Abrechnung und Zahlung. 8.1. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand, den der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder Bauteile. 8.2. Abschlagsrechnungen dürfen erst ab Erreichen des Betrages von EUR 3.000,00 oder 10 % der Nettoauftragssumme je nachdem, was zuletzt eintritt, je Abschlagszahlung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) gestellt werden. 8.3. Abschlagszahlungen werden spätestens 21 Kalendertage nach Zugang der prütfähigen Rechnung geleistet, sofern 8.3.1. der Leistungsstand vom AG anerkannt oder vom AN in sonst geeigneter Form nachgewiesen ist; 8.3.2. der AN zusammen mit der Abschlagsrechnung eine aktuelle und von einem bevollmächtigten Vertreter des AN unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht widerrufen wurde; 8.3.3. vom AN gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10 sowie Zitfer 14.4 vorzulegende oder vom AG diesbezüg- lich geforderte Unterlagen oder Nachweise vorliegen, ferner Nachweis über die Gewerbean- meldung, Eintragungsnachweis Handwerkskammer (soweit eintragungspflichtig), Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen mit Angabe der Versichertenzahl, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/Urlaubskasse, Personalliste über das auf der Baustelle einzusetzende Personal einschließlich etwa erforderlicher Arbeitserlaubnisse. Sämtliche Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 8.3.4. die Versicherungsnachweise gemäß Zitfer 11.2 vom AN erbracht worden sind. 8.4. Die Schlussrechnung ist mit allen notwendigen Unterlagen in prütfähiger Form dem AG und dem ggf. vom AG beauftragten Architekten/Projektsteuerer zuzuleiten. In der Schlussrech- nung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt werden. 8.5. Bis zum Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen steht dem AG ein Zurückbehaltungs- recht in angemessener Höhe zu: 8.5.1. Erledigung aller Restleistungen; 8.5.2. beanstandungsfreie Abnahmebescheinigungen und Prüfzeugnisse 8.5.3. Vorliegen der in den Zitfern 8.3.2 bis 8.3.4 genannten Unterlagen; 8.5.4. Mängelfreiheit; 8.6. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungs-/Skontie- rungsfrist vom AG angewiesen worden sind. Auf die Gutschrift auf dem Konto des AN kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht an. 8.7. Der AN hat eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG vorzulegen. Liegt eine gül- tige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlags- rechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 tf. EStG als Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen. 8.8. Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Inanspruchnahme des AG nach § 14 AEntG oder anderen Durchgritfshaftungsvorschriften im Zusammenhang mit seinem Leistungsbereich kommen wird und hält den AG entsprechend frei. Erfolgt gleich- wohl eine Inanspruchnahme des AG, so kann der AG sofort die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der geforderten Inanspruchnahme vom AN verlangen. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Vergütungsansprüche des AN in entsprechender Höhe zurückzubehalten. 8.9. Der AN kann sich im Falle einer Überzahlung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Überzahlungen sind ab dem Tage des Eingangs der ursprünglichen Zahlung vom AN mit 4 %-Punkten über dem Basiszins zu verzinsen. 8.10. Der AN hat auf jeder Rechnung die Bestellnummer, das betrotfene Objekt sowie die Num- mer der Wirtschaftseinheit aufzuführen, unter der das Bauvorhaben beim AG geführt wird. Betritft das Bauvorhaben mehrere Wirtschaftseinheiten, hat der AN die Rechnungen entspre- chend einem vom AG vorgegebenen Schlüssel nach den Wirtschaftseinheiten aufzuschlüsseln. 8.11. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, kann der AG von jeder Zahlung, die innerhalb von 10 Tagen (Abschlagsrechnung) bzw. 15 Tagen (Schlussrechnung) seit Zugang der jeweiligen Rechnung geleistet wird, einen Skontoabzug in der vereinbarten Höhe (%-Satz der Nettorech- nungssumme) in Abzug bringen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt Zitfer 8.6.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen
Abrechnung und Zahlung. 8.121.01. Der AN ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der AN zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergü- tung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen und zu vergüten. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen mit Nachweisen beizufügen. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand, den der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen stellen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder BauteileTeilabnahmen dar.
8.221.02. Abschlagsrechnungen dürfen erst ab Erreichen des Betrages von EUR 3.000,00 oder 10 % der Nettoauftragssumme je nachdem, was zuletzt eintritt, je Abschlagszahlung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) gestellt werdenAlle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung beim AG einzureichen.
