnet. Liegt eine solche Berechnung nicht vor oder ist sie nicht möglich, so bemessen sich die Abschläge nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesendieser angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Strompreise, so ist der Lieferant berechtigt, die folgenden Abschläge im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. 21.3 Der Lieferant stellt sicher, dass der Kunde Abrechnungen nach Ziffer 1.2 spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bzw. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr die Abschlussrechnung im Falle der Vertragsbeendigung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Frist 3 Wochen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses vom 1.1Lieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. des Vorjahres bis zum 31.12Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen an den Kunden auszuzahlen. Der Kunde wird dazu dem Lieferanten eine Kontoverbindung angeben. 31.4 Rechnungen und Abschläge werden jeweils zu dem auf der Rechnung durch den Lieferanten benannten Fälligkeitstermin, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Das WVU Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist berechtigtder Zahlungseingang bei dem Lieferanten (Wertstellung) maßgeblich. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen berechnet werden (§§ 288, in 247 BGB). Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen EntgeltePauschale. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnet. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Ansprüche des Kunden auf Richtigstellung sind auf längstens 2 Jahre ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode beschränkt.

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Samples: Gasliefervertrag