Abrechnung und Zahlung. 17 Rechnung, Einwendungen (1) Rechnungen werden zu dem vom Netz- betreiber angegebenen Zeitpunkt, frühes- tens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Die Netzanschlusskosten (§ 4) und der Baukostenzuschuss (§ 5) sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Anschluss- nehmer hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hier- bei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Ist der Anschlussnehmer zur Voraus- zahlung nach Absatz 1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Netzbetrei- ber in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Ist der Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Anschlussverhältnis nach, so kann der Netzbetreiber die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Bei Zahlungsverzug des Anschluss- nehmers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Auf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. (2) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 (Unterbre- chung des Anschlusses) sowie zur Geltend- machung von gesetzlichen Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsscha- dens bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss
Abrechnung und Zahlung. 17 Rechnung14.1 Der Kunde schuldet den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis oder, Einwendungen
(1) Rechnungen werden sofern der HOGA- Vertrag mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die gemäß diesem Vertrag zu erbringende(n) HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, die Preise, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, worunter auch die Preise zu verstehen sind, die auf den vom Netz- betreiber angegebenen ZeitpunktHOGA-Betrieb an einem für den Xxxx sichtbaren Ort ausgehängten Listen angegeben sind oder die in einer Liste enthalten sind, frühes- tens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligdie dem Kunden/Xxxx, gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden/Gastes, ausgehändigt wird. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes werden jederzeit an den Kunden weitergegeben. Für besondere Leistungen, wie z. B. die Benutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, TV-Verleih usw., kann vom HOGA-Betrieb ein Zuschlag verlangt werden.
(2) Die Netzanschlusskosten (§ 4) und 14.2 Alle Rechnungen, einschließlich der Baukostenzuschuss (§ 5) sind getrennt Rechnungen, die sich auf Stornierung oder Nichtanreise beziehen, werden vom Kunden und/oder Xxxx zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisenZeitpunkt geschuldet, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat die Zahlung in bar zu veranlassen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Gegen Ansprüche 14.3 Wird eine Rechnung über einen Betrag von weniger als € 150,00 im Sinne des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Anschluss- nehmer hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hier- bei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Ist der Anschlussnehmer zur Voraus- zahlung nach Absatz 1 nicht bereit oder nicht in der Lagevierten Unterabsatzes versandt, kann der Netzbetrei- ber HOGA-Betrieb zusätzlich € 15,00 für Verwaltungskosten in angemessener Rechnung stellen. Für diesen Betrag gelten die Bestimmungen dieser Ziffer sinngemäß.
14.4 Der Xxxx und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus welchem Grund auch immer schulden. Keiner von ihnen kann sich auf ein Räumungsrecht berufen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten HOGA-Verträge auch als im Namen des jeweiligen Gastes geschlossen. Der Xxxx zeigt durch sein Erscheinen an, daß er beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages zu seiner Vertretung bevollmächtigt war.
14.5 Solange der Xxxx und/oder Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle vom Xxxx und/oder Kunden in den HOGA-Betrieb eingebrachten Sachen zu übernehmen und aufzubewahren, bis der Xxxx und/oder Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebes erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht hat der HOGA-Betrieb ein Pfandrecht an den betreffenden Waren.
14.6 Falls eine andere Zahlung als in bar vereinbart wurde, sind alle Rechnungen, gleich in welcher Höhe, vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Bei Zusendung einer Rechnung ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag in Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 von 2 % des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Ist Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der Anschlussnehmer verfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.7 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.8 Wenn der Kunde in Verzug ist, hat er dem HOGA-Betrieb alle Kosten zu erstatten, die sich aus der gerichtlichen und kommt außergerichtlichen Eintreibung ergeben. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % der geschuldeten Hauptsumme, mindestens jedoch €100,00, die um die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu erhöhen sind.
14.9 Gerät der Kunde in Verzug, schuldet er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen darüber hinaus Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz. Ein Teil eines Monats wird bei der Berechnung der geschuldeten Zinsen als ganzer Monat gezählt.
14.10 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph 14.7 in seinem Besitz und ist der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die Sachen in Besitz genommen hat, drei Monate lang in Verzug, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen öffentlich oder privat zu verkaufen und den geschuldeten Betrag aus dem Anschlussverhältnis nach, so kann der Netzbetreiber die Sicherheit verwertenErlös einzutreiben. Hierauf ist in der Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Die mit dem Verkauf von Wertpapieren verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des AnschlussnehmersKunden, und der HOGA-Betrieb kann diese Kosten auch aus dem Verkaufserlös zurückfordern. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugebenWas nach der Rückforderung durch den HOGA-Betrieb übrig bleibt, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kannwird an den Kunden ausgezahlt.
