Common use of Abrechnung und Zahlung Clause in Contracts

Abrechnung und Zahlung. 16.1 Der AG wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich, die Durchführung der Leistungen besichtigen und den tatsächlichen Leistungsstand feststellen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten werden Abschlagszahlungen bis in Höhe eines Betrages von höchstens 90 % der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen geleistet, sofern der AN dem AG eine prüffähige Abschlagsrechnung, zu der auch eine Beschreibung des Standes der Bauarbeiten und des tatsächlichen Baufortschrittes gehört, übergibt. Der AG nimmt auf jede Zahlung an den AN einen Abzug von 15 % der Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gemäß §§ 48 ff. EStG vor und führt diesen Betrag an das für den AN zuständige Finanzamt ab, es sei denn, der AN legt dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff. EStG seines zuständigen Finanzamtes vor. Zahlungen an den AN erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang. Abschlagsrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahme gemäß Ziff. 13 vom AG förmlich abgenommen worden ist. Alle Rechnungen müssen nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen. Alle Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer enthalten. 16.2 Nicht abgeschlossene, mangelhafte oder vertragswidrige Teilleistungen bleiben bei Feststellung der erbrachten Leistungen und damit bei der entsprechenden Abschlagszahlung unberücksichtigt. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 30/33 Liegen bei Fälligkeit der Schlussrechnung oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Feststellung des Mangels und Stellung der Schlussrechnung immer noch Mängel vor, ist der AG berechtigt, einen Betrag in Höhe des dreifachen Wertes der für den Aufwand der Beseitigung dieser Mängel notwendigen Kosten von der Schlussrechnung abzusetzen. 16.3 Auf Anforderung des AG hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte zusätzliche Informationen zu liefern, die es diesem ermöglichen, die Kosten der verschiedenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen. 16.4 Feststellungen über erbrachte (Teil-)Leistungen gemäss Ziff. 16.1 und Zah- lungen, welche der AG im Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in Bezug auf die vertragsgemäße Leistung des AN dar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine (Teil-)Abnahme der Leistungen des AN. Eine Verpflichtung des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haftungspflichten des AN. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung. 16.5 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Nettobetrag vom Empfang der Zahlung an mit 5 % für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung. 16.6 Alle Rechnungen sind bei der im Auftragschreiben benannten Anschrift einzureichen. Eine Zweitschrift der Rechnung ist an die Projektleitung zu senden.

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Samples: Bau Vertragsbedingungen Für Gu Leistungen

Abrechnung und Zahlung. 16.1 1. Ist im Auftrag die Legung von Abschlagsrechnungen vorgesehen, sind Anträge auf Abschlagszahlungen mit den erforderlichen Unterlagen, für jeden Auftrag gesondert, in doppelter Ausfertigung schriftlich einzureichen. Der AG wird in regelmäßigen Abständenleistet Abschlagszahlungen unter Einbehalt eines 10%igen Deckungsrücklasses, mindestens jedoch monatlich, die Durchführung der Leistungen besichtigen und den tatsächlichen Leistungsstand feststellen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten werden Abschlagszahlungen bis sohin in Höhe eines Betrages von höchstens 90 % der vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen geleistetLeistung auf die einzelnen gelegten Abschlagsrech- nungen nach Prüfung durch die örtliche Bauleitung, sofern jedoch nicht unter 3.000,00 € zuzüglich der vom AN dem AG eine prüffähige Abschlagsrechnunggesondert auszuweisenden Mehrwertsteuer, insgesamt jedoch höchstens bis zu der auch eine Beschreibung des Standes der Bauarbeiten und des tatsächlichen Baufortschrittes gehört, übergibt. Der AG nimmt auf jede Zahlung an den AN einen Abzug von 15 90 % der Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gemäß §§ 48 ff. EStG vor und führt diesen Betrag an das Auftragssumme für den AN zuständige Finanzamt ab, es sei denn, der AN legt dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff. EStG seines zuständigen Finanzamtes vor. Zahlungen an den AN erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang. Abschlagsrechnungen sind als solche zu kennzeichneneinzelnen Auftrag. 