8.3. Abschlagszahlungen werden spätestens 21 Kalendertage nach Zugang der prütfähigen Rechnung geleistet, sofern
8.3.1. der Leistungsstand vom AG anerkannt oder vom AN in sonst geeigneter Form nachgewiesen ist;
8.3.2. der AN zusammen mit der Abschlagsrechnung eine aktuelle und von einem bevollmächtigten Vertreter des AN unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht widerrufen wurde;
8.3.3. vom AN gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10 sowie Zitfer 14.4 vorzulegende oder vom AG diesbezüg- lich geforderte Unterlagen oder Nachweise vorliegen, ferner Nachweis über die Gewerbean- meldung, Eintragungsnachweis Handwerkskammer (soweit eintragungspflichtig), Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen mit Angabe der Versichertenzahl, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/Urlaubskasse, Personalliste über das auf der Baustelle einzusetzende Personal einschließlich etwa erforderlicher Arbeitserlaubnisse. Sämtliche Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
8.3.4. die Versicherungsnachweise gemäß Zitfer 11.2 vom AN erbracht worden sind.
8.421.03. Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen notwendigen Unterlagen in prütfähiger Form Anlagen spätestens zwei Monate nach der Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten Nachtrags- leistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.
21.04. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Arbeitstage ab Zugang der jeweiligen prüfbaren Rechnung beim AG, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist. Die Schlussrechnung wird allerdings erst fällig, wenn der AN die gegebenenfalls gemäß Ziff. 04.06 beauftragte Bestandsdokumentation dem AG vollständig übergeben hat.
21.05. Die Rechnungen müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Name und dem vollständige Anschrift des AN, einschl. Firmennummer
b) fortlaufende Rechnungs-Nummern
c) vollständige Auftrags/Bestell-Nummer
d) Bauvorhaben-Nummer, Anschrift des Bauvorhabens und ggf. die Nr. der Wirtschafts- einheit
e) Gewerk
f) die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer
g) Leistungszeitraum
21.06. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen kumulativ mit gesondertem Ausweis der enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Die bisher in Rechnung gestellten Leistungen sind insgesamt davon abzuziehen. Als Rechnungsendbetrag ist die neu erbrachte Leistung in Netto, Umsatzsteuer und Brutto auszuweisen.
21.07. Alle Rechnungen müssen nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen.
21.08. In jeder Rechnung sind die einzelnen Leistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
21.09. Die Anzahl der Ausfertigungen der Belege (z. B. Aufmaße, Zeichnungen) ist im Auftrags- schreiben bzw. in den Vergabeunterlagen festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der AN dem AG jeweils zwei Ausfertigungen zu übergeben.
21.10. Auf Anforderung des AG hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG beauftragten Architekten/Projektsteuerer zuzuleiten. In benötigte zusätzliche Informationen zu liefern, die es diesem ermöglichen, die Kosten der Schlussrech- nung müssen verschie- denen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt werdenKostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen.
8.521.11. Bis zum Vorliegen Die Bezahlung der nachfolgenden Voraussetzungen steht Abschlagsrechnungen erfolgt mit einem Einbehalt von 10% der jeweili- gen Bruttorechnungssumme gemäß Ziffer 24.01. Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt in voller Höhe, sobald der AN dem AG ein Zurückbehaltungs- recht in angemessener Höhe zu:
8.5.1. Erledigung aller Restleistungen;
8.5.2. beanstandungsfreie Abnahmebescheinigungen und Prüfzeugnisse
8.5.3. Vorliegen der in den Zitfern 8.3.2 bis 8.3.4 genannten Unterlagen;
8.5.4. Mängelfreiheit;
8.6. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungs-/Skontie- rungsfrist vom AG angewiesen worden sind. Auf die Gutschrift auf dem Konto des AN kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht aneine Vertragserfüllungssicherheit gemäß Zif- fer 24.03 vorgelegt hat.
8.721.12. Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt mit einem Einbehalt von 5% der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme gemäß Ziffer 24.02, solange der AN nicht eine Gewährleis- tungssicherheit gemäß Ziffer 24.03 vorgelegt hat. Der AN hat eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG vorzulegen. Liegt eine gül- tige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG bei Fälligkeit Einbehalt von Forderungen aus Abschlags- rechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 tf. EStG als Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
8.8. Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Inanspruchnahme Gegenforderungen des AG nach § 14 AEntG oder anderen Durchgritfshaftungsvorschriften 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bleibt hiervon unberührt. Für Verträge mit einer ge- prüften Bruttoschlussrechnungssumme bis 10.000,00 € (netto) entfällt der Bareinbehalt.