(1) Bei Zahlungsverzug des Anschluss- nehmers kann 14.11 Jede Zahlung, ungeachtet der Netzbetreibervom Kunden im Zusammenhang mit dieser Zahlung gemachten Vermerke oder Bemerkungen, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässtgilt als Abzug von der Schuld, die dadurch entstandenen der Kunde dem HOGA-Betrieb schuldet, und zwar in folgender Reihenfolge: die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnender Zwangsvollstreckung; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten; die nach dem gewöhnlichen Lauf Zinsen; der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Auf Verlan- gen des Kunden ist Schaden; die Berechnungsgrund- lage nachzuweisenHauptsumme.
(2) 14.12 Die Zahlung hat in niederländischer Währung zu erfolgen. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel an, so gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann maximal 10 % des in Fremdwährung angebotenen Betrags als Verwaltungskosten berechnen. Der HOGA-Betrieb kann dies erreichen, indem er den vorherrschenden Marktwechselkurs um maximal 10 % anpasst.
14.13 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Schecks, Girokarten und andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen und kann die Annahme solcher Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen. Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 (Unterbre- chung des Anschlusses) sowie zur Geltend- machung von gesetzlichen Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsscha- dens bleibt hiervon unberührtgleiche gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
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Samples: Hoga Vertrag
Abrechnung und Zahlung. 17 Der LIEFERANT stellt dem KUNDEN monatlich Abschläge in Rechnung. Der LIEFERANT ist zur Anpassung der Abschläge unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verbrauchs und der vereinbarten Vergütung berechtigt (insbesondere, Einwendungenwenn die Abschläge, gemessen am tatsächlichen Verbrauch, zu hoch oder zu niedrig sind oder sich Netzentgelte oder andere Preisbestandteile ändern). Sofern die Verbrauchsdaten rechtzeitig vorliegen und eine Ist-Daten basierte Abrechnung vereinbart ist, wird der LIEFERANT auf Basis der monatlichen Verbrauchsdaten abrechnen. Ergibt sich bei der turnusmäßigen Monats- bzw. Jahresabrechnung oder bei der Abrechnung nach Vertragsende auf Grundlage des tatsächlichen Lieferumfanges eine Differenz zu gezahlten Abschlägen, wird diese erstattet bzw. nachberechnet.
(1) 7.1 Abschlags- und sonstige Rechnungen werden zu dem vom Netz- betreiber angegebenen Zeitpunkt, frühes- tens jedoch zwei Wochen sind vierzehn Kalendertage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligRechnung zur Zahlung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Der KUNDE erteilt dem LIEFERANT ein entsprechendes SEPA-Mandat. Gutschriften werden dem KUNDEN auf das von Ihm im Vertrag angegebene Konto gutgeschrieben. Erteilt der KUNDE dem LIEFERANT kein SEPA-Mandat, so ist er verpflichtet fällige Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang der Rechnung auf das Konto des LIEFERANTEN zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des LIEFERANTEN. In diesem Fall wird der LIEFERANT Gutschriften auf den nachfolgenden Rechnungen verrechnen.
(2) Die Netzanschlusskosten (§ 4) 7.2 Einwände gegen Rechnungen und der Baukostenzuschuss (§ 5) sind getrennt zu errechnen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisenLIEFERANTEN nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
(3) 7.3 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers LIEFERANTEN kann vom Anschlussnehmer der KUNDE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtfestgestellten Forderungen aufrechnen.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Anschluss- nehmer hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hier- bei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Ist der Anschlussnehmer zur Voraus- zahlung nach Absatz 1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Netzbetrei- ber in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Ist der Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Anschlussverhältnis nach, so kann der Netzbetreiber die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
(1) Bei Zahlungsverzug des Anschluss- nehmers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Auf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen.
(2) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 (Unterbre- chung des Anschlusses) sowie zur Geltend- machung von gesetzlichen Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsscha- dens bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung und Zahlung. 17 Rechnung, Einwendungen
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netz- betreiber angegebenen ZeitpunktAbschlagszahlungen werden, frühes- tens jedoch zwei Wochen nach Zugang soweit nicht ein Zahlungs- plan zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, auf Anforderung des AN in angemessenen zeitlichen Abständen in Höhe von insgesamt 90 % der Zahlungsaufforderung fälligVergütung für die erbrachten und nachgewiesenen Leistungen gegen Vorlage von Abschlags-rechnungen gewährt.
(2) Die Netzanschlusskosten (§ 4) Abschlags- und der Baukostenzuschuss (§ 5) Schlussrechnungen sind getrennt als solche zu errechnen bezeichnen, einzeln aufzuführen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisenfortlaufend zu nummerieren, kumulierend aufzubauen und jeweils beim AG unter Nachweis des erreichten Leistungsstandes vorzulegen. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet die bereits erbrachten Leistungen in einer Abschlags- rechnung abzurechnen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtSonstige Teilrechnungen sind nicht zulässig.