2. Die Schlusszahlung erfolgt alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom AN vorgelegten Schlussrechnung, in der Regel innerhalb von zwei 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter der VoraussetzungZugang. Verzögert sich die Prüfung, dass die Baumaßnahme gemäß Ziff. 13 vom AG förmlich abgenommen worden istwird zunächst das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung ausbezahlt. Alle Rechnungen müssen nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen. Alle Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer enthaltenZahlungen er- folgen bargeldlos. 16.2 Nicht abgeschlossene3. Abtretungen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1396a ABGB sind ausgeschlossen, mangelhafte oder vertragswidrige Teilleistungen bleiben bei Feststellung Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der erbrachten Leistungen und damit bei der entsprechenden Abschlagszahlung unberücksichtigtschriftlichen Zustimmung des AG. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 30/33 Liegen bei Fälligkeit der Schlussrechnung oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Feststellung des Mangels und Stellung der Schlussrechnung immer noch Mängel vor, ist Wird der AG berechtigtdurch Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des AN in einen Rechtsstreit verwickelt, einen Betrag in Höhe des dreifachen Wertes so haftet der AN für den Aufwand der Beseitigung dieser Mängel notwendigen Kosten von der Schlussrechnung abzusetzendie dem AG dadurch erwachsenden Kosten. 16.3 Auf Anforderung des AG 4. Wird nach der Schlusszahlung eine Überzahlung aufgrund von Abrechnungsfehlern, fehlerhafter Abrechnungsunterlagen oder aus sonstigen Gründen festgestellt, so hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte zusätzliche Informationen zu liefern, viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen. Für den Rückzahlungsanspruch gelten die es diesem ermöglichen, die Kosten der verschiedenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen. 16.4 Feststellungen über erbrachte (Teil-)Leistungen gemäss Ziffgesetzlichen Verjährungsfris- ten. 16.1 und Zah- lungen, welche der AG im Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in Bezug auf die vertragsgemäße Leistung des AN dar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine (Teil-)Abnahme der Leistungen des AN. Eine Verpflichtung Das Recht des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haftungspflichten des ANAufrechnung bleibt unberührt. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung. 16.5 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht Berufung auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Nettobetrag vom Empfang der Zahlung an mit 5 % für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendungist ausgeschlossen. 16.6 Alle Rechnungen sind bei 5. Der AN hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Fertigstellung der im Auftragschreiben benannten Anschrift Arbeit eine prüfbare Schlussrechnung beim AG einzureichen. Eine Zweitschrift der Rechnung ist an Der AG kann eine kürzere Frist, die Projektleitung zu sendenangemessen sein muss, setzen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Abrechnung und Zahlung. 16.1 Der AG wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich, die Durchführung der Leistungen besichtigen und den tatsächlichen Leistungsstand feststellen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten werden Abschlagszahlungen bis in Höhe eines Betrages von höchstens 90 % der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen geleistet, sofern der AN dem AG eine prüffähige Abschlagsrechnung, (zu der auch eine Beschreibung des Standes der Bauarbeiten und des tatsächlichen Baufortschrittes gehört, übergibt. Der AG nimmt auf jede Zahlung an den AN einen Abzug von 15 % der Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gemäß §§ 48 ff14 und 16 VOB/B) Rechnungen und Nachträge sind grundsätzlich in drei- facher Ausfertigung vorzulegen. EStG vor und führt diesen Betrag an das für den AN zuständige Finanzamt ab, es sei denn, der AN legt dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff. EStG seines zuständigen Finanzamtes