21.13. Feststellungen über erbrachte Leistungen und Zahlungen, welche der AG im Zusammenhang mit seinem Leistungsbereich kommen wird und hält den Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG entsprechend frei. Erfolgt gleich- wohl eine Inanspruchnahme des AG, so kann der AG sofort in Bezug auf die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der geforderten Inanspruchnahme vom AN verlangen. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Vergütungsansprüche vertragsgemä- ße Leistung des AN in entsprechender Höhe zurückzubehaltendar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine Abnahme der Leistungen des AN. Eine Verpflichtung des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haf- tungspflichten des AN. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung.
8.921.14. Der AN Die Anerkennung oder die Bezahlung der Schlussrechnung oder der Abschlagsrechnungen schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen oder sonstiger Gründe nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich im Falle einer Überzahlung der AN nicht auf den einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen(§ 818 Abs. 3 BGB) beru- fen. Die Rückerstattung von Überzahlungen sind ab dem Tage des Eingangs der ursprünglichen Zahlung vom AN ist sofort fällig. § 814 BGB ist ausgeschlossen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 4 %-Punkten 3 % über dem Basiszins zu verzinsenjeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des AG auf Verzugszinsen bleibt unberührt.
8.1021.15. Alle Rechnungen sind bei der im Auftragsschreiben benannten Anschrift einzureichen.
21.16. Die Rechnung muss den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen. Soweit der AG gemäß § 13 a, b UStG Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, darf der AN in den Rechnungen über diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Verbringt der AN Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu Lasten des AN. Der AG ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quellensteuern/Abzugssteuern vom Brut- topreis einzubehalten und für Rechnung des AN hat auf jeder Rechnung die Bestellnummeran den Fiskus abzuführen, das betrotfene Objekt sowie die Num- mer der Wirtschaftseinheit aufzuführen, unter der das Bauvorhaben beim AG geführt wird. Betritft das Bauvorhaben mehrere Wirtschaftseinheiten, hat der sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des AN die Rechnungen entspre- chend einem vom AG vorgegebenen Schlüssel nach den Wirtschaftseinheiten aufzuschlüsselnvorliegt.
8.1121.17. Sofern ein Skontoabzug vereinbart istDie Forderungen des AN werden nicht fällig, kann der AG von jeder Zahlung, soweit die innerhalb von 10 Tagen (Abschlagsrechnung) bzw. 15 Tagen (Schlussrechnung) seit Zugang der jeweiligen Rechnung geleistet wird, einen Skontoabzug in der vereinbarten Höhe (%-Satz der Nettorech- nungssumme) in Abzug bringen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt Zitfer 8.6vorstehenden Bestimmungen durch den AN nicht eingehalten werden.
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Samples: Bauleistungsvertrag
Abrechnung und Zahlung. 8.1. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen 14.1 Die Abrechnung hat, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach dem jeweiligen Leistungsstand, den gemeinsam vorge‐ nommenen oder vom AG geprüften Aufmaß des AN zu erfolgen.
14.2 Auf die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen gewährt der AG auf Antrag des AN Ab‐ schlagszahlungen. Der AN fordert diese Zahlungen mit prüfbaren Abschlagsrechnungen einzeln an. Ein vereinbarter Zahlungsplan ist zu beachten. Über die Gesamtleistung einschließlich etwa‐ iger Nachtragsforderungen erstellt der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder Bauteile.
8.2. Abschlagsrechnungen dürfen erst ab Erreichen des Betrages von EUR 3.000,00 oder 10 % der Nettoauftragssumme je nachdem, was zuletzt eintritt, je Abschlagszahlung, jeweils eine Schlussrechnung mit einer Netto‐Gesamtsumme zzgl. der gesetzlichen zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld gültigen Umsatzsteuer (z. Zthin‐ sichtlich Teilschlussrechnungen siehe auch Ziffer 2.1 dieser Bedingungen).
14.3 Eine prüfbare Schlussrechnung ist spätestens binnen 18 Werktagen nach erfolgter Fertigstellung beim AG einzureichen. 19 %) gestellt Prüfbarkeit ist in der Regel gegeben, wenn die Rechnung und ihre Anla‐ gen dem AG eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen des AN ermöglichen. Eine prüf‐ bare Schlussrechnung wird spätestens 30 Tage nach deren Eingang beim AG zur Zahlung fällig soweit auch die übrigen Fälligkeitsvoraussetzungen, wie etwa das Vorhandensein einer abnah‐ mereifen Leistung gegeben sind. Im Einzelfall kann die Prüffrist für den AG angemessen verlän‐ gert werden.