(14) Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Lei- stungserbringung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt nicht vor Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage netto. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer10 entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung.
(5) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den AG beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des AN als vertragsgemäß.
(6) Die Rechnungen sind ausschließlich an die im Abruf ausgewiesene Rechnungsanschrift zu senden.
(7) Der Netzbetreiber AN hat seine Leistungen nachprüfbar abzurechnen. Hierbei ist jede Bestellung separat zu fakturieren. Sam- melrechnungen, die auf mehrere Bestellungen referen- zieren, sind nicht zulässig. Rechnungspositionen müssen insbesondere mit den Bestellpositionen übereinstimmen. Alle Rechnungen müssen nach DIN 276-Struktur und den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen und zu dokumentieren.
(8) In die Rechnungen sind die auftraggebende Stelle, die Bestellnummer sowie die Empfangsstelle aufzunehmen und im Fall von Dienstleistungen der Leistungsnachweis beizufügen. Die Rechnung muss außerdem den Anforde- rungen von § 14 UStG entsprechen. Entspricht die Rechnung nicht den genannten Voraussetzungen, behält sich der AG vor, die Rechnung unbezahlt zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung. Auch wenn der AG von vorstehendem Vorbehalt keinen Gebrauch macht, hat er eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Die Rechnung ist frühestens auf den Tag auszustellen, an dem die Leistung vertragsgemäß erbracht ist und an die im Auftrag genannte Rechnungs-anschrift zu senden. Alle gestellten Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilten Steuernummern enthalten.
(9) Die aus dem gegebenenfalls vereinbarten Zahlungsplan ersichtlichen Bautenstände, die den AN zur Stellung einer Abschlagsrechnung berechtigen, müssen, um die Fälligkeit auszulösen, jeweils vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erreicht sein.
(10) Ist der eine Fälligkeit auslösende Bautenstand nicht mangelfrei, kann von der jeweiligen Rate ein ange- messener Betrag bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten werden.
(11) Soweit dies nicht schon vor der Angebotsabgabe ge- schehen ist, hat der AN unverzüglich nach Vertrags- schluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unauf- gefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungs-bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen. Liegt dem AG keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich seine Steuer-nummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Liegt eine Frei- stellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorge- legte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenom- men, ist der AG zu einen der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechendem Einbehalt berechtigt.
(12) Sofern das Gutschriftsverfahren vereinbart ist, gilt ab- weichend von bzw. ergänzend zu den Bestimmungen dieser Ziffer folgendes: Der AG leistet Zahlungen, ohne dass der Auftragnehmer Rechnungen einreicht. Die Zahlungsfrist beginnt mit Abschluss der Dateneingabe durch den AG, spätestens drei Arbeitstage nach Vorlage des Lieferscheins/Leis- tungsnachweises, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Der AN erhält von dem AG als Nachweis für die vom AG dv-mäßig erfassten Leistungen monatlich, jeweils zum dritten Arbeitstag des Folgemonats, eine Gutschriftenanzeige. In der Gutschriftenanzeige werden je Lieferschein/ Leistungsnachweis die Leistungen nach Art und Menge, einschließlich der Nettopreise, der Umsatz-steuer sowie des Umsatzsteuersatzes und des Gesamtbetrags ausgewiesen.
(13) Im Falle von Dienstleistungen und von Werklieferungen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen und die von ausländischen AN erbracht werden, geht die Steuerschuld auf den AG über (§ 13b Umsatzsteuer- gesetz). Der AN darf in den Rechnungen über diese Leistungen keine deutschen Umsatzsteuern ausweisen. Verbringt der AN bei der Erbringung der vorgenannten Leistungen Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu Lasten des AN.
(14) Der AG ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quel- lensteuern/Abzugssteuern vom zu zahlenden Preis einzubehalten und für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangenRechnung des AN an den Fiskus abzuführen, wenn nach den Umständen sofern keine gültige Freistellungsbescheini- gung des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Anschluss- nehmer hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hier- bei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenAN vorliegt.
(2) Ist der Anschlussnehmer zur Voraus- zahlung nach Absatz 1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Netzbetrei- ber in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Ist der Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Anschlussverhältnis nach, so kann der Netzbetreiber die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
(1) Bei Zahlungsverzug des Anschluss- nehmers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Auf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen.
(2) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 (Unterbre- chung des Anschlusses) sowie zur Geltend- machung von gesetzlichen Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsscha- dens bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Bauvertrag