vor. Zahlungen an den AN erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang. Abschlagsrechnungen Anträge auf Abschlagszahlungen sind als solche zu kennzeichnenbe- zeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb In jedem Antrag sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistun- gen sowie die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in zeitlicher Reihenfolge unter Angabe der lfd. Nummer anzugeben. Teilschlusszahlung und Zahlung (zu § 14 Nr. 1 und § 16 Nr. 4 VOB/B) Soll ein in sich abgeschlossener Teil einer Leistung ab- gerechnet werden, so ist darüber eine Teilschlussrech- nung aufzustellen. Das gleiche gilt für die Abrechnung einer Leistung, deren Ausführung für voraussichtlich län- xxxx Xxxxx unterbrochen ist (§ 6 Nr. 5 VOB/B). Sicherheitsleistung (zu § 9c VOB/A und § 17 VOB/B) Sicherheitsleistungen werden grundsätzlich in Form von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahme gemäß Ziff. 13 vom AG förmlich abgenommen worden ist. Alle Rechnungen müssen Bürgschaften nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werdenGrundsätzen der §§ 9 c VOB/A bzw. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen9 c EU VOB/A und 17 VOB/B verlangt. Alle Rechnungen müssen Eine Firma, die vom ein Bauvorhaben in einer Stadt durchführt, in der sie nicht ortsansässig ist, muss dies bei ihrem zu- ständigen Finanzamt zugeteilte Steuernummer enthalten. 16.2 Nicht abgeschlosseneangeben, mangelhafte oder vertragswidrige Teilleistungen bleiben bei Feststellung der erbrachten Leistungen und damit bei der entsprechenden Abschlagszahlung unberücksichtigtwenn das Vorhaben länger als 6 Monate dauert. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 30/33 Liegen bei Fälligkeit der Schlussrechnung oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Feststellung Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Mangels und Stellung der Schlussrechnung immer noch Mängel vorBieters Unklarheiten, ist der AG berechtigtdie die Preisermittlung beeinflussen können, einen Betrag in Höhe des dreifachen Wertes der für den Aufwand der Beseitigung dieser Mängel notwendigen Kosten von der Schlussrechnung abzusetzen. 16.3 Auf Anforderung des AG so hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte zusätzliche Informationen zu liefernBieter den Auftraggeber unverzüglich, die es diesem ermöglichenspätestens 5 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, die Kosten der verschiedenen Gebäudeper E- Mail, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen. 16.4 Feststellungen über erbrachte (Teil-)Leistungen gemäss Ziffdarauf hinzuweisen. 16.1 und Zah- lungen, welche der AG im Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in Bezug auf die vertragsgemäße Leistung des AN dar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine (Teil-)Abnahme der Leistungen des AN. Eine Verpflichtung des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haftungspflichten des AN. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung. 16.5 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung Weiterhin hat der AN Bieter den Auftraggeber auf eventuell bestehende Widersprüche in den Verdingungsunterlagen und auf Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Bauleis- tungen sowie etwaige Rechtsverstöße unverzüglich, spä- testens 5 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, per E-Mail aufmerksam zu erstattenden Nettobetrag machen. Vor Auftragserteilung werden vom Empfang der Zahlung an mit 5 % für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung. 16.6 Alle Rechnungen sind bei der im Auftragschreiben benannten Anschrift einzureichen. Eine Zweitschrift der Rechnung ist an die Projektleitung zu senden.Bestbieter fol- gende Unterlagen angefordert:

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bauleistungen