8.314.4 Nicht prüfbare oder nicht ordnungsgemäß aufgestellte Rechnungen werden zurückgewiesen.
14.5 Soweit Skonto vereinbart wurde besteht die Skontoabzugsberechtigung des AG an jeder einzel‐ nen Rechnung und auch dann, wenn aus berechtigten Gründen (z. B. wegen eines Mängelein‐ behalts) zunächst nur eine Teilzahlung geleistet wird. Abschlagszahlungen werden spätestens 21 Kalendertage nach Zugang der prütfähigen Rechnung geleistet, sofern
8.3.1Für den rechtmäßig zurückbehaltenen Teil‐ betrag beginnt die Skontofrist mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts des AG. der Leistungsstand vom AG anerkannt oder vom AN Skonto kann also für jede Zahlung in sonst geeigneter Form nachgewiesen ist;
8.3.2. der AN zusammen mit der Abschlagsrechnung eine aktuelle Anspruch genommen und von einem bevollmächtigten Vertreter des AN unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht widerrufen wurde;
8.3.3. vom AN gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10 sowie Zitfer 14.4 vorzulegende oder vom AG diesbezüg- lich geforderte Unterlagen oder Nachweise vorliegen, ferner Nachweis über die Gewerbean- meldung, Eintragungsnachweis Handwerkskammer (soweit eintragungspflichtig), Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen mit Angabe der Versichertenzahl, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/Urlaubskasse, Personalliste über das auf der Baustelle einzusetzende Personal einschließlich etwa erforderlicher Arbeitserlaubnisse. Sämtliche Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
8.3.4. die Versicherungsnachweise gemäß Zitfer 11.2 vom AN erbracht worden sind.
8.4. Die Schlussrechnung ist mit allen notwendigen Unterlagen in prütfähiger Form dem AG und dem ggf. vom AG beauftragten Architekten/Projektsteuerer zuzuleiten. In der Schlussrech- nung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt jeder Zahlung abgezogen werden.
8.514.6 Der AG kann im Rahmen der Vertragsabwicklung Zurückbehaltungsrechte aus einem anderen mit dem AN abgeschlossenen Bauvertrag geltend machen und ebenso Forderungen die aus sol‐ chen anderen Vertragsverhältnissen bestehen zur Aufrechnung gegenüber fälligem Werklohn stellen. Bis zum Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen steht dem AG ein Zurückbehaltungs- recht in angemessener Höhe zu:
8.5.1. Erledigung aller Restleistungen;
8.5.2. beanstandungsfreie Abnahmebescheinigungen und Prüfzeugnisse
8.5.3. Vorliegen der in den Zitfern 8.3.2 bis 8.3.4 genannten Unterlagen;
8.5.4. Mängelfreiheit;
8.6. Zahlungen sind rechtzeitig geleistetDies gilt auch für Forderungen, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungs-/Skontie- rungsfrist vom AG angewiesen worden sind. Auf die Gutschrift auf dem Konto des AN kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht an.
8.7. Der AN hat eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG vorzulegen. Liegt eine gül- tige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlags- rechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 tf. EStG als Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
8.8. Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Inanspruchnahme des AG nach § 14 AEntG oder anderen Durchgritfshaftungsvorschriften im Zusammenhang mit seinem Leistungsbereich kommen wird und hält den AG entsprechend frei. Erfolgt gleich- wohl eine Inanspruchnahme des AG, so kann Wege der AG sofort die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der geforderten Inanspruchnahme vom AN verlangen. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Vergütungsansprüche des AN in entsprechender Höhe zurückzubehaltenAbtretung erworben hat.
8.9. Der AN kann sich im Falle einer Überzahlung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Überzahlungen sind ab dem Tage des Eingangs der ursprünglichen Zahlung vom AN mit 4 %-Punkten über dem Basiszins zu verzinsen.
8.10. Der AN hat auf jeder Rechnung die Bestellnummer, das betrotfene Objekt sowie die Num- mer der Wirtschaftseinheit aufzuführen, unter der das Bauvorhaben beim AG geführt wird. Betritft das Bauvorhaben mehrere Wirtschaftseinheiten, hat der AN die Rechnungen entspre- chend einem vom AG vorgegebenen Schlüssel nach den Wirtschaftseinheiten aufzuschlüsseln.
8.11. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, kann der AG von jeder Zahlung, die innerhalb von 10 Tagen (Abschlagsrechnung) bzw. 15 Tagen (Schlussrechnung) seit Zugang der jeweiligen Rechnung geleistet wird, einen Skontoabzug in der vereinbarten Höhe (%-Satz der Nettorech- nungssumme) in Abzug bringen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt Zitfer 8.6.
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Abrechnung und Zahlung. 8.1. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand, den der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder Bauteile.
8.2. Abschlagsrechnungen dürfen erst ab Erreichen des Betrages von EUR 3.000,00 oder 10 % der Nettoauftragssumme je nachdem, was zuletzt eintritt, je Abschlagszahlung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) gestellt werden.
8.3. Abschlagszahlungen werden spätestens 21 Kalendertage Werktage nach Zugang der prütfähigen Rechnung geleistet, sofern
8.3.1. der Leistungsstand vom AG anerkannt oder vom AN in sonst geeigneter Form nachgewiesen ist;
8.3.2. der AN zusammen mit der Abschlagsrechnung eine aktuelle und von einem bevollmächtigten Vertreter des AN unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht widerrufen wurde;
8.3.3. vom AN gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10 sowie Zitfer 14.4 vorzulegende oder vom AG diesbezüg- lich geforderte Unterlagen oder Nachweise vorliegen, ferner Nachweis über die Gewerbean- meldung, Eintragungsnachweis Handwerkskammer (soweit eintragungspflichtig), Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen mit Angabe der Versichertenzahl, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/Urlaubskasse, Personalliste über das auf der Baustelle einzusetzende Personal einschließlich etwa erforderlicher Arbeitserlaubnisse. Sämtliche Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
8.3.4. die Versicherungsnachweise gemäß Zitfer 11.2 vom AN erbracht worden sind.
8.4. Die Schlussrechnung ist mit allen notwendigen Unterlagen in prütfähiger Form dem AG und dem ggf. vom AG beauftragten Architekten/Projektsteuerer zuzuleiten. In der Schlussrech- nung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt werden.
8.5. Bis zum Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen steht dem AG ein Zurückbehaltungs- recht in angemessener Höhe zu:
8.5.1. Erledigung aller Restleistungen;
8.5.2. beanstandungsfreie Abnahmebescheinigungen und Prüfzeugnisse
8.5.3. Vorliegen der in den Zitfern 8.3.2 bis 8.3.4 genannten Unterlagen;
8.5.4. Mängelfreiheit;
8.6. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungs-/Skontie- rungsfrist vom AG angewiesen worden sind. Auf die Gutschrift auf dem Konto des AN kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht an.
8.7. Der AN hat eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG im Original oder als be- glaubigte Kopie vorzulegen. Liegt eine gül- tige gültige Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlags- rechnungen Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der AG 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48 tf. EStG als Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
8.8. Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Inanspruchnahme des AG nach § 14 AEntG oder anderen Durchgritfshaftungsvorschriften im Zusammenhang mit seinem Leistungsbereich kommen wird und hält den AG entsprechend frei. Erfolgt gleich- wohl eine Inanspruchnahme des AG, so kann der AG sofort die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der geforderten Inanspruchnahme vom AN verlangen. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Vergütungsansprüche des AN in entsprechender Höhe zurückzubehalten.
8.9. Der AN kann sich im Falle einer Überzahlung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Überzahlungen sind ab dem Tage des Eingangs der ursprünglichen Zahlung vom AN mit 4 %-Punkten über dem Basiszins zu verzinsen.
8.10. Der AN hat auf jeder Rechnung die Bestellnummer, das betrotfene Objekt sowie die Num- mer der Wirtschaftseinheit aufzuführen, unter der das Bauvorhaben beim AG geführt wird. Betritft das Bauvorhaben mehrere Wirtschaftseinheiten, hat der AN die Rechnungen entspre- chend einem vom AG vorgegebenen Schlüssel nach den Wirtschaftseinheiten aufzuschlüsseln.
8.11. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, kann der AG von jeder Zahlung, die innerhalb von 10 Tagen (Abschlagsrechnung) bzw. 15 Tagen (Schlussrechnung) seit Zugang der jeweiligen Rechnung geleistet wird, einen Skontoabzug in der vereinbarten Höhe (%-Satz der Nettorech- nungssumme) in Abzug bringen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt Zitfer 8.6.
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