Abrechnung und Zahlung. 16.1 Der AG wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich, die Durchführung der Leistungen besichtigen und den tatsächlichen Leistungsstand feststellen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten werden Abschlagszahlungen bis in Höhe eines Betrages von höchstens 90 % der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen geleistet, sofern der AN dem AG eine prüffähige Abschlagsrechnung, zu der auch eine Beschreibung des Standes der Bauarbeiten und des tatsächlichen Baufortschrittes gehört, übergibt18.1. Der AG nimmt auf jede Zahlung an den AN einen Abzug Auftraggeber begleicht die Abschlags- und Schlussrechnungen von 15 % der Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer in HABAU nach Erbringung der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gemäß §§ 48 ff. EStG vor und führt diesen Betrag an das für den AN zuständige Finanzamt ab, es sei denn, der AN legt dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff. EStG seines zuständigen Finanzamtes vor. Zahlungen an den AN erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan geschuldeten Leistung oder Teil-Leistung innerhalb von 21 (Abschlussforderung) bzw. 30 (Schlussrechnung) Kalendertagen ab Rechnungseingang. Abschlagsrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten (Fälligkeit) nach Zugang der jeweiligen Abschlags- oder Schlussrechnung. Damit die Rechnung von HABAU Fälligkeit erlangt, ist sie vertragsge- mäß, vollständig und prüfbar beim Auftraggeber einzureichen. Ist für Abschlagsrechnungen oder für die Schlussrechnung unter ein Skonto vereinbart, ist grundsätzlich der Voraussetzung, dass die Baumaßnahme gemäß Ziff. 13 vom AG förmlich abgenommen worden ist. Alle Rechnungen müssen nach Tag des Eingangs der Rechnung im Original am Sitz des Auftraggebers maßgebend für den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen. Alle Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer enthaltenBeginn von Zahlungs- und Skontofristen. 16.2 Nicht abgeschlossene18.2. HABAU wird sämtliche Zahlungs- und Vergütungsansprüche, mangelhafte insbesondere alle Werklohn-, Entschädigungs- und Schadenser- satzansprüche einschließlich aller etwaiger Auftragserweiterungen/Nachtragsbeauftragungen/Ansprüche aus § 650c BGB, die HABAU aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann, in die aufzustellende, prüfbare Rechnung vollständig und vorbehaltlos aufnehmen und unter Bezifferung des jeweiligen Forde- rungsbetrages abrechnen. 18.3. HABAU wird Nachträge unverzüglich entsprechend dem Leistungsstand in der nächsten Rechnung nach vertraglicher Maßgabe abrechnen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, teilt HABAU für jeden Nachtrag mit, ob sie diesen nach § 650c Abs. 1 S. 1 oder vertragswidrige Teilleistungen bleiben bei Feststellung der erbrachten Leistungen Abs. 2 BGB oder nach § 650c Abs. 3 BGB abrechnet. Hierbei hat HABAU den vermehrten oder verminderten Aufwand prüfbar darzulegen. Bei einer Abrechnung gemäß § 650c Abs. 1 S. 1 BGB wird HABAU alle geltend gemachten, tatsächlich erforderlichen Kosten mit Rechnungen seiner diesbezüglichen Lieferanten, Subunternehmer und damit bei der entsprechenden Abschlagszahlung unberücksichtigtPlaner nachweisen. 18.4. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 30/33 Liegen bei Fälligkeit der Schlussrechnung oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Feststellung des Mangels und Stellung der Schlussrechnung immer Sofern noch Mängel vornicht erfolgt, ist der AG berechtigt, einen Betrag in Höhe Schlussrechnung eine Kopie des dreifachen Wertes der für den Aufwand der Beseitigung dieser Mängel notwendigen Kosten von der Schlussrechnung abzusetzen. 16.3 Auf Anforderung des AG hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte zusätzliche Informationen zu liefern, die es diesem ermöglichen, die Kosten der verschiedenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen. 16.4 Feststellungen über erbrachte (Teil-)Leistungen gemäss Ziff. 16.1 und Zah- lungen, welche der AG im Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in Bezug auf die vertragsgemäße Leistung des AN dar. Insbesondere enthalten und ersetzen sie nicht eine (Teil-)Abnahme der Leistungen des AN. Eine Verpflichtung des AG zur Übernahme von fehlerhaften Leistungen kann aus ihnen ebenso wenig abgeleitet werden wie eine Einschränkung der Gewährleistungs- und Haftungspflichten des AN. Dies gilt auch bei Zahlungen auf die Schlussrechnung. 16.5 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Nettobetrag vom Empfang der Zahlung an mit 5 % für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesenaktuell gültigen Freistellungsbescheides i.S.d. § 197 BGB findet Anwendung48b EStG beizufügen. 16.6 Alle Rechnungen sind bei der im Auftragschreiben benannten Anschrift einzureichen. Eine Zweitschrift der Rechnung ist an die Projektleitung zu senden.

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